{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_458-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2001-02-28","aktenzeichen":"2 StR 458/00","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"SDÜ Art. 54 EG-ne bis in idem-Übk. Art. 1 Auch ein rechtskräftiger Freispruch bewirkt Strafklageverbrauch im Sinne von Artikel 54 SDÜ und Artikel 1 EG-ne bis in idem-Übk.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n28. Februar 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n2 StR 458/00\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: ja\n\nVeröffentlichung: ja\n\nSDÜ Art. 54\n\nEG-ne bis in idem-Übk. Art. 1\n\nAuch ein rechtskräftiger Freispruch bewirkt Strafklageverbrauch im Sinne von\n\nArtikel 54 SDÜ und Artikel 1 EG-ne bis in idem-Übk.\n\nBGH, Beschluß vom 28. Februar 2001 - 2 StR 458/00 - Landgericht Gießen\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Februar 2001\n\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Gießen vom 14. Juli 2000 mit den zugehörigen Feststel-\n\nlungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatein-\n\nheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht ge-\n\nringer Menge verurteilt worden ist.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in\n\nTateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer\n\nMenge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und hinsichtlich\n\ndes sichergestellten Geldes in Höhe von 3.200,-- DM den Verfall angeordnet.\n\nHiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Ver-\n\nletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Insbesondere macht er bezüg-\n\nlich der ersten Tat das Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs geltend.\n\nDas Rechtsmittel hat in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Er-\n\nfolg. Im übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\nSoweit der Angeklagte im ersten Fall der Urteilsgründe (Tatzeit: 1993)\n\nverurteilt worden ist, ist das angefochtene Urteil aufzuheben, da insoweit Straf-\n\nklageverbrauch in Betracht kommt. Die Sache ist zur Klärung dieser Frage an\n\ndas Landgericht zurückzuverweisen, da dem Senat im Freibeweisverfahren\n\neine abschließende Entscheidung nicht möglich ist.\n\nII.\n\nNach den Feststellungen zum ersten Fall der Urteilsgründe brachte der\n\nAngeklagte am 16. April 1993 488,06 Gramm Kokainzubereitung mit einem\n\nWirkstoffgehalt von 202,36 Gramm Kokainhydrochlorid aus den Niederlanden\n\nnach Deutschland, wo er es an den Zeugen M. übergab, der auf den ver-\n\neinbarten Kaufpreis von 42.500,-- DM eine Anzahlung von 21.500,-- DM lei-\n\nstete.\n\nAm 16. November 1993 wurde der Angeklagte durch eine mit \"Wider-\n\nspruch\" bezeichnete Entscheidung des Amtsgerichts Maastricht/Niederlande\n\n- nach einer Änderung der Anklage - von dem Vorwurf, in der Zeit vom\n\n20. Februar 1993 bis zum 2. Juli 1993 ungefähr 500 Gramm kokainhaltiges\n\nMaterial aus den Niederlanden ausgeführt zu haben, freigesprochen.\n\n1. Durch die Entscheidung des Amtsgerichts Maastricht vom\n\n16. November 1993 kann bezüglich der vom Landgericht abgeurteilten ersten\n\nTat gemäß Artikel 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ)\n\nStrafklageverbrauch eingetreten sein. Nach dieser Vorschrift darf derjenige, der\n\ndurch eine Vertragspartei rechtskräftig abgeurteilt worden ist, durch eine ande-\n\nre Vertragspartei wegen derselben Tat nicht verfolgt werden, vorausgesetzt,\n\ndaß im Fall der Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt ist, gerade voll-\n\nstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht mehr vollstreckt wer-\n\nden kann.\n\nDas Übereinkommen ist seit dem 26. März 1995 für Deutschland und die\n\nNiederlande in Kraft gesetzt. Der von Deutschland gemäß Artikel 55 Abs. 1 a)\n\n1. Halbsatz SDÜ erklärte Vorbehalt steht der Anwendung von Artikel 54 SDÜ\n\nim vorliegenden Fall nicht entgegen. Denn nach dem 2. Halbsatz der Regelung\n\ngreift der Vorbehalt dann nicht ein, wenn die Tat - wie hier - auch in dem Ho-\n\nheitsgebiet der Vertragspartei begangen wurde, in dem das Urteil ergangen ist\n\n(vgl. BGH, Beschluß vom 13. Mai 1997 - 5 StR 596/96, insoweit nicht abge-\n\ndruckt in NStZ 1998, 149 ff.).