{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_413-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2000-11-15","aktenzeichen":"2 StR 413/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 413/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n15. November 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n Menge u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. November 2000 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Fulda vom 20. Juni 2000 mit den zugehörigen Feststellun-\n\ngen aufgehoben, soweit eine Entscheidung zur Frage der Unter-\n\nbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblie-\n\nben ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten gewerbsmä-\n\nßigen Handels mit Betäubungsmitteln in 20 Fällen und wegen unerlaubter Ab-\n\ngabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren in weiteren 18\n\nFällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten ver-\n\nurteilt.\n\nHiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Ver-\n\nletzung materiellen Rechts rügt. Die Revision erweist sich zum Schuld- und\n\nStrafausspruch als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die Sachrü-\n\nge hat jedoch Erfolg, soweit eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung\n\ndes Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterblieben ist.\n\nDer Generalbundsanwalt hat dazu folgendes ausgeführt:\n\n\"Keinen Bestand haben kann das Urteil jedoch, soweit die Strafkammer\n\ndavon abgesehen hat, gemäß § 64 StGB die Unterbringung des Beschwerde-\n\nführers in einer Entziehungsanstalt anzuordnen. Nach den Feststellungen des\n\nUrteils konsumierte der zur Tatzeit 42jährige Angeklagte seit langem Betäu-\n\nbungsmittel. Seit seinem 15. Lebensjahr rauchte er Haschisch; später hat er\n\nKokain inhaliert, gelegentlich auch Heroin und Haschisch geraucht. Für die\n\nletzte Zeit vor seiner Verhaftung hat die Strafkammer sogar ausdrücklich eine\n\npsychische Abhängigkeit von Kokain festgestellt. Schon die seiner Verurteilung\n\nvom 29. April 1999 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zugrunde lie-\n\ngenden Taten hatte der Angeklagte begangen, um sich Geld für seinen Dro-\n\ngenkonsum zu beschaffen. Auch für die nunmehrigen Taten ist festgestellt, daß\n\n'er mit dem Ziel handelte, durch die Verkäufe diese Sucht mit zu finanzieren'.\n\nAngesichts dieser Feststellungen hätte die Frage einer Anordnung der\n\nUnterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB\n\nnicht unerörtert bleiben dürfen. Ein Hang im Sinne dieser Vorschrift ist nicht nur\n\nbei einer auf körperlicher Sucht beruhender Abhängigkeit anzunehmen. Unter\n\nden Begriff fällt vielmehr auch die eingewurzelte, auf psychischer Disposition\n\nberuhende oder durch Übung erworbene intensive Neigung zu ständigem und\n\nübermäßigem Konsum von Rauschmitteln (st. Rspr.; vgl. BGH StGB § 64\n\nAbs. 1 Hang 1, 4 und 5). Eine solch intensive und tiefverwurzelte Neigung be-\n\nlegen die Urteilsfeststellungen, wenn in ihnen darüber hinausgehend sogar\n\nschon von Sucht (infolge psychischer Abhängigkeit) die Rede ist, ebenso wie\n\nden symptomatischen Zusammenhang zwischen dem Hang und den Taten.\n\nDafür, daß keine konkrete Aussicht bestünde, den Angeklagten zu heilen oder\n\ndoch über eine gewisse Zeitspanne vor Rückfall zu bewahren, ist dem Urteil\n\nnichts zu entnehmen. Bei dieser Sach- und Rechtslage kann auf eine (bisher\n\nunterbliebene) Prüfung der Frage der Unterbringung nach § 64 StGB durch das\n\nTatgericht nicht verzichtet werden.\n\nDer Strafausspruch wird durch die Teilaufhebung nicht berührt. Denn es\n\nkann ausgeschlossen werden, daß das Tatgericht bei Anordnung der Unter-\n\nbringung auf eine noch mildere Strafe erkannt hätte.\"\n\nDem schließt sich der Senat an.\n\nJähnke Otten Rothfuß\n\n Fischer Elf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_413-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-15/2-str-413-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_413-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_413-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-15/2-str-413-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_413-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:41:04.813830+00:00"}}