{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_369-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2001-03-23","aktenzeichen":"2 StR 369/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 369/00\n\nURTEIL\n\nvom\n\n23. März 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung\n\nvom 21. März 2001 in der Sitzung vom 23. März 2001, an denen teilgenommen\n\nhaben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Jähnke\n\n als Vorsitzender\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\nDetter,\n\nDr. Bode,\n\nRothfuß,\n\nProf. Dr. Fischer\n\n als beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\n in der Verhandlung,\n\nBundesanwalt\n\n bei der Verkündung\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin in der Verhandlung\n als Verteidigerin,\n\nJustizangestellte \n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nGießen vom 27. Januar 2000 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von in Tateinheit\n\nmit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln jeweils in nicht geringer Menge zu der\n\nFreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Drei Mitangeklagte wurden ebenfalls\n\nzu Freiheitsstrafen (Ka. , Kar. und Ki. ) und zwei Mitangeklagte (N. \n\nund C. B. ) zu Jugendstrafen verurteilt. Mit seiner Revision rügt der\n\nAngeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Er macht insbe-\n\nsondere geltend, dem Urteil liege eine unzulässige Absprache zugrunde. Das\n\nRechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen\n\nDie Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\nSie beruhen auf folgenden Verfahrensvorgängen:\n\nDer Hauptverhandlungstermin war auf den 27. Januar 2000, 9.00 Uhr\n\nund zwei weitere Tage bestimmt worden. Die Hauptverhandlung begann jedoch\n\nerst um 13.15 Uhr und endete nach der Urteilsverkündung um 17.15 Uhr.\n\nAm Vormittag fand auf Initiative des Gerichts ab 9.00 Uhr im Beratungs-\n\nzimmer ein Gespräch mit den Verteidigern und dem Staatsanwalt darüber statt,\n\nob mit Geständnissen der Angeklagten zu rechnen sei und welche Strafen zu\n\nerwarten seien. Bei diesem Gespräch waren, wie die dienstlichen Erklärungen\n\nder Berufsrichter und des Staatsanwalts belegen, auch die Schöffen anwe-\n\nsend. Nachdem geklärt war, daß mit Geständnissen der Angeklagten zu rech-\n\nnen sei, teilte der Staatsanwalt zunächst mit, welche Strafen er unter diesen\n\nUmständen beantragen werde. Die Verteidiger hatten Gelegenheit, ihre Vor-\n\nstellungen darzulegen. Danach äußerte auch das Gericht seine Vorstellungen\n\nzum Strafmaß. Hierauf entstand eine Diskussion über die Strafen, die Strafzu-\n\nmessungskriterien, den Schuldumfang und Rechtsfragen für die einzelnen An-\n\ngeklagten. Dabei ermäßigte der Staatsanwalt das von ihm zunächst genannte\n\nStrafmaß deutlich. Da die Vorstellungen der Verteidiger noch immer zugunsten\n\nder Angeklagten hiervon abwichen, kam es zu einem \"regelrechten Feilschen\"\n\num die Höhe der Strafen. Dabei nahm das Gericht eine vermittelnde Position\n\nzwischen den Verteidigern und dem Staatsanwalt ein. Für den Angeklagten\n\nKa. , der bei dem Heroingeschäft ein Stilett mitgeführt hatte und auch noch\n\nwegen eines zweiten Heroinverkaufs angeklagt war, wurde nach einer Begrün-\n\ndung gesucht, den als bewaffnetes Handeltreiben (§ 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG)\n\nangeklagten Fall als minder schwer nach § 30 a Abs. 3 BtMG zu werten, um\n\ndie angestrebte Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren zu ermöglichen.