{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2000-11-15","aktenzeichen":"2 StR 431/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 431/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n15. November 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n Menge u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-\n\ndeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 3 auf dessen Antrag, am\n\n15. November 2000 einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Mainz vom 12. Juli 2000\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte schul-\n\ndig ist\n\ndes unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\n\nnicht geringer Menge in drei Fällen, davon in einem Fall un-\n\nter Mitführung eines Gegenstands, der seiner Art nach zur\n\nVerletzung von Personen geeignet und bestimmt ist,\n\ndes unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\n\ndrei Fällen,\n\ndes unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln \n\nin\n\n224 Fällen, davon in 70 Fällen in Tateinheit mit unerlaubter\n\nVeräußerung von Betäubungsmitteln;\n\nb) im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellun-\n\ngen aufgehoben,\n\naa) soweit der Angeklagte in den Fällen 155 bis 224 zu Ein-\n\nzelstrafen von jeweils vier Monaten verurteilt wurde\n\nbb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe von zwei Jahren\n\ncc) soweit von der Anordnung der Unterbringung in einer\n\nEntziehungsanstalt abgesehen wurde.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen unerlaubten Han-\n\ndeltreibens mit Betäubungsmitteln in 73 Fällen, davon in 70 Fällen in Tateinheit\n\nmit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln, sowie wegen unerlaubten Er-\n\nwerbs von Betäubungsmitteln in 154 Fällen unter Einbeziehung einer rechts-\n\nkräftig verhängten Freiheitsstrafe von fünf Monaten zu einer Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von zwei Jahren sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall unter\n\nMitführung eines Gegenstands, der seiner Art nach zur Verletzung von Perso-\n\nnen geeignet und bestimmt ist, zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von drei\n\nJahren und drei Monaten verurteilt. Von der Anordnung einer Maßregel nach\n\n§ 64 StGB hat das Landgericht abgesehen. Die auf die Sachrüge gestützte Re-\n\nvision hat in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im übri-\n\ngen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Die Verurteilung wegen 70 Fällen des unerlaubten Handeltreibens mit\n\nBetäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmit-\n\nteln in den Fällen 155 bis 224 kann nicht bestehen bleiben. Nach den Fest-\n\nstellungen des Landgerichts tauschte der Angeklagte in diesen Fällen jeweils 1\n\ng Kokain bei dem Zeugen F. gegen ein 1 g Heroin zum Eigenverbrauch ein,\n\nweil er Heroin bevorzugte. In weiteren 120 Fällen kaufte er bei dem Zeugen F.\n\n0,5 oder 1 g Heroin, jeweils zum Grammpreis von 100,-- DM. Soweit er in\n\n34 Fällen wegen des Erwerbs von Kokain verurteilt wurde, hat er nach den Ur-\n\nteilsfeststellungen für 1 g Kokain jeweils 120,-- DM bezahlt.\n\nDas Landgericht hat den Tausch von Kokain gegen Heroin jeweils als\n\nunerlaubtes Handeltreiben in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb angesehen.\n\nDas ist rechtsfehlerhaft, weil der Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens\n\nim Sinne von § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG als ungeschriebenes Merkmal ein Han-\n\ndeln aus Eigennutz voraussetzt; dies ist hier nicht festgestellt. Der Angeklagte\n\ngab das Kokain allenfalls zum Selbstkostenpreis an seinen Heroinlieferanten F.\n\nzum Zweck des Tauschs weiter; die Urteilsfeststellungen legen nahe, daß an-\n\ngesichts der Preisunterschiede von Heroin und Kokain der Tausch sogar unter\n\ndem Selbstkostenpreis erfolgte. Einen über den entgeltlichen Erwerb des He-\n\nroins hinausgehenden wirtschaftlichen Nutzen strebte der Angeklagte nicht an.\n\nDer unerlaubte Erwerb (von Heroin) steht daher in diesen Fällen in Tateinheit\n\nmit unerlaubter Veräußerung (von Kokain) nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG (vgl.\n\nBGH NJW 1991, 306; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 15; Urt.\n\nvom 23. April 1992 - 4 StR 146/92; Körner, BtMG 4. Aufl. § 29 Rdn. 670). Der\n\nSenat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht dem\n\nnicht entgegen, weil der Angeklagte sich nicht anders hätte verteidigen kön-\n\nnen.