{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_354-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2000-11-03","aktenzeichen":"2 StR 354/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StPO § 52 Abs. 1 Nr. 3, §§ 252, 373 Verweigert eine Tatzeugin in der Hauptverhandlung das Zeugnis, dürfen ihre Anga- ben, die sie bei der Exploration für die Glaubhaftigkeitsprüfung zum Tatgeschehen gemacht hat (Zusatztatsachen), nicht für Feststellungen zum Tathergang verwertet werden, indem die Sachverständige als Zeugin gehört wird; das gilt auch für die er- neute Hauptverhandlung nach der Wiederaufnahme des Verfahrens.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: ja\n\nVeröffentlichung: ja\n\n________________\n\nStPO § 52 Abs. 1 Nr. 3, §§ 252, 373\n\nVerweigert eine Tatzeugin in der Hauptverhandlung das Zeugnis, dürfen ihre Anga-\n\nben, die sie bei der Exploration für die Glaubhaftigkeitsprüfung zum Tatgeschehen\n\ngemacht hat (Zusatztatsachen), nicht für Feststellungen zum Tathergang verwertet\n\nwerden, indem die Sachverständige als Zeugin gehört wird; das gilt auch für die er-\n\nneute Hauptverhandlung nach der Wiederaufnahme des Verfahrens.\n\nBGH, Urt. vom 3. November 2000 - 2 StR 354/00 - Landgericht Bonn\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 354/00\n\nURTEIL\n\nvom\n\n3. November 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. November\n\n2000, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Jähnke\n\n als Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDetter,\n\nDr. Bode,\n\ndie Richterinnen am Bundesgerichtshof\n\nDr. Otten,\n\nElf\n\n als beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte in der Verhandlung,\n\nJustizhauptsekretärin bei der Verkündung\n\n als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Bonn vom 21. März 2000 mit den Feststellungen aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugend-\n\nschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI.\n\nDas Landgericht Köln hatte den Angeklagten mit Urteil vom 20. April\n\n1994, rechtskräftig seit dem 24. November 1994, wegen sexuellen Mißbrauchs\n\nvon Kindern in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem\n\nMißbrauch von Schutzbefohlenen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren\n\nund sechs Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte\n\ndie Taten in den Jahren 1988 bis 1990 in E. und in W. an seiner\n\nam 15. Juli 1977 geborenen Enkelin N. P. begangen. Die Verurteilung\n\nberuhte im wesentlichen auf den belastenden Angaben der Zeugin N. P. .\n\nAm 13. Februar 1995 beantragte der Angeklagte die Wiederaufnahme\n\ndes Verfahrens, weil N. P. ihre den Angeklagten belastende Aussage in\n\neinem Schreiben an die Staatsanwaltschaft Köln vom 17. Dezember 1994 als\n\nfalsch widerrufen hatte. Im Probationsverfahren wurde N. P. zu ihrem\n\nWiderruf am 16. Mai 1995 richterlich vernommen. Am 8. Februar 1996 verwarf\n\ndas Landgericht Bonn den Wiederaufnahmeantrag als unbegründet. Auf die\n\nsofortige Beschwerde des Angeklagten ordnete das Oberlandesgericht Köln\n\nam 7. Mai 1996 die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der\n\nHauptverhandlung an.\n\nMit Urteil vom 21. März 2000 hat das Landgericht Bonn das Urteil des\n\nLandgerichts Köln aufgehoben und den Angeklagten - nach Fortfall der fortge-\n\nsetzten Handlung - im wesentlichen wegen desselben Tatgeschehens wegen\n\nsexuellen Mißbrauchs eines Kindes in elf Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe\n\nvon drei Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verlet-\n\nzung formellen und materiellen Rechts.