{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_426-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2000-11-08","aktenzeichen":"2 StR 426/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 426/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n8. November 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n in nicht geringer Menge u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts am 8. November 2000 gemäß §§ 346 Abs. 2, 349 Abs. 1 StPO be-\n\nschlossen:\n\n1. Der Beschluß des Landgerichts Trier vom 4. September 2000,\n\nmit dem die Revision des Angeklagten gemäß § 346 Abs. 1\n\nStPO als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Trier vom 18. Juli 2000 wird gemäß § 349 Abs. 1 StPO\n\nals unzulässig verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat zum Antrag auf Entscheidung des Revisi-\n\nonsgerichts und zur Revision des Angeklagten wie folgt Stellung genommen:\n\n\"Der Angeklagte hat nach der in seiner Anwesenheit erfolgten Urteils-\n\nverkündung vom 18. Juli 2000 'auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen\n\ndas soeben verkündete Urteil' verzichtet (vgl. Sitzungsniederschrift SA Bd. II\n\nBl. 444). Diese Rechtsmittelverzichtserklärung kann nicht widerrufen, wegen\n\nIrrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden; eine möglicherweise\n\nunüberlegte oder zu voreilige Annahme des Urteils durch den Angeklagten\n\nsteht dem nicht entgegen (BGH NStZ 1984, 181; 329; BGH, Beschl. v.\n\n9. September 1997 - 4 StR 422/97; BGH StV 1994, 64; BGH NStZ-RR 1997,\n\n173; BGH, Beschl. v. 2. August 2000 - 3 StR 302/00). Die mit Schriftsatz vom\n\n25. August 2000 eingelegte Revision des Beschwerdeführers richtet sich damit\n\ngegen ein rechtskräftiges Urteil, ist folglich gemäß § 349 Abs. 1 StPO unzuläs-\n\nsig. Diese Entscheidung zu treffen ist Sache des Revisionsgerichts, nicht die\n\ndes Tatrichters. Seine Befugnis zur Verwerfung der Revision ist auf diejenigen\n\nFälle beschränkt, in denen ein Beschwerdeführer die für die Einlegung und\n\nBegründung des Rechtsmittels vorgeschriebenen Formen oder Fristen nicht\n\ngewahrt hat (vgl. § 346 Abs. 1 StPO). Soweit die Revision dagegen aus einem\n\nanderen Grund als unzulässig zu verwerfen ist, steht die Befugnis hierzu allein\n\ndem Revisionsgericht zu. Das gilt auch dann, wenn ein solcher Grund mit\n\nMängeln der Form- oder Fristeinhaltung zusammentrifft, also wenn - wie hier -\n\ndie Revision nach wirksamem Rechtsmittelverzicht verspätet eingelegt worden\n\nist (BGH, Beschl. v. 27. April 1988 - 3 StR 150/88; BGH NStZ 2000, 217). Der\n\nBeschluß des Landgerichts vom 4. September 2000, mit dem die Revision ge-\n\nmäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen worden ist, ist daher aufzu-\n\nheben und durch eine Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 349 Abs. 1\n\nStPO zu ersetzen.\"\n\nDem schließt sich der Senat an.\n\nJähnke Detter Bode\n\n Otten Elf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_426-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-08/2-str-426-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":4}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_426-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_426-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-08/2-str-426-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_426-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:37:28.792256+00:00"}}