\n\nDas Gericht zog sich daraufhin zu einer Vorberatung zurück. Die Vertei-\n\ndiger konnten inzwischen mit den Angeklagten den bisherigen Sachstand er-\n\nörtern. Nach der Vorberatung teilte der Vorsitzende die für den Fall von Ge-\n\nständnissen zu erwartenden Strafen mit: für den Angeklagten Ka. eine Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren, für die Angeklagten Kar. und K. je-\n\nweils vier Jahre und für den Angeklagten Ki. drei Jahre und sechs Monate\n\nFreiheitsstrafe sowie jeweils zwei Jahre Jugendstrafe für die beiden Ange-\n\nklagten B. . Die Strafe für den Angeklagten Ki. wurde auf Verlan-\n\ngen des Staatsanwalts noch um drei Monate heraufgesetzt. Die Verteidigerin\n\ndes Angeklagten K. war auch nach erneuter Diskussion mit dem für ihn vor-\n\ngesehenen Verfahrensausgang nicht einverstanden. Die übrigen Verteidiger\n\ndagegen billigten das in Aussicht gestellte Ergebnis und sagten Rechtsmittel-\n\nverzicht zu.\n\nDie Hauptverhandlung begann mit dem Aufruf der Sache um 13.15 Uhr.\n\nDas Vorgespräch im Beratungszimmer wurde in der Hauptverhandlung nicht\n\nerwähnt. Die Angeklagten wurden zur Person und Sache vernommen. Die An-\n\ngeklagten K. und Ki. trugen ihre Einlassungen persönlich vor, die übrigen\n\nAngeklagten ließen ihre Einlassung durch ihre Verteidiger vortragen. Der Be-\n\nschwerdeführer legte ein Teilgeständnis ab. Er räumte zwar ein, als Kurier 500-\n\n600 g Heroinzubereitung zum Weiterverkauf aus den Niederlanden nach Gie-\n\nßen gebracht zu haben, er bestritt jedoch, in der Wohnung der Angeklagten\n\nKar. am Strecken und Portionieren des Rauschgifts mitgewirkt und eine\n\nTeilmenge in der Wohnung versteckt zu haben. Die übrigen Angeklagten\n\nräumten den Anklagevorwurf ein. Alle Angeklagten äußerten sich auf Fragen\n\nergänzend zur Sache. Außerdem wurde Beweis erhoben u.a. durch Verlesen\n\nvon Behördengutachten und des Berichts einer Justizvollzugsanstalt. Die Ju-\n\ngendgerichtshilfe wurde gehört. Der Staatsanwalt beantragte die bei dem Vor-\n\ngespräch zuletzt genannten Strafen. Die Verteidigerin des Beschwerdeführers\n\nbeantragte hiervon abweichend eine niedrigere Freiheitsstrafe von drei Jahren.\n\nDer Verteidiger der Angeklagten Kar. beantragte ebenfalls eine gegen-\n\nüber dem Antrag des Staatsanwalts geringere Strafe von drei Jahren und\n\nsechs Monaten. Im übrigen schlossen sich die Verteidiger dem Antrag des\n\nStaatsanwalts an oder stellten keinen ausdrücklichen Antrag. Das Landgericht\n\nverhängte die von der Staatsanwaltschaft beantragten Strafen. Mit Ausnahme\n\ndes Beschwerdeführers verzichteten alle Angeklagten auf Rechtsmittel.\n\n1. Rüge nach § 261 StPO, Verstoß gegen die Grundsätze der Unmittel-\n\nbarkeit und Mündlichkeit der Hauptverhandlung sowie des fairen und rechts-\n\nstaatlichen Verfahrens.\n\nDie Revision macht geltend, es liege eine unzulässige Absprache vor.\n\nDem Gericht sei es untersagt, sich auf einen \"Vergleich im Gewand eines Ur-\n\nteils\" sowie auf einen \"Handel mit der Gerechtigkeit\" einzulassen. Insbesonde-\n\nre hätte im Rahmen der Absprache die zu verhängende Strafe nicht fest zuge-\n\nsagt werden dürfen. Das sei hier aber geschehen. Das informelle Vorgespräch\n\nhabe - nicht zuletzt aufgrund seiner Länge - die eigentliche Hauptverhandlung\n\nvorweggenommen. Die am Nachmittag \"nachgeholte\" Hauptverhandlung sei\n\ndurch die Absprache und das bereits festgelegte Ergebnis geprägt gewesen.\n\nFür den Angeklagten und seine Verteidigerin habe keine Möglichkeit mehr be-\n\nstanden, Einfluß auf das Ergebnis des Verfahrens zu nehmen. Die Beweisauf-\n\nnahme habe nur noch der Form, aber nicht der eigentlichen Urteilsfindung ge-\n\ndient. Die Verurteilung des Angeklagten K. beruhe auf der unzulässigen Ab-\n\nsprache und der darin liegenden Verletzung der genannten Prozeßmaximen.