{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_356-00A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2001-04-06","aktenzeichen":"2 StR 356/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 356/00\n\nURTEIL\n\nvom\n\n6. April 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\nwegen Betruges u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Verhandlung vom 4. April\n\n2001 in der Sitzung am 6. April 2001, an denen teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Jähnke\n\n als Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDetter,\n\nDr. Bode\n\nund die Richterinnen am Bundesgerichtshof\n\nDr. Otten,\n\nElf\n\n als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\nin der Verhandlung vom 4. April 2001\n als Verteidiger für den Angeklagten W. ,\nRechtsanwalt\nin der Verhandlung vom 4. April 2001\n als Verteidiger für den Angeklagten E. ,\nRechtsanwalt\nin der Verhandlung vom 4. April 2001\n als Verteidiger für den Angeklagten R. ,\n\nJustizangestellte\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. April 1999\n\nwird\n\n1. auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren\n\nim Fall 1 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO\n\nvorläufig eingestellt; insoweit fallen die Kosten des\n\nVerfahrens und die dem Angeklagten W. ent-\n\nstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur\n\nLast;\n\n2. mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Verfol-\n\ngung in den Fällen 2 bis 13 der Urteilsgründe gemäß\n\n§ 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des Betrugs be-\n\nschränkt;\n\n3. das vorgenannte Urteil\n\na) \n\nim Schuldspruch in den Fällen 2 bis 13\n\nder Urteilsgründe dahin geändert, daß die Ange-\n\nklagten W. und E. des Betrugs in\n\n12 Fällen schuldig sind,\n\nb) \n\naufgehoben mit den zugehörigen Fest-\n\nstellungen\n\naa) im Schuldspruch im Fall 15, soweit er die Ange-\n\nklagten E. und R. betrifft,\n\nbb) in den Einzelstrafaussprüchen in den Fällen 14,\n\n15 und 16, soweit sie den Angeklagten W. \n\n betreffen,\n\ncc) im Anklagepunkt 6 (Lieferungen an die Fa.\n\nK. ), soweit die Angeklagten W. und\n\nR. verurteilt und der Angeklagte E. freige-\n\nsprochen worden sind,\n\ndd) im Freispruch Anklagepunkt 5 (Gr. ),\n\nee) in den Gesamtstrafaussprüchen.\n\nII. Auf die Revision des Angeklagten W. wird das vorge-\n\nnannte Urteil, soweit es ihn betrifft,\n\n1. im Schuldspruch im Fall 16 dahin geändert, daß der Ange-\n\nklagte der vorsätzlichen Bodenverunreinigung schuldig ist\n\nund\n\n2. im Einzelstrafausspruch zu Fall 16 der Urteilsgründe und im\n\nGesamtstrafausspruch, jeweils mit den zugehörigen Fest-\n\nstellungen, aufgehoben.\n\nIII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten\n\nder Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nIV. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten W. wegen vorsätzlicher\n\numweltgefährdender Abfallbeseitigung in 16 Fällen, in 13 Fällen in Tateinheit\n\nmit Betrug, in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Bodenverunreinigung\n\nsowie wegen vorsätzlichen unrichtigen Ausfüllens von Begleitscheinen in 47\n\nFällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten und zu 47\n\nGeldbußen zu je 1.000,-- DM, den Angeklagten R. wegen vorsätzlicher um-\n\nweltgefährdender Abfallbeseitigung in 3 Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit\n\nvorsätzlicher Bodenverunreinigung sowie wegen vorsätzlichen unrichtigen\n\nAusfüllens von Begleitscheinen in 47 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\n\n2 Jahren und 9 Monaten und zu 47 Geldbußen zu je 500,-- DM und den Ange-\n\nklagten E. wegen vorsätzlicher umweltgefährdender Abfallbeseitigung\n\nin 14 Fällen, in 12 Fällen in Tateinheit mit Betrug zu einer zur Bewährung aus-\n\ngesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt und sie im übrigen frei-\n\ngesprochen. Dem Angeklagten W. hat es verboten für die Dauer von 5\n\nJahren, dem Angeklagten R. für die Dauer von 4 Jahren im Bereich der\n\nAbfallentsorgung tätig zu sein. Mit der vom Generalbundesanwalt vertretenen\n\nRevision der Staatsanwaltschaft werden eine Verfahrensrüge, die allein den\n\n5. Tatkomplex betrifft, und die Sachrüge erhoben. Der Angeklagte W. \n\nrügt mit seiner Revision die Verletzung von Verfahrensrecht beim ersten Tat-\n\nkomplex und im übrigen ebenfalls die Verletzung materiellen Rechts.\n\nDie Rechtsmittel haben in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Um-\n\nfang Erfolg, im übrigen erweisen sie sich als unbegründet im Sinne von § 349\n\nAbs. 2 StPO.\n\nA.\n\nDer Verurteilung liegen folgende Feststellungen des Landgerichts zu-\n\ngrunde:\n\n1991 gründete der Angeklagte W. gemeinsam mit dem geson-\n\ndert verfolgten Dr. J. die S. T. GmbH und im No-\n\nvember 1992 die L. Re. GmbH. In beiden Unter-\n\nnehmen war der Angeklagte W. Geschäftsführer. Mitte Oktober 1992\n\nstellte er den Angeklagten E. als Betriebsleiter für die S. T. \n\n GmbH (im folgenden STA) und schon vor dem Tätigwerden der L. \n\n Re. GmbH ab März 1993 den Angeklagten R. als\n\nBetriebsleiter der L. Re. GmbH (im folgenden LRV)\n\nan.