{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_384-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2000-11-24","aktenzeichen":"2 StR 384/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 384/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n24. November 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und der Beschwerdeführer am 24. November 2000 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Meiningen vom 31. Mai 2000 mit den zugehörigen\n\nFeststellungen aufgehoben,\n\na) soweit die Angeklagten im Fall II, 1 wegen Betrugs und die\n\nAngeklagte K. S. im Fall II, 8 wegen Untreue\n\nverurteilt wurden,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafen.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,\n\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen.\n\n3. Die weitergehenden Rechtsmittel werden verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten E. S. wegen Betrugs\n\nund wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in zwei Fällen zu der Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von neun Monaten mit Bewährung verurteilt, die Angeklagte K. \n\nS. wegen Betrugs, Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in zwei Fällen,\n\nUnterschlagung sowie Untreue in vier Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von\n\neinem Jahr und acht Monaten mit Bewährung. Die Angeklagten rügen mit ihren\n\nRevisionen die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Rechtsmittel\n\nhaben in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen\n\nsind sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n1. Der Schuldspruch wegen gemeinschaftlichen Betrugs hat keinen Be-\n\nstand, weil die Beweiswürdigung des Landgerichts rechtsfehlerhaft ist und den\n\nangenommenen Betrugsvorsatz nicht trägt.\n\na) Das Landgericht hat im wesentlichen festgestellt:\n\nDie Angeklagten betrieben in Meiningen eine Rechtsanwaltskanzlei. Bis\n\n1997 war die Auftragslage gut, 1998 ging die Zahl der Mandate erheblich zu-\n\nrück. 1999 wurden nur noch wenige neue Mandate übernommen. Im Spätsom-\n\nmer 1997 sprach der Zeuge M. die Angeklagten an, ob er bei ihnen anwalt-\n\nlich tätig werden könne. Sie erklärten, sie wollten keinen angestellten Anwalt,\n\nsondern eine weiteren Sozius in die Kanzlei aufnehmen. Für die Aufnahme\n\nsollte M. 55.000 DM zahlen. M. kündigte daraufhin sein bisheriges Be-\n\nschäftigungsverhältnis und nahm zur Finanzierung des Sozietätsanteils einen\n\nKredit auf. Da die Angeklagten den Tätigkeitsbeginn von der Zahlung des ver-\n\neinbarten Betrags abhängig machten, überwies M. am 25. November 1997\n\n55.000 DM auf das von dem Angeklagten genannte Konto mit dem Zusatz:\n\n\"Absprache Anteil M. S. \". Nachdem der Zeuge M. diese Zahlung\n\n- wie von den Angeklagten verlangt - nachgewiesen hatte, nahm er am selben\n\nTag seine Tätigkeit in der Kanzlei auf. Wegen der Sozietätszusage wurde über\n\nseine Beschäftigung nicht weiter gesprochen. In der Folge erklärten ihm die\n\nAngeklagten, daß vor seiner Aufnahme in die Sozietät insbesondere noch\n\nsteuerliche Fragen zu klären seien. Deshalb wurde vereinbart, den Zeugen\n\nübergangsweise ab 1. November 1997 rückwirkend als angestellten Rechtsan-\n\nwalt zu beschäftigen. Als Vergütung wurden ihm bis April 1998 monatlich\n\n1.500 DM in bar ausbezahlt. Der Zeuge arbeitete bis Juli 1998 bei den Ange-\n\nklagten, erhielt aber ab Mai kein Gehalt mehr. Im Januar 1998 äußerte der\n\nZeuge seinen Verdruß über das Hinhalten der Angeklagten und erklärte, wenn\n\ner nicht in die Sozietät aufgenommen werde, wolle er sein Geld zurück. Die\n\nAngeklagten erwiderten, sie wollten an dem Eintritt des Zeugen in die Sozietät\n\nfesthalten, es gehe nur noch um Formalitäten.\n\nIn Wirklichkeit wollten die Angeklagten den Zeugen M. von Anfang\n\nan nicht in die Sozietät aufnehmen. Ihnen kam es auf den Erhalt der\n\n55.000 DM an, um darüber zur eigenen Verwendung frei verfügen zu können.\n\nDementsprechend haben sie den überwiesenen Betrag alsbald verbraucht.