\n\nDie Revision beanstandet zwar zu Recht den in den dienstlichen Äuße-\n\nrungen bestätigten Verlauf des Vorgesprächs, das wegen seiner Intensität und\n\nDauer, insbesondere wegen des \"Feilschens\" um die Höhe der Strafen, durch-\n\naus an einen \"Handel mit der Gerechtigkeit\" denken läßt. Unzulässig war es\n\nauch, den Verteidigern bestimmte Strafen und nicht nur eine Strafobergrenze in\n\nAussicht zu stellen. Von Seiten der Verteidiger der Mitangeklagten war es zu-\n\ndem unzulässig, im voraus einen Rechtsmittelverzicht zuzusagen (vgl. BGHSt\n\n43, 195, 205, 207). Die Strafkammer und auch der Staatsanwalt wären ver-\n\npflichtet gewesen, ein Ausufern des Gesprächs zu verhindern und es gegebe-\n\nnenfalls abzubrechen.\n\nTrotz des nicht unbedenklichen Gesprächsverlaufs ist die Rüge im Er-\n\ngebnis insgesamt unbegründet. Denn das Zustandekommen einer Absprache\n\nüber den Verfahrensausgang und ein daraus folgender Verfahrensfehler sind\n\nnicht nachgewiesen. Das Landgericht hat weder gegen die Grundsätze der\n\nUnmittelbarkeit und Mündlichkeit der Hauptverhandlung verstoßen, noch hat es\n\ndie Prinzipien eines fairen und rechtsstaatlichen Verfahrens mißachtet.\n\nMit dem Angeklagten K. und seiner Verteidigerin ist schon nach dem\n\neigenen Vorbringen der Revision eine Absprache nicht zustande gekommen.\n\nDie Verteidigerin war bereits bei dem \"Vorgespräch\" mit dem in Aussicht ge-\n\nstellten Verfahrensergebnis nicht einverstanden, weil sie für ihren Mandanten\n\neine noch geringere Strafe erreichen wollte. Grundlage dieses Gesprächs war\n\nzudem, daß der Angeklagte den Tatvorwurf umfassend einräumt. Das hat er in\n\nder Hauptverhandlung jedoch nicht getan. Wie sich aus dem angefochtenen\n\nUrteil ergibt, hat er lediglich ein Teilgeständnis abgelegt.\n\nFür die Mitangeklagten des Beschwerdeführers ist das Zustandekom-\n\nmen einer Absprache nicht erwiesen. Eine Verständigung war zwar nicht be-\n\nreits deshalb ausgeschlossen, weil sich der Beschwerdeführer als einer von\n\nmehreren Angeklagten weigerte, sich daran zu beteiligen (vgl. BGHSt 37, 99,\n\n103). Das Landgericht hat aber den Verlauf des \"Vorgesprächs\" dahin gewer-\n\ntet, daß eine Verständigung über den Verfahrensausgang nicht zustande ge-\n\nkommen war. Es hat deshalb die Hauptverhandlung unabhängig von diesem\n\nGespräch durchgeführt. Dies ergibt sich aus den dienstlichen Erklärungen der\n\nbeteiligten Berufsrichter, insbesondere der Richterin am Landgericht Br. und\n\ndes Richters am Amtsgericht Dr. N. , in Verbindung mit dem Verlauf der\n\nHauptverhandlung. Aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt sich, daß eine\n\nvierstündige Hauptverhandlung stattfand, in der die Angeklagten vernommen,\n\nBeweise erhoben und die Jugendgerichtshilfe gehört wurden. Es fehlt an jedem\n\nAnhalt dafür, daß dabei die strafprozessualen Grundsätze der Mündlichkeit\n\nund Unmittelbarkeit mißachtet wurden und unter Verstoß gegen § 261 StPO\n\nVerfahrensstoff bei der Urteilsfindung verwendet wurde, der nicht Gegenstand\n\nder Hauptverhandlung war. Allerdings war die Hauptverhandlung gegenüber\n\ndem ursprünglichen Terminplan des Landgerichts erheblich dadurch erleich-\n\ntert, daß die Mitangeklagten nunmehr den Anklagevorwurf durchweg einräum-\n\nten, während sie ihre Tatbeteiligung bis dahin - mit Ausnahme der Mitange-\n\nklagten Kar. - bestritten hatten. Der Angeklagte K. räumte wie schon im\n\nZwischenverfahren ein, das Heroin aus den Niederlanden eingeführt zu haben,\n\nbestritt aber, in der Wohnung der Mitangeklagten Kar. beim Strecken und\n\nPortionieren mitgewirkt zu haben. Soweit einige der Mitangeklagten zunächst\n\ndurch ihre Verteidiger eine Erklärung zur Sache abgeben ließen und erst da-\n\nnach ergänzend befragt wurden, war dies nicht unzulässig. Erklärungen des\n\nVerteidigers für den anwesenden Angeklagten, denen der Angeklagte nicht\n\nwiderspricht, können dem Angeklagten selbst zugerechnet werden (vgl. BGH\n\nNStZ 1994, 449 = StV 1994, 468). In der Hauptverhandlung hatten der Be-\n\nschwerdeführer und seine