\n\n1. Tatkomplex (Fälle 1-13; betrügerische Anlieferungen an das Rest-\n\nstoffverwertungszentrum/Sch. Pumpe)\n\nIn der Zeit von 1992 bis 1996 lieferte die STA in 13 Kalenderwochen, auf\n\ndie die Kammer das Verfahren nach Abtrennung des weiteren Verfahrensstof-\n\nfes (76 Anlieferungen von 1840 Anlieferungen) beschränkt hat, u.a. Altöle\n\n(Abfallschlüsselnummer nach der Abfallbestimmungs-Verordnung - ASN -\n\n54106, 54112, 54113) mit erhöhten Mengenangaben und verunreinigte Öle\n\nund Öl/Wasser- und sonstige Gemische als Altöle, teilweise ebenfalls mit fal-\n\nschen Mengenangaben dem Reststoffverwertungszentrum/Sch. Pumpe\n\nan, die dort rückstandslos entsorgt wurden. Für nicht verunreinigte Altöle war\n\nvon dem Reststoffverwertungszentrum an die STA ein Entgelt zu zahlen, für die\n\nverunreinigten Öle, Öl/Wasser- und sonstigen Gemische hatte diese hingegen\n\nein Entgelt an das Reststoffverwertungszentrum zu entrichten. Die falsch de-\n\nklarierten Anlieferungen wurden von dem in der Annahme des Reststoffver-\n\nwertungszentrums/Sch. Pumpe tätigen Personal nicht beanstandet. Um\n\ndies zu erreichen, übergab der als Fahrer für die STA tätige, gesondert ver-\n\nfolgte Gl. in Absprache mit dem Angeklagten W. jeweils wö-\n\nchentlich einen zunächst nach den voraussichtlichen Anlieferungen berechne-\n\nten, später pauschalen Geldbetrag für das Personal.\n\nDurch die Zahlungen für Stoffe, die entweder fälschlich oder mit zu ho-\n\nhen Mengenangaben als Altöl ausgewiesen waren, und die Nichtgeltendma-\n\nchung von Forderungen für die Entsorgung der falsch deklarierten Stoffe ent-\n\nstand dem Reststoffverwertungszentrum für den gesamten Tatzeitraum ein\n\nSchaden von mindestens 2 Mio. DM. Für die den Urteilsfeststellungen zugrun-\n\ndeliegenden 13 Kalenderwochen hat die Kammer Schadensbeträge zwischen\n\n385,-- DM und 79.088,75 DM errechnet. Dabei hat das Landgericht die Anliefe-\n\nrungen einer Woche jeweils als eine Tat angesehen. (Verurteilung der Ange-\n\nklagten W. und E. in 12 Fällen wegen gemeinschaftlichen\n\nBetrugs in Tateinheit mit umweltgefährdender Abfallbeseitigung, W. \n\ndarüber hinaus in einem weiteren Fall wegen Betrugs in Tateinheit mit umwelt-\n\ngefährdender Abfallbeseitigung, Freispruch hinsichtlich des Angeklagten R. \n\n ).\n\n2. Tatkomplex (Fall 14; Lieferungen von Filterkuchen an Fa. We. )\n\nVon Anfang 1995 bis November 1995 lieferte die LRV nach vorheriger\n\nVereinbarung zwischen dem Geschäftsführer der We. Umweltschutz GmbH\n\nin Ra. -B. und dem Angeklagten W. - jeweils nach vier-\n\nzehntägiger bzw. wöchentlicher Abstimmung zwischen dem Angeklagten R.\n\n und dem Zeugen We. - 2 bis 3 mal wöchentlich insgesamt 1.948 t sog.\n\nFilterkuchen (ASN 54704 und 54703) an, für deren Lagerung und Bearbeitung\n\ndie Fa. We. keine Genehmigung hatte. Die Fa. We. entsorgte diese Ab-\n\nfälle illegal, teils auf einer dafür nicht zugelassenen Deponie, teils als \"Eisen-\n\nschlamm\" in einer Kompostieranlage zur Verarbeitung als Humuserde und teils\n\nals \"Zementschlamm\", der in nicht zugelassener Weise zum Wegebau und zur\n\nRekultivierung einer Halde eingesetzt wurde. Dieses Projekt wurde von dem\n\nAngeklagten E. betreut. (Verurteilung der drei Angeklagten wegen\n\numweltgefährdender Abfallbeseitigung).\n\n3. Tatkomplex (Fall 15; Entsorgung Mittelbecken Wi. )\n\nIm Jahre 1995 verpflichtete sich die LRV vertraglich, gegen ein Entgelt\n\nvon 450.000,-- DM Erodierschlämme (ASN 54707) aus einem Becken in Wi. \n\nzu entsorgen, obwohl diese Stoffe in der Anlage der LRV nicht entsorgt werden\n\ndurften und - wie ein von dem Angeklagten R. unternommener Versuch\n\nzeigte - auch nicht entsorgt werden konnten. In der Folge wurden die Erodier-\n\nschlämme teilweise durch Wasser verflüssigt und falsch deklariert in der dafür\n\nebenfalls nicht zugelassenen Anlage des Reststoffverwertungszentrum/\n\nSch. Pumpe und die festen Rückstände illegal über die Fa. We. in\n\nRa. –B. \"entsorgt\". (Verurteilung der drei Angeklagten hinsicht-\n\nlich der Beseitigung der Erodierschlämme als Feststoffe über die We. Um-\n\nweltschutz GmbH wegen umweltgefährdender Abfallbeseitigung; soweit Flüssi-\n\ngabfälle über das Reststoffverwertungszentrum/Sch. Pumpe \"entsorgt\" wur-\n\nden, sind sie im ersten Tatkomplex - Fall 8a) und d) der Urteilsgründe - erfaßt).\n\n4. Tatkomplex (Fall 16; Lieferungen von Filterkuchen an die Fa. RZ. )\n\nIn der Zeit vom Dezember 1995 bis 29. April 1996 ließ der Angeklagte\n\nR. im Einvernehmen mit dem Angeklagten W. 555 t Filterkuchen/\n\nSandfanggemische als Sandfangrückstände (ASN 54701) von der RZ. GmbH\n\nKo und Kr. in El. abholen, die, wie sie wußten, keine Genehmi-\n\ngung zur Lagerung, Zwischenlagerung oder Verwertung von Filterkuchen hatte.\n\nEine illegale Ablagerung nahmen sie billigend in Kauf. Die Fa. RZ. verbrachte\n\ndie Abfälle in dafür nicht zugelassene Gruben in Schn. und Sa. \n\n , wodurch eine weitere Schadstoffbelastung der Böden in diesen Gruben\n\neintrat. (Verurteilung der Angeklagten W. und R. wegen umwelt-\n\ngefährdender Abfallbeseitigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Bodenverunrei-\n\nnigung).\n\n5. Tatkomplex (Anklagepunkt 6; Lieferungen an die Fa. K. )\n\nVon Mitte 1994 bis Oktober 1996 übernahm die LRV - unter Vermittlung\n\nder Wis. GmbH - Stoffe von der H. \n\nGmbH, die diese als Schlamm aus Tank- und Faßreinigung und Faßwäsche\n\n(ASN 54704) in den Begleitscheinen deklariert und so auch gegenüber der\n\nLRV abgerechnet hatte. Die Angeklagten gingen davon aus, daß es sich bei\n\nden Stoffen tatsächlich um Fettabscheider handelte, und gaben sie an die Fa.