{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_379-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2000-12-01","aktenzeichen":"2 StR 379/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n1. Dezember 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n2 StR 379/00\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\nwegen Menschenraubs, Vergewaltigung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und der Beschwerdeführer am 1. Dezember 2000 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten B. und W. wird das\n\nUrteil des Landgerichts Marburg vom 5. April 2000\n\na) im Schuldspruch dahingehend geändert, daß die Angeklag-\n\nten B. und W. der versuchten Freiheitsberaubung von\n\nüber einer Woche Dauer in Tateinheit mit Freiheitsberau-\n\nbung und mit gefährlicher Körperverletzung sowie der ver-\n\nsuchten Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger\n\ngegen Entgelt in drei Fällen, der Angeklagte W. darüber\n\nhinaus der versuchten Förderung sexueller Handlungen\n\nMinderjähriger gegen Entgelt in Tateinheit mit versuchter\n\nFörderung sexueller Handlungen einer anvertrauten Min-\n\nderjährigen, schuldig sind,\n\nb) hinsichtlich beider Angeklagten in den Strafaussprüchen mit\n\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten S. wird das vorge-\n\nnannte Urteil mit den Feststellungen - ausgenommen die Fest-\n\nstellungen von Seite 18 oben bis einschließlich Seite 22 der\n\nUrteilsausfertigung, die aufrechterhalten bleiben - aufgehoben\n\na) soweit der Angeklagte im Fall I. 5. der Urteilsgründe verur-\n\nteilt worden ist,\n\nb) im Rechtsfolgenausspruch mit Ausnahme der für die Tat\n\nzum Nachteil der I. B. (I.1. der Urteilsgründe) ver-\n\nhängten Einzelfreiheitsstrafe.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,\n\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen.\n\n4. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden ver-\n\nworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten B. unter Freisprechung im üb-\n\nrigen wegen Menschenraubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung\n\nsowie wegen Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger gegen Entgelt in\n\ndrei Fällen zu der Jugendstrafe von drei Jahren und drei Monaten und den An-\n\ngeklagten W. wegen Menschenraubs in Tateinheit mit gefährlicher Körper-\n\nverletzung sowie wegen Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger ge-\n\ngen Entgelt in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Förderung se-\n\nxueller Handlungen einer anvertrauten Minderjährigen und in einem anderen\n\nFall wegen Versuchs, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun\n\nMonaten verurteilt. Gegen den Angeklagten W. hat es darüber hinaus ein\n\nFahrverbot von drei Monaten verhängt, welches durch die Anrechnung der\n\nDauer der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis erledigt ist. Den im übri-\n\ngen freigesprochenen Angeklagten S. hat das Landgericht wegen Ver-\n\ngewaltigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter\n\nVergewaltigung, und wegen Anstiftung zum Menschenraub zu der Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt.\n\n Mit ihren auf die Sachrüge und bei den Angeklagten B. und W. \n\nauch auf eine Beanstandung des Verfahrens gestützten Revisionen wenden\n\nsich die Angeklagten gegen ihre Verurteilungen. Die Rechtsmittel haben in\n\ndem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang teilweise Erfolg. Im übrigen\n\nsind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Die Verurteilung der Angeklagten B. und W. wegen Menschen-\n\nraubs hat keinen Bestand.