\n\nEine Rückzahlung an den Zeugen M. ist nicht erfolgt. Dieser erstritt bereits\n\nam 9. Februar 1998 ein Versäumnisurteil über 55.000 DM und im Oktober 1998\n\nein weiteres Versäumnisurteil wegen nichtgezahlten Gehalts.\n\nDen Betrugsvorwurf stützt das Landgericht darauf, die Angeklagten hät-\n\nten dem Zeugen M. wahrheitswidrig die feste Absicht vorgespiegelt, ihn als\n\nSozius aufzunehmen. Außerdem hätten sie ihn im Unklaren darüber gelassen,\n\ndaß sein Geld angesichts ihrer finanziellen Situation auch dann verloren sei,\n\nwenn er nicht in die Sozietät aufgenommen werde. Die Angeklagten hätten von\n\nM. Geld erlangen wollen, um Schulden bezahlen zu können.\n\nb) Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist unklar und lückenhaft. Sie\n\nträgt nicht die Feststellung, die Angeklagten hätten den Zeugen M. von\n\nvornherein nicht in die Sozietät aufnehmen, sondern nur den vereinbarten\n\nGeldbetrag erlangen wollen, um eigene Schulden zu bezahlen.\n\nDie Angeklagten haben sich dahin eingelassen, der Zeuge M. habe\n\nvon sich aus 55.000 DM als \"Anschubfinanzierung, Darlehen oder good will\"\n\nauf das Privatkonto des Angeklagten überwiesen. Man habe ihn als Angestell-\n\nten beschäftigen und eine mögliche Aufnahme in die Sozietät prüfen wollen.\n\nFür den Fall, daß er nicht in die Sozietät aufgenommen würde, hätte er sein\n\nGeld zurückbekommen sollen. M. habe gesagt, über das eingezahlte Geld\n\nkönne verfügt werden. Später habe man festgestellt, daß wegen des Verhal-\n\ntens des Zeugen seine Mitarbeit als Sozius nicht in Frage gekommen sei. Das\n\nGeld sei nicht zurückgezahlt worden, weil als sicher angesehene Honorarforde-\n\nrungen nicht hätten beigetrieben werden können.\n\nDiese Einlassung hält das Landgericht für widerlegt durch die Angaben\n\ndes Zeugen M. , der sich glaubhaft im Sinne der Feststellungen geäußert\n\nhabe. Die Richtigkeit seiner Aussage werde durch die Kreditaufnahme und den\n\nangegebenen Verwendungszweck auf dem Einzahlungsbeleg bestätigt. Außer-\n\ndem habe der frühere Mandant H. angegeben, die Angeklagten hätten gewußt,\n\ndaß er das im April 1998 versprochene Honorar von 120.000 DM nur zahlen\n\nkönne, wenn er seinerseits Geld von Dritten erhalte. Die Angeklagten verfügten\n\ndaher nach Ansicht des Landgerichts zu keinem Zeitpunkt über Mittel, die Ent-\n\nnahme des von M. gezahlten Betrags auszugleichen.\n\nEin Betrugsvorsatz in Bezug auf die Zahlung der 55.000 DM am\n\n25. November 1997 ist damit nicht hinreichend belegt. Der Zeuge M. \n\nkonnte aus eigenem Wissen keine beweiskräftigen Angaben dazu machen,\n\ndaß die Angeklagten ihn von Anfang an nicht in die Sozietät aufnehmen woll-\n\nten. Auch die vom Landgericht erörterten Indizien tragen den Schluß auf einen\n\nsolchen Betrugsvorsatz nicht. Das Landgericht stellt zunächst fest, 1997 sei die\n\nAuftragslage der Kanzlei gut gewesen, erst 1998 sei die Zahl der Mandate zu-\n\nrückgegangen. Die Absprache über den Eintritt des Zeugen M. wurde somit\n\nbei guter Auftragslage getroffen. Das Privatkonto des Angeklagten war bei der\n\nEinzahlung des Zeugen M. zwar mit 101 DM überzogen, Feststellungen zu\n\nden Kanzleikonten und der sonstigen finanziellen Situation der Angeklagten\n\nhat das Landgericht jedoch nicht getroffen. Auch aus dem alsbaldigen Ver-\n\nbrauch des eingezahlten Betrags läßt sich ein Betrugsvorsatz nicht ohne weite-\n\nres herleiten. Wurden die 55.000 DM als Entgelt für den Sozietätsanteil be-\n\nzahlt, konnten die Angeklagten hierüber verfügen, sofern sie die Absicht, den\n\nZeugen M. in die Sozietät aufzunehmen, nicht nur vorgetäuscht hatten. Et-\n\nwas anderes käme nur dann in Betracht, wenn der Betrag als Einlage oder\n\nDarlehen für die Sozietät bestimmt war. Gerade dies hat das Landgericht aber\n\nauf Grund des auf dem Zahlungsbeleg angegebenen Verwendungszwecks\n\nausgeschlossen, zumal der Betrag auf das Privatkonto des Angeklagten einge-\n\nzahlt wurde. Der Verbrauch des Geldes belegt daher nicht, daß die Angeklag-\n\nten den Zeugen nicht in die Sozietät aufnehmen wollten.