\n\n K. in V. ab, die eine für die Entsorgung von ölverschmutzten\n\nund fetthaltigen Abwässern zugelassene Anlage betrieb. Auf Veranlassung des\n\nAngeklagten R. und im Einvernehmen mit dem Angeklagten W. \n\nwurden in der Zeit vom 11.10.1994 bis 9.10.1996 in 48 Fällen die von der Fa.\n\nH. ausgestellten Begleitscheine nicht an die zuständige Behörde weiter-\n\ngeleitet, sondern jeweils ein zweiter Begleitschein ausgestellt, in dem der zu\n\nbefördernde Stoff als Fettabscheider deklariert, als Erzeuger und Beförderer\n\ndie LRV und als Verwerter die Fa. K. angegeben war. (Verurteilung der An-\n\ngeklagten W. und R. wegen Ordnungswidrigkeiten nach der Abfall-\n\nund ReststoffüberwachungsVO bzw. der NachweisVO, Freispruch hinsichtlich\n\ndes Angeklagten E. ).\n\n6. Tatkomplex (Anklagepunkt 5; Gr. )\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen,\n\nEnde 1995 Teerrückstände aus einem Becken der Energieversorgung Gr. \n\nGmbH illegal entsorgt zu haben, da die Stoffqualität nicht mehr festzustellen\n\nund es daher nicht auszuschließen sei, daß es sich um Material gehandelt ha-\n\nbe, das von der LRV nach ihrer Genehmigungslage entsorgt werden durfte.\n\nB.\n\nI. Die Revision der Staatsanwaltschaft\n\n1. Tatkomplex (betrügerische Anlieferungen an das Reststoffverwer-\n\ntungszentrum/Sch. Pumpe).\n\nDer Schuldspruch wegen Betrugs in zwölf Fällen hinsichtlich der Ange-\n\nklagten W. und E. , der - nach der in der Revisionsinstanz aus\n\nprozeßwirtschaftlichen Gründen erfolgten Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO\n\nim Fall 1 der Urteilsgründe und Beschränkung auf den Betrugsvorwurf gemäß\n\n§ 154a Abs. 2 StPO hinsichtlich der weiteren Fälle - allein Gegenstand rechtli-\n\ncher Überprüfung ist, weist keinen Rechtsfehler zugunsten der Angeklagten\n\nauf. Auch der Freispruch des Angeklagten R. hat Bestand.\n\n1. Zu Recht hat das Landgericht die Voraussetzungen einer kriminellen\n\nVereinigung verneint.\n\nDie Anklage hatte den drei Angeklagten tateinheitlich zu den ausgeur-\n\nteilten Straftaten vorgeworfen, mit den früheren Mitangeklagten Dr. J. \n\n , Gl. , Sche. und F. unter Rädelsführerschaft von Dr. J. \n\n und W. eine kriminelle Vereinigung im Sinne von § 129 StGB ge-\n\ngründet oder sich an ihr als Mitglied beteiligt oder diese unterstützt zu haben.\n\nNach den Feststellungen haben zwar die drei Angeklagten und insbesondere\n\nder frühere Mitangeklagte Gl. jahrelang in unterschiedlicher Beteiligung\n\nan den ausgeurteilten Straftaten mitgewirkt. Der bloße Wille mehrerer Perso-\n\nnen, gemeinsam Straftaten zu begehen, reicht jedoch für die Annahme einer\n\nkriminellen Vereinigung nicht aus. Erforderlich ist vielmehr ein auf Dauer an-\n\ngelegter organisatorischer Zusammenschluß von mindestens drei Personen,\n\ndie bei Unterordnung des Willens des einzelnen unter den Willen der Gesamt-\n\nheit gemeinsame kriminelle Tätigkeiten entfalten und unter sich derart in Be-\n\nziehung stehen, daß sie sich untereinander als einheitlicher Verband fühlen\n\n(BGHSt 31, 239 f.; BGH NJW 1991, 1518; NStZ 1999, 571). Die Angeklagten\n\nwaren zwar organisatorisch eingebunden in die Unternehmen der STA und\n\nLRV, deren Gesellschafter Dr. J. und W. waren, letzterer zu-\n\ngleich als Geschäftsführer. Daß die Gründung dieser Gesellschaften von Dr.\n\nJ. und W. unter weiterer Beteiligung eines Dritten, etwa\n\nGl. , aber lediglich erfolgte, um unter dem Deckmantel einer Teilnahme am\n\nWirtschaftsleben bei von vornherein abgesprochener Rollenverteilung Strafta-\n\nten zu begehen, hat das Landgericht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen. Bei dem\n\nerst im Laufe der Zeit herausgebildeten eingespielten System von Betrugs-\n\nhandlungen fehlt es u.a. an der Voraussetzung eines für alle Beteiligten ver-\n\nbindlichen\n\nübergeordneten Gruppenwillens. Dieser kann zwar auch dann gegeben sein,\n\nwenn die Mitglieder der Vereinigung einem anderen Mitglied die Entschei-\n\ndungsbefugnisse zuweisen und sich dessen Willen unterordnen (BGH NJW\n\n1992, 1518; NStZ 1999, 571; BGHR StGB § 129 Gruppenwille 1). So liegt der\n\nFall hier jedoch nicht. Denn die Angeklagten R. , E. und Gl. \n\nnahmen zwar eine herausgehobene Stellung in den Betrieben ein, sie hatten\n\nsich aber der Autorität des geschäftsführenden Gesellschafters, des Ange-\n\nklagten W. unterzuordnen, dessen Einverständnis sie vor allen wichti-\n\ngen Entscheidungen einzuholen hatten, der u.a. die Weisungen zur Falschde-\n\nklaration gab und das Geld für die \"Ladehilfen\" zur Verfügung stellte. Dies be-\n\nruhte nach den Feststellungen aber nicht auf einem einmal gefaßten gemein-\n\nsamen Gruppenwillen, sondern auf ihrer arbeitsrechtlichen Stellung als Ange-\n\nstellte. Daß Dr. J. und W. etwa mit Personen außerhalb\n\nihres Firmenverbandes eine kriminelle Vereinigung gebildet haben, belegen\n\ndie Feststellungen nicht.