\n\nNach den Feststellungen forderte der Angeklagte S. die Mitange-\n\nklagten B. und W. , die sich zuvor schon mehrfach bemüht hatten, S. \n\nauf dessen Geheiß Mädchen angeblich für pornographische Film- und Video-\n\naufnahmen gegen Entgelt zu vermitteln, unter Beschimpfungen und Drohungen\n\nauf, ihm noch am Abend desselben Tages ein Mädchen gefesselt und gekne-\n\nbelt in seine am Ufer der E. gelegene Hütte zu bringen. Dabei spiegelte er\n\nden beiden vor, das Opfer solle verschleppt und im Ausland in einen Harem\n\nverkauft werden, wofür man 500.000 DM erhalte. Tatsächlich wollte S. \n\ndas Opfer selbst sexuell mißbrauchen und es anschließend freilassen. B. \n\nund W. glaubten die Äußerungen S. s und waren mit dem Tatvorhaben\n\neinverstanden. Nachdem sie von S. Geld zum Tanken erhalten hatten,\n\nfuhren sie mit dem Auto nach Marburg, wo sie die 16-jährige A. D. unter\n\ndem Vorwand, sie auf eine Party mitnehmen zu wollen, abholten. Während der\n\nRückfahrt teilte B. dem Angeklagten S. telefonisch mit, daß sie ein\n\nMädchen hätten. Auf einem abseits gelegenen Parkplatz hielt W. mit dem\n\nFahrzeug an. Nach dem Aussteigen griff B. wie geplant der zunächst an ei-\n\nnen Scherz glaubenden Geschädigten von hinten um den Hals, während W. \n\nsofort begann, ihre Arme und Beine mit einem Klebeband zu fesseln und das\n\nKlebeband auch über den Mund und die kinnlangen Haare zu wickeln. Ihnen\n\nwar klar, daß die Geschädigte dadurch schwer in ihrer Atmung behindert war\n\nund das spätere Entfernen des Klebebandes von Gesicht und Haaren sehr\n\nschmerzhaft sein würde. Sodann legten sie die Geschädigte ins Auto und fuh-\n\nren zu der an der E. gelegenen Hütte. Nachdem sie das Mädchen ins Innere\n\nder Hütte getragen hatten, klebten sie weiter Klebeband um Arme, Beine und\n\nüber den Mund. Sie erkannten, daß die Fesselung der Geschädigten Angst\n\nbereitete und sie in Gefahr war zu ersticken. W. prüfte deshalb genau den\n\nSitz des Klebebandes über dem Mund, damit die Nase zum Atmen frei blieb.\n\nAnschließend fesselten sie die Geschädigte zusätzlich mit einem Strick und\n\nverließen die Hütte. Ehe sie mit dem Auto wegfuhren, kehrte W. noch einmal\n\nzurück, weil er meinte, das Klebeband über dem Mund sei verrutscht und das\n\nMädchen könne ersticken. B. und W. hatten die Vorstellung, die Geschä-\n\ndigte völlig hilflos in einer lebensgefährlichen Situation zurückzulassen. Kurze\n\nZeit nachdem die beiden davongefahren waren, begab sich der Angeklagte\n\nS. , der nach dem Telefonanruf seiner Komplizen zur Hütte gekommen\n\nwar, zur Geschädigten.\n\nDiese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Menschenraubs\n\nnicht. Der subjektive Tatbestand des § 234 Abs. 1 StGB in der hier allein in\n\nBetracht kommenden Alternative setzt voraus, daß der Täter bei der Tathand-\n\nlung des Sichbemächtigens in der Absicht handelt, das Opfer in hilfloser Lage\n\nauszusetzen. Dem Täter muß es im Sinne zielgerichteten Wollens (Gribbohm\n\nin LK 11. Aufl. § 234 Rdn. 34; Eser in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 234\n\nRdn. 6; Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 234 Rdn. 4; Lackner/Kühl, StGB\n\n23. Aufl. § 234 Rdn. 3) darauf ankommen, das Opfer in eine Lage zu bringen,\n\nin der es - zur Selbsthilfe unfähig - auf fremde Hilfe angewiesen und konkret an\n\nLeib oder Leben gefährdet ist (Gribbohm aaO. Rdn. 41). Eine solche nach\n\n§ 234 Abs. 1 StGB täterschaftsbegründende Absicht lag bei den Angeklagten\n\nB. und W. nicht vor. Dies gilt im übrigen selbst dann, wenn man das Erfor-\n\ndernis einer Absicht im engeren Sinne nicht gleichermaßen auf sämtliche das\n\nAussetzen in