\n\n2. Die Einzelstrafen in den Fällen 155 bis 224 können nicht bestehen\n\nbleiben. Das Landgericht hat hier auf Einzelfreiheitsstrafen von jeweils vier\n\nMonaten erkannt; in den Fällen 1 bis 154, in denen der Angeklagte (nur) wegen\n\nunerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln verurteilt wurde, sind Freiheits-\n\nstrafen von jeweils zwei Monaten verhängt worden. Im Hinblick auf den höhe-\n\nren Unrechtsgehalt des Handeltreibens gegenüber der (gleichfalls entgeltli-\n\nchen, aber ohne Eigennutz erfolgenden) Veräußerung von Betäubungsmitteln\n\nist nicht auszuschließen, daß das Landgericht bei zutreffender Beurteilung zu\n\nniedrigeren Einzelstrafen gelangt wäre. Der Senat kann ausschließen, daß sich\n\nder Rechtsfehler auf die Bemessung der übrigen Einzelstrafen ausgewirkt hat.\n\nDa die Taten 155 bis 224 sämtlich in der Zeit vor dem Urteil des Amtsge-\n\nrichts Worms vom 13. April 1999 begangen wurden, dem das Landgericht zu-\n\ntreffend eine Zäsurwirkung beigemessen hat, war nur die unter Einbeziehung\n\nder Strafe aus dieser Verurteilung gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von zwei\n\nJahren aufzuheben. Daß die Bemessung der für die nach dem 13. April 1999\n\nbegangenen Verbrechen nach §§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG ver-\n\nhängten weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten von\n\ndem Rechtsfehler beeinflußt sein könnte, kann der Senat ausschließen.\n\n3. Die Erwägungen, aus welchen das Landgericht von der Anordnung\n\neiner Maßregel nach § 64 StGB abgesehen hat, halten rechtlicher Überprüfung\n\nnicht stand. Nach den Urteilsfeststellungen konsumierte der Angeklagte seit\n\n1991 Haschisch und Amphetamin, später auch Kokain, ab Ende 1998 täglich\n\nHeroin. Es besteht eine mindestens psychische Abhängigkeit; nach seiner\n\nFestnahme litt der Angeklagte überdies unter körperlichen Entzugserscheinun-\n\ngen. Der Angeklagte wurde 1997 und 1998 jeweils unter anderem wegen Be-\n\ntäubungsmitteldelikten verurteilt; die hier abgeurteilten Taten beging er über-\n\nwiegend zur Sicherung seines Eigenverbrauchs. Das Landgericht hat das Vor-\n\nliegen eines Hangs im Sinne von § 64 Abs. 1 StGB bejaht, jedoch angenom-\n\nmen, hieraus ergebe sich die Gefahr der Begehung künftiger Straftaten nicht.\n\nDies hat das Landgericht auf die Erwägung gestützt, der Angeklagte sei bei\n\nBegehung der Taten in seiner Steuerungsfähigkeit nicht eingeschränkt gewe-\n\nsen; er werde daher auch bei Fortbestehen seiner Sucht in der Lage sein,\n\nkünftige Straftaten zu vermeiden, und sich gegebenenfalls einer freiwilligen\n\nDrogentherapie unterziehen können.\n\nDiese Erwägungen tragen das Absehen von der Anordnung der Maßre-\n\ngel nicht. Der vielfach wegen Gewaltdelikten und Betäubungsmittel-Straftaten\n\nvorbestrafte Angeklagte hat seit Entwicklung seiner Heroinsucht im Jahre 1998\n\nin schneller Folge eine Vielzahl von Straftaten begangen, die unmittelbar auf\n\nseine Abhängigkeit zurückzuführen sind und deren krimineller Gehalt sich ste-\n\ntig steigerte. Aufgrund der Feststellungen des Landgerichts drängt sich die An-\n\nnahme auf, daß er bei Fortbestehen seiner Sucht auch zukünftig Straftaten von\n\nerheblichem Gewicht begehen wird, um seinen eigenen Betäubungsmittelkon-\n\nsum zu finanzieren. Daß er bei Begehung der abgeurteilten Taten voll schuld-\n\nfähig war, steht dem nicht entgegen; vielmehr zeigen gerade diese Taten, daß\n\nder Angeklagte trotz voll erhaltener Steuerungsfähigkeit immer wieder geneigt\n\nist, zur Finanzierung seiner Sucht auch Straftaten erheblichen Gewichts zu be-\n\ngehen. Die Möglichkeit einer freiwilligen Therapie nach § 35 BtMG steht der\n\nAnordnung der Maßregel nicht entgegen (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl.\n\n§ 64 Rdn. 8 m.w.N.).\n\n RinBGH Dr. Otten ist infolge\n Urlaubs verhindert, ihre Unter-\n schrift beizufügen.\n\nJähnke Jähnke Rothfuß\n\n Fischer Elf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-15/2-str-431-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":3},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-15/2-str-431-00","retrieved":"2026-07-10 11:36:25.427512+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-11-15/2-str-431-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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