{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_381-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2000-10-27","aktenzeichen":"2 StR 381/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 381/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n27. Oktober 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts, zu Ziffer 1 a und 3 auf dessen Antrag, am 27. Oktober 2000 ein-\n\nstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Mühlhausen vom 14. April 2000\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des\n\nversuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körper-\n\nverletzung sowie mit Führen einer halbautomatischen\n\nSelbstladekurzwaffe und mit der Ausübung der tatsächlichen\n\nGewalt hierüber schuldig ist;\n\nb) im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellun-\n\ngen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Kammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in\n\nTateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe\n\nvon sieben Jahren und drei Monaten verurteilt und seine Unterbringung in ei-\n\nner Entziehungsanstalt angeordnet. Die hiergegen eingelegte Revision des\n\nAngeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Verfah-\n\nrensrügen genügen aus den vom Generalbundesanwalt ausgeführten Gründen\n\nden Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht; im übrigen wären sie\n\nauch unbegründet. Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Rechtsfolgenaus-\n\nspruchs.\n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts drang der Angeklagte, der\n\nzum Tatzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 2,93 o/oo aufwies, nach\n\neiner vorausgegangenen Auseinandersetzung gewaltsam in die Wohnung des\n\nGeschädigten T. ein, nachdem er aus seinem Kraftfahrzeug eine dort ver-\n\nwahrte Pistole geholt hatte, die mit drei Patronen geladen war. Während der\n\nAngeklagte die Eingangstür zur Wohnung des Geschädigten aufbrach, rief die-\n\nsen der gemeinsame Bekannte L. an, den T. zuvor, ebenso wie die Mutter des\n\nAngeklagten und die Polizei, telefonisch davon verständigt hatte, daß der An-\n\ngeklagte, nachdem T. ihm wegen seiner Trunkenheit den Zündschlüssel seines\n\nFahrzeugs weggenommen hatte, auf dem Hof vor dem Haus randaliere.\n\nWährend der Geschädigte mit dem Zeugen L. telefonierte, betrat der\n\nAngeklagte das Zimmer, lud die Pistole durch - wodurch die im Lauf befindliche\n\nPatrone ausgeworfen wurde - und schoß aus zwei Metern Entfernung gezielt\n\nauf den Kopf des Geschädigten. Das Geschoß traf den Telefonhörer; hierdurch\n\nwurde seine Durchschlagskraft so gemindert, daß das Projektil zwar in den\n\nKopf des Geschädigten eindrang, jedoch im Weichteilgewebe unterhalb des\n\nJochbeines stecken blieb. Aufgrund einer Fehlfunktion verklemmte der Ver-\n\nschluß der Waffe, so daß die dritte Patrone nicht abgefeuert werden konnte.\n\nWährend der Angeklagte versuchte, diese Störung zu beseitigen, warf sich der\n\nGeschädigte auf ihn und nahm ihm die Pistole ab. Die erlittene Verletzung war\n\nnicht lebensbedrohlich.\n\n2. Der Schuldspruch wegen versuchten Totschlags begegnet keinen\n\nrechtlichen Bedenken.\n\na) Soweit sich die Revision gegen die Annahme eines Tötungsvorsatzes\n\nwendet, kann sie keinen Erfolg haben, da sie nur eine eigene Beweiswürdi-\n\ngung an die Stelle der tatrichterlichen setzt. Das Landgericht hat jedoch\n\nrechtsfehlerfrei aus dem Umstand, daß der Angeklagte, der ein \"Waffennarr\"\n\nund geübter Schütze ist, aus einer geringen Entfernung auf den Kopf des Ge-\n\nschädigten zielte und die Pistole, als dieser aufstand, unter fortdauerndem\n\nZielen auf den Kopf mitführte, auf einen \"mindestens bedingten\" Tötungsvor-\n\nsatz geschlossen. Auf die widersprüchlichen Äußerungen des Angeklagten\n\nnach der Tat kommt es daher nicht an.\n\nb) Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch lag nicht vor. Soweit das\n\nLandgericht ausgeführt hat, der Angeklagte habe \"alles getan\", um den Tod\n\ndes Geschädigten herbeizuführen (UA S. 32), ist diese Formulierung zwar miß-\n\nverständlich, da ein beendeter Versuch nicht vorlag. Der Versuch war jedoch\n\nfehlgeschlagen und ein strafbefreiender Rücktritt daher ausgeschlossen. Der\n\nAngeklagte war durch die Fehlfunktion der Waffe daran gehindert, erneut zu\n\nschießen; bevor er die Störung beseitigen konnte, wurde er vom Geschädigten\n\nüberwältigt und entwaffnet.\n\nc) Auch die Annahme (nur) verminderter Schuldfähigkeit begegnet kei-\n\nnen rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat unter eingehender Würdigung\n\nder Beweisanzeichen sowie der Beurteilung durch den hierzu gehörten Sach-\n\nverständigen das Vorliegen von Schuldunfähigkeit mit rechtlich nicht zu bean-\n\nstandenden Erwägungen verneint.\n\n3. Der Rechtsfolgenausspruch hat jedoch keinen Bestand.