{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_403-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2000-10-25","aktenzeichen":"2 StR 403/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n25. Oktober 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n2 StR 403/00\n\n1.\n\n2.\n\nwegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts am 25. Oktober 2000 gemäß §§ 44 ff., 349 Abs. 1 StPO beschlos-\n\nsen:\n\n1. Die Anträge der Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vo-\n\nrigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Re-\n\nvisionen gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom\n\n16. Februar 2000 werden verworfen.\n\n2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das vorbezeichnete\n\nUrteil werden als unzulässig verworfen.\n\n3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nGründe:\n\nDie Revisionen sind schon deshalb unzulässig, weil die Angeklagten\n\nnach Verkündung des angefochtenen Urteils wirksam auf Rechtsmittel ver-\n\nzichtet haben.\n\nLaut Hauptverhandlungsprotokoll haben die beiden Verteidiger der An-\n\ngeklagten, die sich den Anträgen der Staatsanwaltschaft angeschlossen ha-\n\nben, nach Rücksprache mit den Angeklagten jeweils erklärt: \"Auf Rechtsmittel\n\ngegen das soeben verkündete Urteil wird verzichtet. Das Urteil wird angenom-\n\nmen.\"\n\nDiese Erklärungen wurden vorgelesen und genehmigt.\n\nDer Verzicht ist unwiderruflich und unanfechtbar. Daß die Angeklagten\n\ndie Abgabe der Verzichtserklärung nachträglich bereuen, vermag an ihrer\n\nWirksamkeit nichts zu ändern.\n\nGründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit der Rechtsmittelver-\n\nzichte hätten führen können, sind nicht ersichtlich. Beide in der Hauptverhand-\n\nlung tätigen Verteidiger haben erklärt, daß mit den Angeklagten unter Hinzu-\n\nziehung von Dolmetschern die Frage eines Rechtsmittelverzichts unmißver-\n\nständlich erörtert und von den Angeklagten dieses Vorgehen ausdrücklich ge-\n\nbilligt wurde. Soweit in den Schriftsätzen dieser Verteidiger eine Absprache\n\nüber das Verfahrensergebnis anklingt, ohne daß sich die Revisionsführer dar-\n\nauf berufen, ist - worauf auch der Generalbundesanwalt hinweist - festzuhalten,\n\ndaß auch ein absprachegemäß erklärter Rechtsmittelverzicht dessen Wirksam-\n\nkeit nicht berührt (vgl. u.a. BGH NStZ 1997, 611; BGH NStZ 2000, 386).\n\nDer Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels ist auch dann wirk-\n\nsam, wenn eine Rechtsmittelbelehrung unterblieben war (vgl. u.a. BGH NStZ\n\n1984, 329 m.w.N.; BGH NStZ 1997, 611 m.w.N.).\n\nDie trotz wirksamer Rechtsmittelverzichte eingelegten Revisionen sind\n\nunzulässig und müssen verworfen werden.\n\nDie beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver-\n\nsäumung der Frist zur Einlegung der Revisionen kommt danach nicht in Be-\n\ntracht (vgl. u.a. BGH NStZ 1984, 181; BGH, Beschl. v. 24. November 1998\n\n- 5 StR 518/98 und BGH, Beschl. v. 12. Januar 1999 - 4 StR 649/98).\n\nJähnke Otten Rothfuß\n\n Fischer Elf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_403-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-25/2-str-403-00","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_403-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_403-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-25/2-str-403-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_403-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:34:21.194471+00:00"}}