\n\n2. Entgegen der Auffassung von Anklage und Revision handelt es sich\n\nbei den falsch deklarierten Anlieferungen weder in dem Anklagezeitraum noch\n\nin dem von dem Urteil zugrunde gelegten Tatzeitraum um eine materiell-\n\nrechtliche Tat. Nach den Urteilsgründen haben sich die Angeklagten nicht auf\n\nden organisatorischen Aufbau von Betriebs- und Unternehmensstrukturen be-\n\nschränkt, in dessen Rahmen die betrügerischen Anlieferungen erfolgten, was\n\ndie Zusammenfassung zu einer materiell-rechtlichen Tat rechtfertigen könnte\n\n(BGH wistra 1999, 179; BGH StV 1998, 416 f.; BGHR StGB § 263 Abs. 1 Kon-\n\nkurrenzen 10), sondern selbst bei den einzelnen Anlieferungen in unterschied-\n\nlicher Weise mitgewirkt. So hat der Angeklagte W. sich regelmäßig bei\n\ndem Angeklagten E. erkundigt, welche Stoffe an das Reststoffverwer-\n\ntungszentrum abgegeben worden waren und bei einem genügend hohen Anteil\n\nan Emulsionen dann die Anweisungen erteilt, die restlichen Stoffe als Altöl zu\n\ndeklarieren, der Angeklagte E. hat diese Weisungen weitergegeben\n\nund die vorschriftswidrigen Begleitscheine bearbeitet. Der Angeklagte W. \n\n hat zudem die von dem gesondert verfolgten Gl. an das Annahme-\n\npersonal gezahlten \"Ladehilfen\" bereitgestellt und teilweise selbst das Geld in\n\neinen Briefumschlag gefüllt, den er Gl. übergab. Auch E. war je-\n\ndenfalls gelegentlich in die Übergabe dieser Gelder eingeschaltet.\n\nDie Strafkammer hat als verbindendes Moment für die in einer Woche\n\nerfolgten falsch deklarierten Anlieferungen die wochenweise gezahlten sog.\n\n\"Ladehilfen\" gesehen, die bis 1995 konkret nach den voraussichtlichen Anliefe-\n\nrungen der jeweiligen Woche berechnet wurden, ab 1995 pauschal wöchentlich\n\n3.500,-- DM betrugen. Mit dieser vom gemeinsamen Willen der Angeklagten\n\nW. und E. getragenen Übergabe des Geldes an den Fahrer\n\nGl. wurde jeweils für die Lieferungen der betreffenden Woche eine mittä-\n\nterschaftsbegründende Handlung gesetzt, die in der Folge über das Einwirken\n\nauf das Annahmepersonal des Reststoffverwertungszentrums/Sch. Pum-\n\npe und der dadurch erreichten unbeanstandeten Annahme der falsch dekla-\n\nrierten Stoffe und inhaltlich falschen Begleitscheine die Täuschung der mit der\n\nRechnungsstellung befaßten Personen bewirkte.\n\nDaß, wie der Revision zuzugeben ist, auch andere Zusammenfassungen\n\nder Anlieferungen, etwa bei Anknüpfung an eine Rechnungsstellung für mehre-\n\nre Anlieferungen, denkbar erscheinen, berührt den Unrechts- und Schuldgehalt\n\ndes Handelns der Angeklagten hier nicht und kann deshalb außer Betracht\n\nbleiben (BGH NStZ 1997, 233).\n\nSoweit das Landgericht in den Jahren 1992, 1993 und 1994 die den An-\n\nlieferungen zugeordneten Kalenderwochen unzutreffend, nämlich jeweils um\n\neine Ziffer zu hoch bezeichnet hat, ergibt sich aus den aufgeführten Daten, daß\n\nes einem offensichtlichen Zählfehler erlegen ist, der den Bestand des Urteils\n\nnicht gefährdet.\n\n3. Die Rüge der Staatanwaltschaft, die vom Landgericht vorgenommene\n\nBerechnung des Vermögensschadens sei teilweise widersprüchlich und nicht\n\nnachvollziehbar, weil bei verschiedenen Einzelberechnungen von den im Urteil\n\nals Berechnungsgrundlage genannten Preisen abgewichen sei, verkennt, daß\n\ndie vorangestellte Zusammenfassung über die Ankaufspreise von Altöl und\n\nEntsorgungspreise für einige Substanzen nur als grober Überblick gedacht\n\nsein kann, bei dem nicht alle während des Zeitraums erfolgten Preisänderun-\n\ngen erfaßt sind. Auch im übrigen gehen die Angriffe der Revision gegen die\n\nSchadensberechnung fehl. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei dargelegt, auf\n\nwelcher Grundlage es - den Sachverständigen folgend - den Schaden berech-\n\nnet hat, insbesondere auch, warum es den \"Tagebuchaufzeichnungen\" des\n\nfrüheren Mitangeklagten Gl. nicht den von der Revision gewünschten Stel-\n\nlenwert beigemessen hat und von den in den sog. Zweitbegleitscheinen dekla-\n\nrierten Ausgangsstoffen ausgegangen ist. Anhaltspunkte dafür, daß die Sach-\n\nverständigen nicht über die erforderliche Sachkunde verfügten, lassen sich den\n\nUrteilsfeststellungen nicht entnehmen.\n\n4. Bedenken begegnet allerdings die Annahme der Strafkammer, für die\n\nEntsorgung der falsch deklarierten Erodierschlämme (8a und 8d) sei ein Scha-\n\nden nicht entstanden, weil das Reststoffverwertungszentrum/Sch. Pumpe\n\nkeine Genehmigung für die Entsorgung dieser Abfälle hatte und sie bei Kennt-\n\nnis der Stoffqualität nicht hätte annehmen dürfen. Mit der Entsorgung dieser\n\nAbfälle ist eine Leistung erbracht worden, die unabhängig von der Genehmi-\n\ngungslage einen wirtschaftlichen Wert hatte. Ob ein Vergütungsanspruch für\n\ndiese Leistung wegen einer etwaigen Nichtigkeit des zugrundeliegenden Ver-\n\ntrags gemäß § 134 BGB unter den hier vorliegenden Umständen zu versagen\n\nwäre, bedarf aber keiner Entscheidung. Es ist auszuschließen, daß die An-\n\nnahme eines zu geringen Schuldumfangs die Strafzumessung beeinflußt hat,\n\nweil die Strafkammer die besonderen Umstände dieser Anlieferungen bei dem\n\nAngeklagten W. ausdrücklich, ersichtlich aber auch bei dem Angeklagten\n\nE. - wie sich etwa aus einem Vergleich der an den Vermögensschäden\n\nausgerichteten Einzelstrafen im Fall 8 und Fall 9 ergibt - straferschwerend be-\n\nrücksichtigt hat.