{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_438-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2001-01-17","aktenzeichen":"2 StR 438/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 438/00\n\nURTEIL\n\nvom\n\n17. Januar 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Totschlags u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Januar\n\n2001, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Jähnke\n\n als Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDetter,\n\nDr. Bode,\n\nRothfuß,\n\nProf. Dr. Fischer\n\n als beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof\n\n als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Vertreter der Nebenkläger,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklä-\n\nger wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 20. Dezember\n\n1999 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere\n\nSchwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit\n\nmit bewaffnetem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n\nzu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Gegen diese Entscheidung\n\nwenden sich die Staatsanwaltschaft und die Nebenkläger mit ihren zu Ungun-\n\nsten des Angeklagten eingelegten Revisionen, die sie auf die Verletzung förm-\n\nlichen und sachlichen Rechts stützen.\n\nBeide Rechtsmittel haben mit der Sachrüge Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen waren der Angeklagte, der frühere Mitange-\n\nklagte R. und das spätere Tatopfer M. in\n\nRauschgiftgeschäfte verstrickt. Am 29. Juni 1998 trafen sich die Beteiligten,\n\nwobei der Angeklagte eine geladene Selbstladepistole Kaliber 7,65 mm nebst\n\neinem bestückten Ersatzmagazin mit sich führte, in der Nähe von Re. (Lu-\n\nxemburg) zur Übergabe und Einfuhr von Kokain nach Deutschland. Später\n\nhielten die Beteiligten in einer Parkbucht an und im PKW des M. re-\n\ndeten dieser und R. miteinander. Anschließend stieg der Angeklagte dann\n\nstatt R. in den PKW des M. , setzte sich auf den Fahrersitz und sprach\n\ndiesen auf weitere gemeinsame Betäubungsmittelgeschäfte an. Dieser erklärte\n\nihm, er werde für seine heutigen hilfreichen Bemühungen mit einem Geschenk\n\nentlohnt, an künftigen Geschäften werde er aber ihn nicht mehr teilhaben las-\n\nsen. Durch diese Äußerung geriet der Angeklagte in Wut. Er fühlte sich, da er\n\nnach Meinung M. s der Teilnahme an künftigen Geschäften\n\nnicht würdig sei, ausgenutzt und lediglich mit einem Handgeld abgespeist. In\n\nseiner Wut zog er die Pistole und feuerte zunächst vom Fahrersitz aus und\n\ndann, während er aus dem Auto stieg, gezielt auf den Kopf und Halsbereich\n\ndes neben ihm sitzenden M. . Nachdem er das Magazin der Waffe leer\n\ngeschossen hatte, lud er diese sofort mit dem weiteren mitgeführten Magazin\n\nneu auf und schoß neben der geöffneten Fahrertür stehend von außen weiter\n\nin Richtung M. s, der an den Folgen der Schüsse verstarb.\n\nDas Landgericht wertet das Verhalten des Angeklagten als Totschlag\n\n(§ 212 StGB) in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht\n\ngeringer Menge unter Mitführen einer Waffe (§ 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG).\n\nDie Beschwerdeführer erstreben die Verurteilung des Angeklagten we-\n\ngen Mordes.\n\n2. Das Urteil kann keinen Bestand haben, weil die Schwurgerichtskam-\n\nmer den Sachverhalt rechtlich nicht vollständig gewürdigt hat.\n\nNach den Feststellungen drängte sich nämlich die Erörterung auf, ob\n\ndas Vorgehen des Angeklagten die Voraussetzungen heimtückischen Verhal-\n\ntens im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB erfüllte. Denn dieser hat auf den ah-\n\nnungslosen und wehrlosen M. ohne jegliche Vorwarnung und ohne\n\nein – vorangegangenes - Zeichen feindlicher Gesinnung auf Grund einer plötz-\n\nlich aufsteigenden Wut geschossen. Heimtückisch handelt, wer in feindlicher\n\nWillensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers bewußt zur Tötung\n\nausnutzt. Arglos ist, wer sich keines Angriffs seitens des Täters auf seine kör-\n\nperliche Integrität versieht. Wesentlich ist, daß der Mörder sein Opfer, das kei-\n\nnen Angriff erwartet, also arglos ist, in einer hilflosen Lage überrascht und da-\n\ndurch daran hindert, dem Anschlag auf sein Leben zu begegnen oder ihn we-\n\nnigstens zu erschweren (BGHSt 32, 382, 384; 39, 353, 368; Senatsurteil NStZ-\n\nRR 1997, 168). Heimtückisches Handeln erfordert kein \"heimliches\" Vorgehen.\n\nAuch ein offener Angriff kann die Voraussetzungen erfüllen, wenn er so über-\n\nraschend erfolgt, daß eine Gegenwehr unmöglich gemacht wird (BGHR StGB\n\n§ 211 Abs. 2 Heimtücke 3 und 16). Eine nur feindselige Atmosphäre schließt\n\nHeimtücke nicht aus, wenn das Opfer hieraus noch nicht die Gefahr einer Tät-\n\nlichkeit entnommen hat (BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 3, 15, 16; Se-\n\nnatsurteil NStZ-RR 1997, 168; BGH NStZ 1999, 506, 507).\n\nNach den Feststellungen war sich das Tatopfer, als es dem Angeklagten\n\nmitteilte, es werde ihn in Zukunft nicht mehr an Betäubungsmittelgeschäften\n\nbeteiligen, keiner Gefahr für Leib oder Leben bewußt.\n\nDaß dem Angeklagten die Tatsachen bekannt waren, die es rechtferti-\n\ngen könnten, sein Tun als heimtückisches Vorgehen einzuordnen, und daß er\n\ndiese Situation für sein Vorgehen ausnutzen wollte (vgl. BGHSt 6, 120 f; 11,\n\n139, 144; BGH NStZ 1985, 216; 1987, 173; 554, 555; BGHR § 211 Abs. 2\n\nHeimtücke 1, 2, 9 und 11), erscheint angesichts der Feststellungen der Straf-\n\nkammer zum Tatgeschehen naheliegend.\n\nDa der Tatrichter das Mordmerkmal der Heimtücke nicht erörtert hat,\n\nmuß die Sache nochmals verhandelt werden.\n\n3. Im Hinblick auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts weist\n\nder Senat auf folgendes hin:\n\nZwischen dem Tötungsdelikt und dem Verbrechen nach § 30 a Abs. 2\n\nNr. 2 BtMG liegt Tateinheit vor, da sich in der Tötungshandlung die Gefährlich-\n\nkeit des Mitführens von Waffen bei Betäubungsmittelgeschäften, die der Grund\n\nder verschärften Strafdrohung des § 30 a Abs. 2 BtMG ist (vgl. Urteil des Se-\n\nnats vom heutigen Tage - 2 StR 437/00), realisiert hat.\n\nJähnke Detter Bode\n\n Rothfuß Fischer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_438-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-17/2-str-438-00","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_438-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_438-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-17/2-str-438-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_438-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:49:54.491374+00:00"}}