\n\nOhne erkennbare Bedeutung für einen möglichen Betrugsvorsatz im\n\nOktober/November 1997 sind die vom Landgericht festgestellten Honorarver-\n\neinbarungen vom April 1998 mit den Mandanten H. und E. über jeweils 120.000\n\nDM sowie der Umstand, daß diese Honorare später nicht gezahlt wurden. Hier-\n\naus lassen sich keine tragfähigen Schlußfolgerungen auf einen möglicherweise\n\nsechs Monate zuvor gefaßten Betrugsvorsatz ziehen. Vielmehr ist zu besorgen,\n\ndaß das Landgericht den maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung des Be-\n\ntrugsvorsatzes verkannt hat. Hierfür spricht auch, daß das Landgericht nicht\n\nauf den Einwand der Angeklagten eingeht, sie hätten sich schließlich wegen\n\ndes Verhaltens des Zeugen gegenüber Mandanten und dem Ausbleiben in\n\nAussicht gestellter Beraterverträge gegen seine Aufnahme in die Sozietät ent-\n\nschieden.\n\nInsgesamt bleibt somit unklar, worauf das Landgericht seine Schlußfol-\n\ngerung stützt, die Angeklagten hätten den Zeugen M. von Anfang an nicht\n\nin die Sozietät aufnehmen wollen, sondern es sei ihnen schon im Okto-\n\nber/November 1997 allein darum gegangen, von ihm Geld zu erlangen.\n\nDiese Unklarheit hat offenbar auch das Landgericht erkannt und den\n\nBetrugsvorwurf in seiner rechtlichen Würdigung außerdem darauf gestützt, die\n\nAngeklagten hätten den Zeugen M. im unklaren gelassen, daß sein Geld\n\nangesichts der finanziellen Situation der Kanzlei auch dann verloren sei, wenn\n\ner nicht als Sozius aufgenommen werde. Auch mit dieser Erwägung läßt sich\n\nhier der Schuldspruch nicht begründen, weil nicht festgestellt ist, daß die finan-\n\nzielle Situation trotz guter Auftragslage bereits im Oktober/November 1997 so\n\nangespannt war, daß die Angeklagten schon damals hierauf hätten hinweisen\n\nmüssen.\n\nNachträgliche betrugsrelevante Täuschungshandlungen, etwa ab Januar\n\n1998, sind zwar nicht ausgeschlossen, sie können sowohl im Hinhalten des\n\nZeugen als auch im Verschweigen der negativen Entwicklung der Kanzlei lie-\n\ngen. Auch insoweit fehlen aber bisher hinreichende Beweise und nähere Fest-\n\nstellungen, insbesondere dazu, ab wann ein solcher Hinweis der Angeklagten\n\ngeboten gewesen wäre und ob der Rückzahlungsanspruch des Zeugen bei\n\neinem rechtzeitigen Hinweis der Angeklagten noch mit Aussicht auf Erfolg hätte\n\ngeltend gemacht werden können.\n\n2. Keinen Bestand hat auch der Schuldspruch gegen die Angeklagte\n\nK. S. wegen Untreue im Fall II, 8. Das Landgericht legt der Ange-\n\nklagten zur Last, sie habe den Kosten(Honorar)vorschuß einer Mandantin in\n\nHöhe von 1.083 DM nicht auf einem Anderkonto verwahrt, von dem sie den die\n\nfestgesetzte Anwaltsvergütung von 722,20 DM übersteigenden Betrag hätte\n\nzurückzahlen können. Stattdessen habe sie den gesamten Betrag selbst ver-\n\nbraucht und den Differenzbetrag später nicht zurückgezahlt. Das Landgericht\n\nhat insoweit verkannt, daß ein Kosten- oder Honorarvorschuß nicht als Fremd-\n\ngeld anzusehen ist, das auf einem Anderkonto verwahrt werden muß. Allein\n\nhiermit kann ein tatbestandsmäßiges Treueverhältnis in Bezug auf den Kosten-\n\nvorschuß daher nicht begründet werden. Der Senat sieht davon ab, die Ange-\n\nklagte insoweit freizusprechen, weil nicht auszuschließen ist, daß sich bei einer\n\nweiteren Aufklärung des Sachverhalts aus anderen Gründen ein strafbares\n\nVerhalten der Angeklagten ergibt.\n\nDer neue Tatrichter wird bei der Bildung der Gesamtstrafen verdeutli-\n\nchen müssen, daß er die Möglichkeit gesehen hat, auf Geldstrafe auch geson-\n\ndert zu erkennen (§ 53 Abs. 2 Satz 2 StGB).\n\nJähnke Bode Rothfuß\n Fischer Elf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_384-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-24/2-str-384-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_384-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_384-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-24/2-str-384-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_384-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:36:20.917094+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-11-24/2-str-384-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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