\n\n5. Da das Schwergewicht der Taten in dem Betrugsunrecht zu sehen ist,\n\ndie tateinheitlich verwirklichte umweltgefährdende Abfallbeseitigung sich nach\n\nAuffassung des Landgerichts nur als eine für das Tatbild nicht wesentliche\n\nrechtliche Zusatzbewertung darstellte, schließt der Senat aus, daß die Einzel-\n\nstrafaussprüche ohne Berücksichtigung dieses nach der Beschränkung nach\n\n§ 154a Abs. 2 StPO weggefallenen \"Annexes\" niedriger ausgefallen wären.\n\n6. Auch der Freispruch des Angeklagten R. von einer Beteiligung an\n\nden Fällen 2 bis 13 ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Einze-\n\nleinwendungen der Staatsanwaltschaft zeigen keinen Rechtsfehler auf. Dies\n\ngilt auch, soweit die Revision darauf verweist, daß der Angeklagte jedenfalls im\n\nVorfeld der Entsorgung der Abfälle aus dem Mittelbecken in Wi. mitgewirkt\n\nhat, die - soweit es die Flüssigabfälle betrifft - im Fall 8 erfaßt sind. Den Fest-\n\nstellungen läßt sich entnehmen, daß die Einschaltung des Angeklagten R. \n\nallein zur Vorbereitung der Beseitigung der Festabfälle (die im Fall 15 erfaßt\n\nsind) diente, die er dann auch wesentlich mitorganisierte, während die Beseiti-\n\ngung der Flüssigabfälle, die von den Angeklagten W. und E. \n\noffenbar als unproblematisch angesehen wurde, diesen oblag.\n\n2. bis 4. Tatkomplex (Fall 14 – Lieferungen an Fa. We. ; Fall 15 - Ent-\n\nsorgung Mittelbecken Wi. ; Fall 16 - Lieferungen von Filterkuchen an Fa.\n\nRZ. )\n\na) Die Annahme des Landgerichts, die Angeklagten hätten sich mit der\n\nEntsorgung der Filterkuchen (Schlämme aus Öltrennanlagen und aus Tankrei-\n\nnigung und Faßwäsche) im Fall 14 und 16 des unerlaubten Umgangs mit ge-\n\nfährlichen Abfällen nach § 326 Abs. 1 Nr. 4 StGB, im Fall 16 tateinheitlich mit\n\nvorsätzlicher Bodenverunreinigung schuldig gemacht, weist im Ergebnis keinen\n\nRechtsfehler zu Gunsten der Angeklagten auf. Daß es sich dabei um Stoffe\n\nhandelte, die generell geeignet sind, Umweltmedien zu gefährden, ergibt sich\n\nindiziell schon aus ihrer Aufnahme in die Abfallbestimmungs-Verordnung.\n\nSoweit in den Fällen 14, 15 und 16 eine Vielzahl von Einzeltransporten\n\nals eine Tat gewertet worden sind, begegnet dies allerdings Bedenken. Dies\n\ngilt insbesondere für Fall 14, bei dem in ca. 10 Monaten 80 bis 90 Lieferungen\n\nerfolgten.\n\nDie Annahme einer tatbestandlichen Handlungseinheit, die anzunehmen\n\nwäre, wenn die Eignung zur n a c h h a l t i g e n Verunreinigung der aufge-\n\nführten Umweltmedien erst mit einer gewissen, eine oder mehrere Einzelliefe-\n\nrungen übersteigenden Menge erreicht wäre, liegt in diesem Fall schon ange-\n\nsichts der an die Fa. We. gelieferten Mengen (bei einer Gesamtmenge von\n\n1948 t errechnet sich bei ca. 90 Einzeltransporten ein Durchschnitt von ca.\n\n20 t) fern.\n\nNach den Urteilsfeststellungen beschränkte sich zwar die Mitwirkung\n\ndes Angeklagten W. im wesentlichen auf den Abschluß der zwischen\n\nihm als geschäftsführenden Gesellschafter der LRV und dem Zeugen We. \n\nzu Beginn der Geschäftsbeziehung getroffenen Vereinbarung, nach der die\n\nFilterkuchen im Rahmen eines Kompensationsgeschäfts regelmäßig über die\n\nFa. We. entsorgt werden sollten. Der Angeklagte R. stimmte aber in der\n\nFolge die jeweiligen zu entsorgenden Mengen wöchentlich, später vierzehntä-\n\ngig mit dem Zeugen We. ab, wies den Fahrer entsprechend an und übergab\n\nihm vor den Fahrten Blankobegleitscheine, während der Angeklagte E. die\n\nAbrechnungen vorzunehmen hatte. Einer weiteren Aufklärung, wieviel Taten\n\nentsprechend ihrer Tatbeiträge den als Mittäter handelnden Angeklagten je-\n\nweils zuzurechnen sind, bedarf es jedoch nicht. Bei unverändertem Schuldum-\n\nfang wie hier kann die unterschiedliche rechtliche Beurteilung des Konkurrenz-\n\nverhältnisses kein maßgebliches Kriterium für die Strafbemessung sein (BGHSt\n\n41, 368, 373; BGH NStZ 1997, 233; BGH Urt. vom 4. Dezember 1996 - 5 StR\n\n519/96). Der Senat schließt hier - ebenso wie im Fall 15, soweit der Schuld-\n\nspruch hinsichtlich des Angeklagten W. aufrechterhalten ist (s. Ausfüh-\n\nrungen zu b)), und im Fall 16 - eine Auswirkung zu Gunsten oder zu Lasten der\n\nAngeklagten aus. Auf die Frage, ob etwa im Fall 16 sich die Annahme nur einer\n\nTat aus der Verwirklichung des Tatbestands der Bodenverunreinigung recht-\n\nfertigt, für den der Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs maßgeblich ist (Rissing-\n\nvan-Saan in LK 11. Aufl. vor § 52 f. Rdn. 26), kommt es danach nicht an.\n\nDer Verurteilung der Angeklagten W. und R. wegen vor-\n\nsätzlicher Bodenverunreinigung im Fall 16 stand nicht entgegen, daß sie die\n\nAbfälle nicht selbst in den Boden eingebracht haben. Sie waren dafür verant-\n\nwortlich, daß die Abfälle nur Abnehmern überlassen wurden, die die Möglich-\n\nkeit einer ordnungsgemäßen Beseitigung hatten (BGHSt 39, 382, 385). Da sie\n\nwußten, daß dies bei der Fa. RZ. nicht der Fall war, haben sie den Weg eröff-\n\nnet, daß die Abfälle unter Verstoß gegen verwaltungsrechtliche Pflichten, wie\n\nsie in § 4 Abs. 1 AbfallG (vgl. Hofmann, Bodenschutz durch Strafrecht S. 142)\n\nnormiert sind, in den Boden eingebracht wurden. Darauf, daß die Angeklagten\n\nden genauen Ablagerungsort nicht kannten, kommt es nicht an. Das Landge-\n\nricht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die Angeklagten eine illegale Ablage-\n\nrung jedenfalls billigend in Kauf genommen haben.