hilfloser Lage charakterisierende Umstände erstreckt, sondern für\n\ndie Leibes- oder Lebensgefahr lediglich dolus eventualis genügen läßt (Horn in\n\nSK-StGB § 234 Rdn. 4; Vogler in LK 10. Aufl. § 234 Rdn. 8; a.A. Gribbohm\n\naaO. Rdn. 42). Denn hinsichtlich einer konkreten Lebensgefahr für die Ge-\n\nschädigte fehlte es nach den Feststellungen an einem bedingten Vorsatz der\n\nAngeklagten. Daß die Angeklagten eine solche Gefährdung der Geschädigten\n\nin einer für das voluntative Element des bedingten Vorsatzes ausreichenden\n\nWeise billigten, hat die Strafkammer nicht festgestellt. Ihre Bemühungen, die\n\nvon ihnen erkannte Gefahr eines Erstickens durch das Freilassen der Nase\n\nund die wiederholte Kontrolle des über den Mund geklebten Klebebandes zu\n\nvermeiden, legen vielmehr nahe, daß sich die Angeklagten mit einer Lebens-\n\ngefährdung gerade nicht willensmäßig abfanden, sondern auf das Ausbleiben\n\neiner Gefahrenlage vertrauten. Der Senat schließt aus, daß in einer neuerli-\n\nchen Hauptverhandlung noch Feststellungen getroffen werden können, welche\n\ndie Annahme einer tatbestandsmäßigen Absicht bezogen auf eine konkrete\n\nLebensgefährdung der Geschädigten rechtfertigen könnten.\n\nNach den Feststellungen haben die Angeklagten jedoch - tateinheitlich\n\nzu der verwirklichten gefährlichen Körperverletzung - eine Freiheitsberaubung\n\nnach § 239 Abs. 1 StGB und, da ihr Tun auf die Verschleppung der Geschä-\n\ndigten in einen Harem im Ausland abzielte, den Versuch einer Freiheitsberau-\n\nbung von über einer Woche Dauer gemäß den §§ 239 Abs. 3 Nr. 1, 22 StGB\n\nbegangen. Das vollendete Grunddelikt wird durch die versuchte qualifizierte\n\nFreiheitsberaubung nach § 239 Abs. 3 Nr. 1 StGB nicht verdrängt. Durch die\n\nAnnahme von Tateinheit ist, um den Unrechtsgehalt der Tat erschöpfend zu\n\nerfassen, vielmehr auch im Schuldspruch zum Ausdruck zu bringen, daß der\n\nVersuch der Qualifikation bereits zu einer vollendeten Freiheitsberaubung ge-\n\nmäß § 239 Abs. 1 StGB geführt hat (zur Klarstellungsfunktion der Idealkonkur-\n\nrenz vgl. BGHSt 44, 196; 39, 100, 109; Stree in Schönke/Schröder, StGB\n\n25. Aufl. § 52 Rdn. 2).\n\nSoweit die Angeklagten B. und W. in den Fällen I.1., 3. und 4. der\n\nUrteilsgründe wegen Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger nach\n\n§ 180 Abs. 2 StGB und der Angeklagte W. in dem Fall I.4. tateinheitlich hier-\n\nzu wegen Förderung sexueller Handlungen einer anvertrauten Minderjährigen\n\ngemäß § 180 Abs. 3 StGB verurteilt worden sind, ist das Landgericht unzutref-\n\nfenderweise jeweils von vollendeten Taten ausgegangen, obwohl es in keinem\n\nFall zu sexuellen Handlungen der in § 180 Abs. 2 und Abs. 3 StGB vorausge-\n\nsetzten Art kam. Dies gilt auch für die Tat zum Nachteil B. , da die\n\npornographischen Videoaufnahmen nach den Feststellungen jedenfalls nicht\n\nentgeltlich erfolgten. Für die Tatvollendung bedarf es jedoch sowohl bei § 180\n\nAbs. 3 StGB als auch bei allen Begehungsalternativen des § 180 Abs. 2 StGB\n\nder Vornahme der tatbestandlich beschriebenen sexuellen Handlungen (BGHR\n\nStGB § 180 Abs. 2 Vorschubleisten 1). Dies hat zur Folge, daß die Taten der\n\nAngeklagten noch im Versuchsstadium fehlgeschlagen sind.\n\nDer Senat hat die Schuldsprüche gegen die Angeklagten B. und W. \n\nentsprechend geändert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich die in\n\nvollem Umfange geständigen Angeklagten nicht wirksamer als geschehen hät-\n\nten verteidigen können. Die Schuldspruchänderungen führen zur Aufhebung\n\nder Strafaussprüche. Hierbei hat der Senat die an sich von der Änderung des\n\nSchuldspruchs nicht betroffene Einzelgeldstrafe gegen den Angeklagten W. \n\nfür die Tat zum Nachteil H. M. (I.2. der Urteilsgründe), für welche der\n\nTatrichter keine Tagessatzhöhe bestimmt hat, mitaufgehoben.