\n\nAuch ein rechtskräftiger Freispruch bewirkt Strafklageverbrauch nach\n\nArtikel 54 SDÜ (so nicht tragend bereits BGH NStZ 1999, 579, 580; Schomburg\n\nNJW 2000, 1833, 1834). Anderenfalls wäre die Wendung \"im Fall der Verur-\n\nteilung\" sowie die Differenzierung zwischen Ab- und Verurteilung in Artikel 54\n\nSDÜ nicht verständlich (Schomburg StV 1997, 383, 384). Diese Auslegung er-\n\ngibt sich auch aus der Denkschrift der Bundesregierung zum gleichlautenden\n\nArtikel 1 des EG-ne bis in idem-Übk. vom 25. Mai 1987 (BR-Drucks. 283/97\n\nS. 10). Danach soll der Grundsatz \"ne bis in idem\" auch auf ausländische Ur-\n\nteile erstreckt werden, durch die ein Angeklagter freigesprochen worden ist.\n\nDas EG-ne bis in idem-Übk. ist zwar mangels Ratifikation durch alle Mitglieds-\n\nstaaten bislang noch nicht in Kraft getreten. Es ist jedoch gemäß Artikel 6\n\nAbs. 3 des Übk. für Deutschland bereits vorzeitig im Verhältnis zu den Staaten\n\nanwendbar, die dieselbe Erklärung abgegeben haben. Dazu gehören auch die\n\nNiederlande (vgl. Schomburg, Anm. zu BGH StV 1999, 244 ff., StV 1999, 246,\n\n247, Fußn.11; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl., Einl. Rdn. 177 aE).\n\n2. Entscheidend für die Frage des Strafklageverbrauchs ist hier dem-\n\nnach zunächst, ob es sich bei dem im ersten Fall vom Landgericht abgeurteil-\n\nten und dem der Entscheidung des Amtsgerichts Maastricht zugrunde liegen-\n\nden Sachverhalt um dieselbe Tat im verfahrensrechtlichen Sinne handelt. Dies\n\nliegt hier - worauf auch der Generalbundesanwalt hinweist - im Hinblick auf die\n\nÄhnlichkeit der Tatzeiten und Rauschgiftmengen nahe. Gleichwohl hat der\n\nTatrichter die Frage des Strafklageverbrauchs nicht erkennbar geprüft; die Ur-\n\nteilsgründe äußern sich hierzu nicht. Das angefochtene Urteil war demgemäß\n\naufzuheben, da der Senat Strafklageverbrauch nicht ausschließen kann. Dies\n\nist vom Tatrichter näher aufzuklären.\n\nZwar prüft das Revisionsgericht das Vorliegen der Prozeßvoraussetzun-\n\ngen in der Regel selbständig aufgrund eigener Sachuntersuchung unter Benut-\n\nzung aller verfügbaren Erkenntnisquellen im Freibeweisverfahren. Macht aber\n\ndie Ermittlung der maßgebenden Tatsachen eine Beweisaufnahme wie in der\n\nHauptverhandlung vor dem Tatrichter erforderlich, so ist es dem Senat nicht\n\nverwehrt, das Urteil aufzuheben und die Sache an den Tatrichter zurückzuver-\n\nweisen (vgl. Senatsbeschluß vom 11. März 1998 - 2 StR 22/98; BGHSt 16, 399,\n\n403). Dies liegt hier schon deshalb nahe, weil nicht nur durch Beiziehung der\n\nniederländischen Akten und/oder Einholung entsprechender Auskünfte der zu-\n\nständigen Stellen zu ermitteln ist, was dem Angeklagten durch die ursprüngli-\n\nche und die geänderte niederländische Anklageschrift vorgeworfen worden ist.\n\nVielmehr kommt hier auch die Vernehmung des dortigen Richters oder Staats-\n\nanwalts sowie des Zeugen M. in Betracht. Zudem wird das Landgericht auf-\n\nzuklären haben, ob es sich bei der Entscheidung des Amtsgerichts Maastricht\n\nvom 16. November 1993 tatsächlich um ein rechtskräftiges freisprechendes\n\nUrteil handelt.\n\nIII.\n\nDie Verfallsanordnung hat trotz der teilweisen Aufhebung des Urteils\n\nBestand, da sie sich ausschließlich auf das im zweiten Fall sichergestellte Geld\n\nbezieht.\n\nBode Detter Otten\n\n Rothfuß Fischer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_458-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-28/2-str-458-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_458-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_458-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-28/2-str-458-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_458-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:52:15.610105+00:00"}}