\n\nb) Auch die besondere Gefährlichkeit der im Fall 15 illegal entsorgten\n\nErodierschlämme hat das Landgericht im einzelnen dargetan. Allerdings ent-\n\nbehrt die Annahme des Landgerichts, die Angeklagten R. und E. \n\nseien - entsprechend ihrer Einlassung - in diesem Fall nicht von Erodier-\n\nschlämmen sondern von Sandfangrückständen ausgegangen, einer ausrei-\n\nchenden Tatsachengrundlage. Das Landgericht hat sich nicht damit auseinan-\n\ndergesetzt, daß das vereinbarte Kompensationsgeschäft zwischen der Fa.\n\nWe. und der LRV gerade die Entsorgung von Sandfangrückständen der Fa.\n\nWe. , die dafür keine Genehmigung hatte, durch die LRV vorsah, während\n\nhier die Entsorgung der Mittelbeckenabfälle gerade umgekehrt über die Fa.\n\nWe. erfolgte. Da die besonders problematische Stoffbeschaffenheit, die bei\n\ndem Angeklagten W. strafschärfend berücksichtigt worden ist (in-\n\nsoweit ist allerdings fälschlich - offenbar aufgrund eines Schreibfehlers - Fall\n\n14 genannt), die subjektive Tatseite und den Schuldumfang berührt, kann der\n\nSchuldspruch im Fall 15 hinsichtlich der Angeklagten R. und E. \n\nkeinen Bestand haben.\n\nSoweit eine versuchte oder vollendete Bodenverunreinigung auch in den\n\nFällen 14 und 15 in Betracht kommt, ist die Strafverfolgung nach § 154a StPO\n\nschon im Ermittlungsverfahren beschränkt worden.\n\nc) Die Strafaussprüche weisen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten\n\nW. auf:\n\nDie Revision rügt zu Recht, daß das Landgericht einen besonders\n\nschweren Fall der umweltgefährdenden Abfallbeseitigung im Sinne von § 330\n\nAbs. 1 Nr. 6 StGB aF (= § 330 Abs. 1 Nr. 4 StGB nF) für den Angeklagten W. \n\n mit rechtlich bedenklichen Erwägungen in den Fällen 14, 15 und 16\n\nabgelehnt hat. Zwar hat der Gesetzgeber mit dem Merkmal Gewinnsucht, das\n\nnach ständiger Rechtsprechung vorliegt, wenn das Erwerbsstreben des Um-\n\nweltstraftäters ein ungewöhnliches, sittlich besonders anstößiges Maß aufweist\n\n(BGHSt 1, 389; 3, 31, 32; 17, 35), eine bloß gewerbsmäßige Begehungsweise\n\nbewußt nicht erfassen wollen (BTDrucks 12/192 S. 45). Ein systematisches\n\nplanvolles Vorgehen oder der besondere Umfang der Tat können aber An-\n\nhaltspunkte für ein Handeln aus Gewinnsucht in diesem Sinne darstellen.\n\nDaß im Fall 14 (Lieferungen an Fa. We. ) \"die Entsorgung der Filter-\n\nkuchen im Rahmen eines auf Dauer angelegten Kompensationsgeschäfts\" er-\n\nfolgte, spricht danach angesichts des Umfangs des Geschäfts nicht gegen\n\nsondern für ein Handeln aus Gewinnsucht. Den Feststellungen läßt sich nicht\n\nentnehmen, wie hoch die Kosten gewesen waren, die durch die illegale Entsor-\n\ngung der Filterkuchen erspart wurden. Daß diese Geschäfte für die LRV nicht\n\nuninteressant waren, ergibt sich aber daraus, daß sie auch von anderen Fir-\n\nmen Filterkuchen ankaufte, um sie auf diese Weise zu entsorgen. Soweit die\n\nStrafkammer weiter strafschärfend die besondere Stoffqualität - Erodier-\n\nschlämme - berücksichtigt hat, handelt es sich bei dem insoweit angeführten\n\nFall 14 - statt Fall 15 - ersichtlich um einen Schreibfehler. Die Strafe entspricht\n\nder gegen den Angeklagten R. für diesen Fall verhängten Strafe.\n\nAuch im Fall 15 (Entsorgung Mittelbecken Wi. ) ist die Erwägung des\n\nLandgerichts, die beabsichtigten Vorteile hätten in der \"Logik eines Betriebes\n\n(gelegen), der keine reale genehmigte Entsorgungsmöglichkeit für die ange-\n\nnommenen festen Stoffe bot\", nicht geeignet, ein Handeln aus Gewinnsucht bei\n\ndem Angeklagten W. auszuschließen. Feststellungen, welchen Ge-\n\nwinn der Angeklagte mit der illegalen Entsorgung dieser Abfälle erzielte, feh-\n\nlen. Daß hier erhebliche Gewinnmargen im Raum standen, läßt sich aber\n\nschon aus der von der Kammer nicht gewürdigten Tatsache schließen, daß der\n\nAngeklagte W. allein für die Vermittlung dieses Geschäfts 40.000,--\n\nDM zahlte.\n\nAuf eine unzureichende Tatsachengrundlage ist die Ablehnung eines\n\nHandelns aus Gewinnsucht bei dem Angeklagten W. auch im Fall 16\n\n(Lieferungen an Fa. RZ. ) gestützt. Feststellungen, welche Kosten die LRV\n\ndurch die illegale Entsorgung der Filterkuchen erspart hat, fehlen auch hier.\n\nDagegen halten die Strafzumessungserwägungen, soweit sie die Ange-\n\nklagten E. und R. betreffen, rechtlicher Nachprüfung stand. Die\n\nAblehnung eines besonders schweren Falles im Sinne von § 330 Abs. 1 Nr. 6\n\nStGB aF hat das Landgericht rechtsfehlerfrei damit begründet, daß ihnen durch\n\ndie Tat keine besonderen Vorteile erwachsen sind. (Soweit der Angeklagte R. \n\n Provisionen von der Fa. Wis. für die Abnahme von Abfällen der Fa.\n\nH. bezogen hat, läßt sich den Feststellungen schon ein Zusammenhang mit\n\nden im Fall 14 bis 16 abgeurteilten Sachverhalten nicht entnehmen).\n\nAuch soweit die Kammer im Fall 16 (Lieferungen an Fa. RZ. ) einen be-\n\nsonders schweren Fall der umweltgefährdenden Abfallbeseitigung nach § 330\n\nAbs. 1 Nr. 1 StGB bei den Angeklagten W. und R. verneint hat, ist\n\nein Rechtsfehler zugunsten der Angeklagten nicht zu erkennen. Die Kammer\n\nhat sachverständig beraten umfassend dargelegt, daß ein konkreter Sanie-\n\nrungsbedarf für die - im übrigen vorgeschädigten - Gruben zur Zeit nicht be-\n\nsteht. Die Erwägungen, warum sie insoweit dem Sachverständigen He. ,\n\nder hinsichtlich des Sanierungsbedarfs der Gruben eine andere Position als\n\nder weitere Sachverständige vertreten hat, gefolgt ist, weisen entgegen der\n\nAuffassung der Revision weder Widersprüche noch Lücken auf.