Verteidigerin Gelegenheit, die Mitangeklagten zu\n\nbefragen und Beweisanträge zu stellen. Beweisanträge wurden in der Haupt-\n\nverhandlung jedoch auch von dem Angeklagten K. und seiner Verteidigerin\n\nnicht gestellt. Fragen an die Mitangeklagten lassen sich dem Hauptverhand-\n\nlungsprotokoll nicht entnehmen und werden auch von der Revision nicht be-\n\nhauptet. Warum für den Angeklagten und seine Verteidigerin unter diesen Um-\n\nständen keine Möglichkeit mehr bestanden haben soll, auf das Ergebnis des\n\nVerfahrens Einfluß zu nehmen und daß die Beweisaufnahme nur noch der\n\nForm, aber nicht der eigentlichen Urteilsfindung gedient habe, ist eine unbe-\n\nwiesene Behauptung, die auch in der Revisionsbegründung nicht näher kon-\n\nkretisiert wird. Das Teilgeständnis des Angeklagten K. in der Hauptverhand-\n\nlung entsprach im wesentlichen der Einlassung, die er über seine Verteidigerin\n\nbereits im Zwischenverfahren gegeben hatte. Soweit er bestritt, am Strecken\n\nund Portionieren des Heroins in der Wohnung der Mitangeklagten Kar. mit-\n\ngewirkt zu haben, widersprach das der Einlassung, die diese Mitangeklagte\n\nbereits unmittelbar nach ihrer Festnahme bei der polizeilichen Vernehmung am\n\n10. Juni 1999 gegeben hatte und die sie auch in der Hauptverhandlung bestä-\n\ntigte. Das angefochtene Urteil setzt sich hinreichend mit den abweichenden\n\nEinlassungen der Angeklagten K. und Kar. auseinander und begründet,\n\nwarum es der Einlassung der Mitangeklagten Kar. folgt. Danach besteht kein\n\nAnlaß anzunehmen, die Beweisaufnahme habe nur der Form, aber nicht der\n\neigentlichen Urteilsfindung gedient. Da sich in der Hauptverhandlung keine\n\ngegenüber dem Vorgespräch und der Vorberatung neuen dem Angeklagten\n\ngünstigen Umstände ergaben, war das Vorgehen des Landgerichts auch nicht\n\nim Nachhinein deshalb bedenklich, weil das schließlich gefundene Ergebnis\n\ndes Urteils der Prognose entsprach (vgl. BGHSt 42, 46, 50; 43, 195, 208) und\n\ndie Mitangeklagten auf Rechtsmittel verzichteten.\n\nDa eine Absprache nicht zustande gekommen war, erübrigte es sich\n\nauch, das Ergebnis des \"informellen Vorgesprächs\" in die Hauptverhandlung\n\neinzuführen und ins Protokoll aufzunehmen, wie dies beim Zustandekommen\n\neiner Verständigung geboten gewesen wäre (vgl. hierzu BGHSt 43, 195, 206).\n\n2. Rügen nach § 338 Nr. 1, 5 und 6 und § 33 StPO, § 169 GVG.\n\nDiese Rügen sind gegenstandslos, weil das Zustandekommen einer Ab-\n\nsprache über den Verfahrensausgang nicht erwiesen ist.\n\nII. Sachrüge\n\nDie aufgrund der nicht näher ausgeführten Sachrüge gebotene Prüfung\n\ndes angefochtenen Urteils läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-\n\nklagten erkennen. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen den\n\nSchuldspruch. Die Begründung, mit der das Landgericht die Glaubhaftigkeit der\n\nden Angeklagten Ki. belastenden Einlassung der Mitangeklagten Kar. \n\nbejaht hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dies gilt auch für die\n\nBemessung der bei dem festgestellten Unrechts- und Schuldgehalt milden\n\nFreiheitsstrafe. Es ist auszuschließen, daß sie zum Nachteil des Angeklagten\n\nvon dem vor der Hauptverhandlung geführten Gespräch beeinflußt wurde.\n\nJähnke RiBGH Detter ist Bode\n infolge Urlaubs ver-\n hindert, seine Unter-\n schrift beizufügen.\n Jähnke\n Rothfuß Fischer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_369-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-23/2-str-369-00","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_369-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_369-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-23/2-str-369-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_369-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:54:50.226729+00:00"}}