{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_401-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2000-10-27","aktenzeichen":"2 StR 401/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 401/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n27. Oktober 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts, zu Ziffer 3 auf dessen Antrag, am 27. Oktober 2000 einstimmig\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Frankfurt am Main vom 31. Mai 2000 im Strafausspruch\n\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs ei-\n\nner Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes un-\n\nter Einbeziehung einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen aus einem rechtskräfti-\n\ngen Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben\n\nMonaten verurteilt. Die hiergegen eingelegte Revision erhebt die allgemeine\n\nSachrüge. Sie führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im übrigen ist sie un-\n\nbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDer Schuldspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Jedoch kann\n\nder Strafausspruch keinen Bestand haben. Das Landgericht hat bei der Straf-\n\nzumessung zu Lasten des Angeklagten gewertet, daß dieser \"zielgerichtet\"\n\nvorgegangen sei, indem er das geschädigte Kind zu sich rief und in eine Ecke\n\ndes Raumes führte, um die sexuelle Handlung auszuführen. Das begegnet in-\n\nsoweit rechtlichen Bedenken, als sich aus der bloßen Umsetzung des Tatvor-\n\nsatzes, welcher seiner Natur nach zielgerichtet ist, keine für eine Strafschär-\n\nfung heranzuziehende besondere kriminelle Energie ergibt.\n\nStrafschärfend hat das Landgericht weiter gewertet, daß der Angeklagte\n\ndas geschädigte Kind in einen Gewissenkonflikt gebracht und durch die Tat\n\neine Belastungssituation für das Tatopfer verursacht habe, weil die Geschä-\n\ndigte habe abwägen müssen, ob sie die früheren belastenden Aussagen auf-\n\nrechterhalten oder den Angeklagten wahrheitswidrig entlasten wolle. Die Ge-\n\nschädigte wurde in der Hauptverhandlung zweimal vernommen; das Landge-\n\nricht hat ihre - entlastende - Aussage für unglaubhaft gehalten und die Verur-\n\nteilung auf belastende Aussagen im Ermittlungsverfahren gestützt.\n\nHieraus ergibt sich kein dem Angeklagten vorwerfbarer Gesichtspunkt\n\nfür eine Strafschärfung. Daß der Angeklagte den Tatvorwurf bestritten hat und\n\ndaß daher eine Vernehmung des Tatopfers in der Hauptverhandlung erforder-\n\nlich war, kann ihm nicht vorgeworfen werden, denn dazu war er befugt. Daß die\n\nGeschädigte in der Hauptverhandlung zweimal vernommen wurde, beruhte\n\nnicht auf einem vorwerfbaren Prozeßverhalten des Angeklagten, sondern nach\n\nden Urteilsfeststellungen darauf, daß die Kammer der ersten Aussage keinen\n\nGlauben geschenkt hatte; überdies hatte die Geschädigte selbst um eine\n\nnochmalige Vernehmung gebeten. Soweit das Landgericht ausdrücklich aus-\n\ngeführt hat, daß die als Strafschärfungsgrund herangezogene Belastungssitua-\n\ntion sich nicht aus psychischen Folgen der Tat selbst ergebe, sondern aus der\n\nvom Angeklagten \"objektiv\" verursachten Notwendigkeit der Vernehmung, hat\n\nes verkannt, daß strafschärfend nur solche Umstände herangezogen werden\n\ndürfen, die dem Angeklagten auch subjektiv vorwerfbar sind.\n\nJähnke Otten Rothfuß\n\n Fischer Elf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_401-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-27/2-str-401-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_401-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_401-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-27/2-str-401-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_401-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:33:33.108627+00:00"}}