\n\nSoweit die Revision in diesem Fall die den Angeklagten R. betreffen-\n\nden Strafzumessungserwägungen jedenfalls deshalb für fehlerhaft hält, weil\n\nder Angeklagte gewußt habe, daß die Abfälle in die Gruben Schn. \n\nund Sa. verbracht wurden, findet dies in den Feststellungen keine\n\nStütze, im übrigen ist die Tatsache, daß ein Täter mit direktem Vorsatz gehan-\n\ndelt hat, bei Vorsatzdelikten regelmäßig keine geeignete selbständige Strafzu-\n\nmessungstatsache.\n\n5. Tatkomplex – Anklagepunkt 6 (Lieferungen an Fa. K. )\n\na) Die zu diesem Tatkomplex (Anklagepunkt 6) erhobene, auf § 244\n\nAbs. 2 StPO gestützten Rüge führt zur Aufhebung der insoweit ergangenen\n\nSchuldsprüche gegen die Angeklagten W. und R. wegen Ord-\n\nnungswidrigkeiten in 47 Fällen und zur Aufhebung des den Angeklagten E. \n\n betreffenden Freispruchs.\n\nDie Revision trägt zu Recht vor, das Landgericht habe sich gedrängt se-\n\nhen müssen, die Zeugen H. und Ko. (Mitarbeiter der Fa. H. ) zu hören.\n\nDiese hätten bekundet, daß neben Filterkuchen, die als Schlämme aus Tank-\n\nund Faßreinigung über die Fa. We. entsorgt wurden (2. Tatkomplex), halb-\n\nflüssige Schlämme aus der Tank- und Faßreinigung an die LRV zur Entsor-\n\ngung abgegeben wurden. Die Abfälle seien mineralölhaltig gewesen, weil sie\n\naus der Reinigung von Tanks stammten, mit denen ölhaltiges Material beför-\n\ndert wurde. Das Landgericht hat demgegenüber nicht auszuschließen ver-\n\nmocht, daß es sich entsprechend der Einschätzung der Zeugin K. um Fett-\n\nabscheider gehandelt habe, was auch die Angeklagten angenommen haben\n\nwollen. Von weiteren Beweiserhebungen durch Vernehmung der Mitarbeiter\n\nder Fa. H. hat es abgesehen. Dieses Verfahren verstößt gegen § 244 Abs. 2\n\nStPO. Die Vernehmungen hätten eine Bestätigung der Beweisbehauptung er-\n\nwarten lassen, weil die Begleitscheine der Fa. H. eine entsprechende Stoff-\n\ndeklaration auswiesen und auf dieser Basis auch gegenüber der LRV abge-\n\nrechnet wurde. Dies hätte als ein weiteres gewichtiges Indiz dafür von Bedeu-\n\ntung sein können, daß die Angeklagten auch in diesen Fällen umweltgefähr-\n\ndende Abfälle außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage (§ 326 Abs. 1 Nr. 4\n\nStGB) beseitigt haben. Unter diesen Umständen mußte das Landgericht die\n\nMöglichkeit nutzen, den Sachverhalt weiter aufzuklären.\n\nb) Die Ausführungen des Landgerichts sind auch sachlich-rechtlich zu\n\nbeanstanden. Abgesehen davon, daß ein Widerspruch zwischen der Verurtei-\n\nlung wegen 47 Ordnungswidrigkeiten und den in den Urteilsgründen festge-\n\nstellten (nicht verjährten) 48 Ordnungswidrigkeiten besteht, läßt die Beweis-\n\nwürdigung des Landgerichts eine umfassende Abwägung aller Indizien vermis-\n\nsen. Zwar hat das Landgericht gesehen, daß gegen die Einlassung der Ange-\n\nklagten auch spricht, daß die Fa. H. für die Entsorgung der von ihr als\n\nSchlämme aus Tank- und Faßreinigung bezeichneten Abfälle höhere Preise\n\ngezahlt hat als bei Fettabscheidern berechnet worden wären. Es hätte sich\n\naber auch damit auseinandersetzen müssen, aus welchen Gründen die Fa.\n\nH. sich auf ein solches für sie unwirtschaftliches und nachteiliges Vorgehen\n\neingelassen haben sollte.\n\nDa der Angeklagte E. , dem die Fakturierung der Vorgänge ob-\n\nlag, lediglich deshalb freigesprochen worden ist, weil das Landgericht das Vor-\n\nliegen von Straftaten verneint hat und von Ordnungswidrigkeiten ausgegangen\n\nist, an denen E. nicht beteiligt war, kann auch der Freispruch keinen\n\nBestand haben.\n\n6. Tatkomplex - Anklagepunkt 5 (Gr. )\n\nKeinen Bestand haben kann das Urteil, soweit die Angeklagten vom An-\n\nklagepunkt 5 (Gr. ) freigesprochen worden sind.\n\nNach den Feststellungen war im Rahmen einer Sanierung eines Gelän-\n\ndes der En. GmbH in Gr. , auf dem bis Ende der 60er Jahre\n\neine Gasanstalt betrieben worden war, ein in einem Betonbecken befindliches,\n\nteils flüssiges, teils pastöses Material zu entsorgen. Beauftragt mit der Entsor-\n\ngung dieser von den Mitarbeitern der En. GmbH als Teeröl-\n\nWassergemisch bezeichneten Abfälle wurde zunächst die Fa. R. K. \n\nGmbH und als Subunternehmer schließlich die LRV. Auch gegenüber dem An-\n\ngeklagten W. waren die Abfälle, für die eine Analyse nicht vorlag, als\n\nTeeröl bezeichnet worden. Auf seine Anweisung wurden die Stoffe von dem\n\nAngeklagten E. als Öl-Wasser-Gemische deklariert. In der Folge wur-\n\nden sie im Oktober 1995 zur LRV gebracht und dort teilweise als Altöl oder\n\nEmulsion über das Reststoffverwertungszentrum/Sch. Pumpe entsorgt,\n\nteilweise unter Sandfänge gemischt und als Sandfang deklariert zu einer\n\nFa. ET. GmbH gebracht.