{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_358-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2000-09-13","aktenzeichen":"2 StR 358/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 358/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n13. September 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Totschlags\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. September\n\n2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Erfurt vom 28. Februar 2000 im Rechtsfolgenausspruch\n\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-\n\nheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und die Anordnung einer Maßregel der\n\nUnterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) ab-\n\ngelehnt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und\n\nmateriellen Rechtes. Sein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der\n\nBeschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im übrigen ist\n\nes unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDer Rechtsfolgenausspruch war mit den Feststellungen aufzuheben. Der\n\nGeneralbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:\n\n\"1. Der Tatrichter hat ausdrücklich zum Nachteil des Beschwerdeführers\n\nberücksichtigt, dass er 'die Tat mit direktem Vorsatz begangen hat',\n\nund zwar bei der Prüfung und Ablehnung der Voraussetzungen eines\n\nminder schweren Falles (UA S. 30) und - im Wege der Bezugnahme\n\nauf diesen Umstand - auch bei der Strafzumessung im engeren Sinne\n\n(UA S. 31). Das ist rechtsfehlerhaft. Der Tatbestand des Totschlags\n\nsetzt vorsätzliche Tatbegehung voraus, deren Regelfall die Tötung mit\n\ndirektem Vorsatz ist. Der Umstand, dass ein Angeklagter mit direktem\n\nVorsatz gehandelt hat, darf daher als solcher nicht straferschwerend\n\nberücksichtigt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGHR\n\nStGB § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 3, 4, 6). Es kann nicht gänzlich\n\nausgeschlossen werden, dass die gegen den Beschwerdeführer ver-\n\nhängte Strafe ohne diese rechtsfehlerhafte Erwägung milder ausge-\n\nfallen wäre.\n\n2. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet auch, dass der\n\nTatrichter es abgelehnt hat, gegen den Beschwerdeführer eine Maß-\n\nregel nach § 64 StGB zu verhängen.\n\nDer Angeklagte hat - wovon der sachverständig beratene Tatrichter\n\nauch ausgegangen ist - seit Jahren den Hang, alkoholische Getränke\n\nim Übermaß zu sich zu nehmen. Die beiden Vorstrafen des Be-\n\nschwerdeführers sind im Zusammenhang mit - zum Teil erheblichem -\n\nAlkoholkonsum begangen worden (UA S. 4). Nach den Feststellungen\n\ngeht der Angeklagte, wenn er unter Alkoholeinfluss steht, Streit nicht\n\naus dem Weg und mischt sich in Angelegenheiten anderer ein, was\n\nschon zu tätlichen Auseinandersetzungen führte (UA S. 4). Die ver-\n\nfahrensgegenständliche Tat beging der Beschwerdeführer erheblich\n\nalkoholisiert \n\n(maximale Tatzeit \n\n- Blutalkoholkonzentration von\n\n3,33 o/oo), was zu einer erheblichen Verringerung seiner Steue-\n\nrungsfähigkeit im Sinne von § 21 StGB führte (UA S. 24). Danach ist\n\ndie Annahme des Tatrichters, zwischen dem Hang des Beschwerde-\n\nführers, alkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen und\n\nder Tat bestehe kein ursächlicher Zusammenhang, ebenso wenig\n\nnachvollziehbar, wie die vom Tatrichter verneinte Gefahr künftiger er-\n\nheblicher Straftaten des Angeklagten infolge seines Hanges. Die\n\nSchwurgerichtskammer hat offenbar verkannt, dass die von § 64\n\nAbs. 1 StGB geforderte Gefahr allein durch die Anlasstat begründet\n\nwerden kann (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 - Gefährlichkeit 2; BGH,\n\nBeschluss vom 11. März 1997 - 5 StR 29/97; Tröndle/Fischer § 64\n\nRdnr. 6) und dass sie durch eine hangbedingte schwere Gewalttat\n\n- wie die vorliegende - auch regelmäßig hinreichend belegt wird (vgl.\n\nBGH, Beschluss vom 18. Juli 2000 - 5 StR 289/00).\n\nDie Frage, ob der Angeklagte gemäß § 64 StGB in einer Entzie-\n\nhungsanstalt unterzubringen ist, bedarf daher der nochmaligen Prü-\n\nfung unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze.\n\nDa nicht auszuschließen ist, dass zwischen der Höhe der Freiheits-\n\nstrafe und einer angeordneten Maßregel eine Wechselwirkung be-\n\nsteht, die zu einer milderen Strafe führen könnte, kann der Strafaus-\n\nspruch auch aus diesem Grunde keinen Bestand haben.\"\n\nDem kann sich der Senat nicht verschließen.\n\nJähnke Maatz Rothfuß\n\n Fischer Elf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_358-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-09-13/2-str-358-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_358-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_358-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-09-13/2-str-358-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_358-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:27:15.012467+00:00"}}