{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_361-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2000-11-24","aktenzeichen":"2 StR 361/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 361/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n24. November 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Raubes u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. November\n\n2000 einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Kassel vom 14. Februar 2000 im Strafausspruch mit den\n\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in zwei Fällen, je-\n\nweils in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, unter Einbeziehung einer\n\nStrafe aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren\n\nund drei Monaten sowie wegen eines weiteren Raubes in Tateinheit mit vor-\n\nsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.\n\nDie hiergegen eingelegte, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts\n\ngestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus dem Be-\n\nschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im\n\nSinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Der Schuldspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Das betrifft\n\ninsbesondere auch die Feststellungen zum Fall 2. Die hiergegen gerichtete\n\nVerfahrensrüge greift nicht durch. Mit der Rüge eines Verstoßes gegen § 261\n\nStPO kann nicht geltend gemacht werden, der Tatrichter habe sich mit einem\n\nWiderspruch zwischen dem Inhalt eines Vernehmungsprotokolls, das einem als\n\nZeugen vernommenen Vernehmungsbeamten vorgehalten wurde, und der ab-\n\nweichenden Aussage des von ihm damals Vernommenen in der Hauptver-\n\nhandlung in den Urteilsgründen nicht auseinandergesetzt. Gerügt wird hiermit\n\nin Wahrheit ein (sachlich-rechtlicher) Erörterungsmangel oder eine \"Aktenwid-\n\nrigkeit\" der tatrichterlichen Feststellungen. Der behauptete Widerspruch kann\n\naber durch die Vernehmung der Zeugen ohne weiteres ausgeräumt worden\n\nsein. Die Rüge ist daher, weil sich aus den Urteilsgründen ein Erörterungs-\n\nmangel nicht ergibt, auf eine unzulässige Rekonstruktion der Hauptverhand-\n\nlung durch das Revisionsgericht gerichtet. Ein in der Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofs anerkannter Ausnahmefall liegt hier nicht vor, da der von der\n\nRevision vorgetragene Akteninhalt nicht durch Urkundenbeweis, sondern im\n\nWege des Vorhalts an einen Zeugen in die Hauptverhandlung eingeführt wur-\n\nde.\n\n2. Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben.\n\nZutreffend hat das Landgericht erkannt, daß aus den für die Taten vom\n\n20. August und 10. Dezember 1998 zu verhängenden Einzelstrafen und den\n\ndurch das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 12. März 1999\n\nverhängten Strafen eine Gesamtstrafe nach § 55 StGB zu bilden war und daß\n\ndiese Vorverurteilung eine Zäsurwirkung entfaltet, so daß die Einzelstrafe von\n\nzwei Jahren für die Tat vom 25. August 1999 gesondert bestehen bleibt. In die\n\nGesamtstrafe hat das Landgericht aber nach dem Urteilstenor die \"Einzelstrafe\n\nvon 13 Monaten\" aus dem Urteil vom 12. März 1999 einbezogen; auch die Ur-\n\nteilsgründe führen insoweit aus, es sei \"die Verurteilung zu 13 Monaten Frei-\n\nheitsstrafe\" einzubeziehen gewesen (UA S. 23). Nach den Feststellungen (UA\n\nS. 5) handelte es sich hierbei jedoch um eine wegen zwei Taten verhängte Ge-\n\nsamtstrafe. Die Höhe der Einzelstrafen teilt das Urteil nicht mit. Das ist rechts-\n\nfehlerhaft, weil bei einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB\n\neine frühere Gesamtstrafe aufzulösen ist und der Bildung der nachträglichen\n\nGesamtstrafe die Einzelstrafen aus der früheren Verurteilung und die wegen\n\nder vor diesem Zeitpunkt begangenen Taten verhängten Einzelstrafen zugrun-\n\ndezulegen sind (BGHSt 35, 243, 245; 41, 374, 375; 43, 34, 35; vgl. Trönd-\n\nle/Fischer 49. Aufl. § 55 Rdn. 5 m.w.N.). Es kann nicht ausgeschlossen wer-\n\nden, daß sich der Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt hat.\n\nDies würde auch dann gelten, wenn das frühere Urteil auf eine Gesamtstrafe\n\nerkannt hätte, aber keine Einzelstrafen enthielte (vgl. dazu BGHSt 41, 374; 43,\n\n34; 44, 179; BGH NStZ 1999, 185; wistra 1999, 262).\n\n3. Der Senat hebt den Strafausspruch insgesamt auf, um dem neuen\n\nTatrichter eine umfassende neue Zumessung zu ermöglichen. Dieser wird bei\n\nder Neubemessung auch zu berücksichtigen haben, daß zum Zeitpunkt der\n\nTaten 1 und 2 entgegen den Ausführungen des Landgerichts (UA S. 22/23) nur\n\neine einschlägige Vorverurteilung vorlag.\n\nJähnke Bode Rothfuß\n\n Fischer Elf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-24/2-str-361-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-24/2-str-361-00","retrieved":"2026-07-10 11:37:03.572370+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-11-24/2-str-361-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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