\n\na) Der Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB hat das Landgericht die\n\nFeststellung zugrunde gelegt, der - nicht vorbestrafte - Angeklagte, der sich\n\nselbst nicht alkoholabhängig fühle, trinke in unregelmäßigen Abständen, dann\n\naber in erheblichen Mengen Alkohol. Er sei zwar nicht alkoholkrank, habe aber\n\neine Neigung zum Alkoholmißbrauch. \"Demzufolge\" sei ein Hang im Sinne von\n\n§ 64 StGB \"zweifelsfrei gegeben\" (UA S. 34). Die vorliegende Tat habe ge-\n\nzeigt, daß der Angeklagte unter Alkohol in aggressive Stimmung verfallen und\n\ndiese durch Begehung schwerer Straftaten gegenüber anderen ausleben kön-\n\nne; \"demzufolge\" bestehe die Gefahr erheblicher rechtswidriger Taten infolge\n\ndes Hanges.\n\nDiese Ausführungen tragen die Anordnung der Maßregel nicht. Die\n\nFeststellung einer Neigung zum Alkoholmißbrauch belegt nicht, daß beim An-\n\ngeklagten ein Hang im Sinne von § 64 Abs. 1 StGB vorliegt. Hierfür reicht ge-\n\nlegentliches oder auch häufiges Sichbetrinken nicht aus; ein Hang liegt viel-\n\nmehr erst vor, wenn das Verlangen nach übermäßigem Alkoholgenuß den\n\nGrad einer psychischen Abhängigkeit erreicht hat (BGH NStZ 1998, 407;\n\nBGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 1, 6 m.w.N.).\n\nAuch eine Gefahr im Sinne von § 64 Abs. 1 StGB ist mit den genannten\n\nErwägungen des Landgerichts nicht hinreichend begründet. Zwar kann, worauf\n\nder Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat, die Annahme einer ne-\n\ngativen Prognose grundsätzlich auch auf eine einzelne schwere Gewalttat ge-\n\nstützt werden. Voraussetzung ist jedoch stets, daß die Anlaßtat auf den Hang\n\nzurückzuführen ist. Vorliegend hat die Kammer im Rahmen der Prüfung der\n\nSchuldfähigkeit zwar das Vorliegen eines alkoholbedingten psychischen Däm-\n\nmerzustands erörtert, dessen Vorliegen jedoch gerade verneint. Daß die\n\n- allgemeine - Möglichkeit besteht, der Angeklagte könne unter Alkoholeinwir-\n\nkung Aggressionstaten begehen, reicht für den von § 64 Abs. 1 StGB voraus-\n\ngesetzten prognostischen Zusammenhang nicht aus.\n\nb) Der Senat kann nicht ausschließen, daß sich die rechtsfehlerhaften\n\nErwägungen zur Maßregelanordnung auch auf den Strafausspruch ausgewirkt\n\nhaben; er hebt den Rechtsfolgenausspruch daher insgesamt auf.\n\nDer neue Tatrichter wird zu beachten haben, daß auch die Gründe, aus\n\ndenen das Landgericht eine Milderung des Strafrahmens nach §§ 23 Abs. 2, 49\n\nAbs. 1 StGB versagt hat, rechtlichen Bedenken begegnen. Eine Strafrahmen-\n\nsenkung hat das Landgericht mit der Begründung abgelehnt, es sei \"nicht dem\n\nVerhalten des Angeklagten zuzurechnen, daß der Tötungserfolg nicht einge-\n\ntreten ist\". Der Umstand, daß das Projektil von dem Telefonhörer so gehemmt\n\nund abgelenkt wurde, daß der Geschädigte nur eine Fleischwunde erlitt, könne\n\ndem Angeklagten nicht zugute kommen; dieser habe \"alles getan, um den Tod\n\n(des Geschädigten) herbeizuführen, was er auch zumindest billigend in Kauf\n\nnahm\" (UA S. 32). Diese Erwägungen enthalten im Ergebnis nur die Feststel-\n\nlung, daß der Angeklagte vorsätzlich handelte und vom Versuch nicht - straf-\n\nbefreiend - zurückgetreten ist; beide Gesichtspunkte begründen jedoch erst die\n\nStrafbarkeit wegen versuchten Totschlags und können daher in der Regel einer\n\nStrafrahmenmilderung nicht entgegenstehen (vgl. BGH StV 1995, 462; BGHR\n\nStGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 8, 12). Zwar könnten hier einer\n\nStrafrahmensenkung die besondere Gefährlichkeit der Tathandlung sowie die\n\ndarin zum Ausdruck kommende kriminelle Energie des Angeklagten entgegen-\n\nstehen; die Entscheidung bedarf jedoch einer vom Tatrichter vorzunehmenden\n\nGesamtwürdigung (vgl. BGHSt 36, 1, 18).\n\n4. Die vom Angeklagten begangene gefährliche Körperverletzung nach\n\n§ 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5 StGB steht zu dem versuchten Tötungsdelikt im Ver-\n\nhältnis der Tateinheit (BGHSt 44, 196). Der Senat hat insoweit auf Anregung\n\ndes Generalbundesanwalts den Schuldspruch ergänzt. § 265 StPO steht dem\n\nnicht entgegen, da der Angeklagte sich nicht anders hätte verteidigen können.\n\nMangels gesetzlicher Überschrift ist der Tatbestand der zugleich ver-\n\nwirklichten Delikte nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 a Buchst. a und b Waffengesetz im\n\nSchuldspruch durch Umschreibung hinreichend deutlich zu kennzeichnen (vgl.\n\nKleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 260 Rdn. 23).\n\nJähnke Otten Rothfuß\n\n Fischer Elf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_381-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-27/2-str-381-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_381-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_381-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-27/2-str-381-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_381-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:33:20.262049+00:00"}}