\n\n2. Die Verurteilung des Angeklagten S. wegen Anstiftung zum\n\nMenschenraub scheitert - abgesehen vom Fehlen einer Haupttat - auch an\n\nfehlenden Feststellungen zur inneren Tatseite. Denn das Landgericht hat nicht\n\nfestgestellt, daß der Vorsatz des Angeklagten S. dahinging, die Mitange-\n\nklagten würden bei der Begründung der physischen Herrschaft über die Ge-\n\nschädigte in der für § 234 Abs. 1 StGB erforderlichen Absicht handeln, das\n\nOpfer in einer hilflosen mit konkreter Leibes- oder Lebensgefahr verbundenen\n\nLage auszusetzen.\n\nDie tatrichterlichen Feststellungen ergeben aber, daß sich der Ange-\n\nklagte S. gemeinsam mit den Mitangeklagten B. und W. einer mittä-\n\nterschaftlich begangenen Freiheitsberaubung nach § 239 Abs. 1 StGB schuldig\n\ngemacht hat. S. , der an der Entführung der Geschädigten ein sexuell\n\nmotiviertes Eigeninteresse hatte, war Initiator des gemeinsamen Tatentschlus-\n\nses und leistete, in dem er das zum Tanken erforderliche Geld und seine an\n\nder E. gelegene Hütte als Verbringungsort zur Verfügung stellte, wesentliche\n\ndie Tatbestandsverwirklichung objektiv fördernde Tatbeiträge. Daß er seine\n\nTatgenossen über die mit der Freiheitsberaubung verfolgten weiteren Ziele\n\ntäuschte, steht einer mittäterschaftlichen Zurechnung der Tat ebensowenig\n\nentgegen, wie der Umstand, daß seine Tatbeiträge im Vorbereitungsstadium\n\nerbracht wurden (BGHSt 37, 289, 292, BGH NStZ 1995, 285). Da der Ange-\n\nklagte S. die durch die ihm mittäterschaftlich zuzurechnende Entführung\n\ngeschaffene Lage des Opfers (Eser in Schönke/Schröder, 25. Aufl. § 239 a\n\nRdn. 21) zu einer mittels konkludenter Todesdrohung begangenen Nötigung zu\n\nsexuellen Handlungen ausnutzte, ist er des weiteren der Geiselnahme nach\n\n§ 239 b Abs. 1 2. Altern. StGB schuldig. Das Verbrechen der Geiselnahme\n\nverdrängt auf der Konkurrenzebene die Freiheitsberaubung und steht zu der\n\nzum Nachteil der Geschädigten verwirklichten Vergewaltigung in Tateinheit, mit\n\nversuchter Vergewaltigung seinerseits in Idealkonkurrenz (BGHR StGB § 239 b\n\nEntführen 3).\n\nDer Senat sieht sich durch § 265 StPO gehindert, den Schuldspruch\n\nentsprechend zu ändern. Er hat daher die Verurteilung wegen Anstiftung zum\n\nMenschenraub und - wegen des tateinheitlichen Zusammenhangs - auch die\n\nan sich rechtlich nicht zu beanstandende Verurteilung wegen Vergewaltigung\n\nin Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung (I.5. der Urteilsgründe) aufgeho-\n\nben. Die Feststellungen zu der Vergewaltigung und der versuchten Vergewalti-\n\ngung der Geschädigten beginnend mit dem Betreten der Hütte durch den An-\n\ngeklagten (UA S. 18 oben) können jedoch aufrechterhalten werden. Die Tei-\n\nlaufhebung des Schuldspruchs hat mit Ausnahme der für die Tat zum Nachteil\n\n B. (I.1. der Urteilsgründe) verhängten Einzelfreiheitsstrafe, welche\n\nbestehen bleibt, die Aufhebung des sonstigen Rechtsfolgenausspruchs zur\n\nFolge.\n\nJähnke Detter Bode\n\n Rothfuß Fischer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_379-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-01/2-str-379-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_379-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_379-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-01/2-str-379-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_379-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:44:01.183828+00:00"}}