\n\nDas Landgericht hat den Freispruch der Angeklagten, die angegeben\n\nhatten, von einem Schweröl-Wasser-Gemisch ausgegangen zu sein, darauf\n\ngestützt, daß die Stoffqualität der aus dem Becken in Gr. entsorgten Abfälle\n\nnicht mehr sicher habe ermittelt werden können. Zwar sei das Material einige\n\nMonate später analysiert und eine hohe Richtwertüberschreitung von Polycy-\n\nclischen Aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) festgestellt worden, dabei\n\nhabe es sich aber um Mischmaterial aus Sandfangrückständen unbekannter\n\nHerkunft gehandelt. Es könne deshalb nicht ausgeschlossen werden, daß es\n\nsich bei den Abfällen aus Gr. um Material gehandelt habe, das die LRV be-\n\nrechtigt annehmen und behandeln durfte.\n\nDamit hat das Landgericht den Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt.\n\nDie Kammer hat insbesondere nicht bedacht, daß die Stoffe tatsächlich\n\nnicht in der L. Anlage entsorgt wurden und die Angeklagten auch\n\ngegenüber der Fa. ET. GmbH nicht die Stoffquali-\n\ntäten angegeben haben, wie sie nach ihrer Einlassung ihrer eigenen Einschät-\n\nzung entsprachen.\n\nAuf der Basis seiner Feststellungen hätte sich das Landgericht aber je-\n\ndenfalls mit der naheliegenden Möglichkeit auseinandersetzen müssen, daß\n\ndie Angeklagten billigend in Kauf genommen haben, daß es sich um umwelt-\n\ngefährliche Abfälle handelte, die auf dem von ihnen eingeschlagenen Entsor-\n\ngungsweg nicht entsorgt werden durften. Die Angeklagten hätten sich dann\n\nzumindest eines - möglicherweise untauglichen - Versuchs nach § 326 Abs. 2\n\nStGB schuldig gemacht .\n\n7. Die umfassende Sachprüfung des Urteils hat im übrigen keinen\n\nRechtsfehler zum Vorteil der Angeklagten ergeben.\n\nMit ihren Einzelangriffen gegen die Strafzumessung kann die Revision\n\nnicht gehört werden. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrich-\n\nters. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn die Zumessungserwä-\n\ngungen in sich fehlerhaft sind, gegen rechtliche anerkannte Strafzwecke ver-\n\nstoßen oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer\n\nBestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, daß sie nicht\n\nmehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt. Rechtsfeh-\n\nler dieser Art sind hier nicht ersichtlich und werden von der Revision auch nicht\n\naufgezeigt.\n\nDies gilt auch, soweit das Landgericht davon abgesehen hat, gegen den\n\nAngeklagten E. ein Berufsverbot auszusprechen. Bei erstmaliger Ver-\n\nurteilung sind an die Annahme weiterer Gefährlichkeit des Täters besonders\n\nstrenge Anforderungen zu stellen (BGHR StGB § 70 Abs. 1 Pflichtverletzung 6,\n\nSteuerhinterziehung). Dies hat das Landgericht beachtet.\n\nDaß das Landgericht es unterlassen hat, die Provisionen, die der Ange-\n\nklagte R. von der Fa. Wis. für den Ankauf der Abfälle der Fa. H. \n\nbezogen hat, für verfallen zu erklären, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die\n\nRevision verkennt, daß ein lediglich mittelbarer Zusammenhang mit der weite-\n\nren Behandlung dieser Abfälle, auch wenn diese als Straftat zu werten wäre\n\n(vgl. Ausführungen zum 5. Tatkomplex), für die Anordnung des Verfalls nach\n\n§ 73 StGB nicht ausreicht. § 73 d StGB ist hier nicht anwendbar.\n\nII. Die Revision des Angeklagten W. \n\n1. Verfahrensbeschwerde\n\nDer Angeklagte beanstandet mit seiner Verfahrensbeschwerde die Ab-\n\ntrennung von angeklagtem Verfahrensstoff, der den Tatkomplex 1 betrifft.\n\nDie Rüge hat keinen Erfolg. Die Annahme nur einer prozessualen Tat\n\nliegt angesichts des langen Tatzeitraums (24.1.1992 bis März 1996) fern.\n\n2. Sachrüge\n\nDie Revision hat mit der Sachrüge Erfolg, soweit der Angeklagte im Fall\n\n16 wegen vorsätzlicher umweltgefährdender Abfallbeseitigung in Tateinheit mit\n\nvorsätzlicher Bodenverunreinigung verurteilt worden ist.\n\nZwischen § 326 Abs. 1 Nr. 4 StGB und § 324 a StGB besteht im vorlie-\n\ngenden Fall, bei dem die gewässergefährdenden Abfälle in den Boden einge-\n\nbracht wurden, Gesetzeskonkurrenz. Zwar wird im Schrifttum auch die Mög-\n\nlichkeit der Tateinheit zwischen beiden Delikten bejaht (Steindorf in LK\n\n11. Aufl. § 324 a Rdn. 72 m.w.N.). Jedenfalls hier aber geht der Unrechtsgehalt\n\ndes Gefährdungsdelikts vollständig in dem Verletzungsdelikt auf. Mit der Bo-\n\ndenverunreinigung, die geeignet ist, ein Gewässer zu schädigen, sind nicht nur\n\ndieselben in beiden Tatbeständen geschützten Rechtsgüter betroffen, auch die\n\nGefährdung ist in diesem Fall identisch (vgl. auch BGHSt 38, 325, 338;\n\nCramer/Heine in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 324 a Rdn. 19; Lenck-\n\nner/Heine in Schönke/Schröder aaO § 326 Rdn. 22). Der Schuldspruch war\n\ndanach zu berichtigen. Da das Landgericht strafschärfend gewertet hat, daß\n\nder Angeklagte zwei Straftatbestände verwirklicht hat, kann der Strafausspruch\n\nnicht bestehen bleiben.\n\nJähnke Detter Bode\n\n Otten Elf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_356-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-06/2-str-356-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330","ref_norm":"330","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73d","ref_norm":"73d","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 324a","ref_norm":"324a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_356-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_356-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-06/2-str-356-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_356-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:02:16.623577+00:00"}}