\n\nII.\n\nDie Revision hat mit der Verfahrensrüge Erfolg, das Landgericht habe\n\ndie Angaben der Enkelin des Angeklagten nicht verwerten dürfen, die diese\n\ngegenüber der früheren Sachverständigen und jetzigen Zeugin J. bei der\n\nGlaubwürdigkeitsprüfung gemacht hat, weil N. P. in der neuen Haupt-\n\nverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe.\n\n1. Die Verfahrensrüge genügt den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz\n\n2 StPO, weil auf Grund der zulässig erhobenen Sachrüge der Urteilsinhalt er-\n\ngänzend zum Vorbringen der Revisionsbegründung herangezogen werden\n\nkann.\n\n2. Der Rüge liegen folgende Verfahrensvorgänge zu Grunde:\n\nIm Ermittlungsverfahren hatte die Staatsanwaltschaft Köln die Sachver-\n\nständige J. mit einem Gutachten zur Glaubhaftigkeit der belastenden Anga-\n\nben von N. P. beauftragt. Bei der Exploration äußerte sich die Zeugin\n\nam 14. September 1993 ausführlich zum Tatgeschehen. Auch in der Hauptver-\n\nhandlung vor dem Landgericht Köln machte N. P. ausführliche bela-\n\nstende Angaben zum Tatgeschehen, die das Landgericht in Übereinstimmung\n\nmit der damaligen Sachverständigen J. für glaubhaft erachtete und seinen\n\nFeststellungen zu Grunde legte.\n\nZur Vorbereitung der Entscheidung im Probationsverfahren beauftragte\n\ndas Landgericht die Sachverständige J. mit einem ergänzenden Gutach-\n\nten zur Glaubhaftigkeit des Aussagewiderrufs. Auch bei der hierzu erfolgten\n\nExploration äußerte sich N. P. am 8. Dezember 1995.\n\nWegen Bedenken der Verteidigung gegen die Unbefangenheit der\n\nSachverständigen J. beauftragte das Landgericht Bonn zur Vorbereitung\n\nder erneuten Hauptverhandlung im Wiederaufnahmeverfahren die Sachver-\n\nständige M. mit der Erstattung eines weiteren Glaubhaftigkeitsgutach-\n\ntens. Diese Sachverständige wurde in der Hauptverhandlung gehört. Ihr stand\n\ndie Zeugin P. jedoch nicht mehr zu einer Exploration zur Verfügung.\n\nIn der abgebrochenen Hauptverhandlung vom 7. Oktober 1997 machte\n\nN. P. nach Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht zunächst\n\nAngaben zu ihren persönlichen Verhältnissen und zur Vernehmungsfähigkeit\n\nund verweigerte schließlich weitere Angaben. Auch in der neu anberaumten\n\nHauptverhandlung am 14. März 2000 machte sie nach Belehrung von ihrem\n\nZeugnisverweigerungsrecht Gebrauch. Die Strafkammer hat in der dem ange-\n\nfochtenen Urteil zugrunde liegenden Hauptverhandlung u.a. den Vorsitzenden\n\nund den Berichterstatter der Strafkammer des Landgerichts Köln, vor der N. \n\nP. nach Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht ausgesagt hatte,\n\nund die frühere Sachverständige J. als Zeugen dazu vernommen, was\n\nN. P. ihnen gegenüber zum Tatgeschehen ausgesagt hat, und die\n\nSachverständige M. gehört.\n\nIn seiner Beweiswürdigung (UA S. 29 ff.) stützt sich das Landgericht\n\nBonn in weiten Teilen auf die Angaben der Zeugin J. über das, was N. \n\nP. ihr gegenüber bei der Exploration und in der Hauptverhandlung als\n\nZeugin vor dem Landgericht Köln zum Tatgeschehen ausgesagt hat. Ihre An-\n\ngaben stimmten mit dem überein, was die beiden als Zeugen gehörten Richter\n\nder damals erkennenden Strafkammer über den Inhalt der Aussage in der\n\nHauptverhandlung berichtet haben. Das Landgericht Bonn hat sich für die\n\nGlaubhaftigkeitsbeurteilung aber maßgeblich auf die hohe Konstanz in der\n\nAussage N. P. gestützt und diese als wesentliches Glaubhaftigkeitskriteri-\n\num gewertet. Zum Beleg nennt das Urteil 45 Details zum Tatgeschehen, die die\n\nZeugin sowohl bei der Exploration als auch in der Hauptverhandlung in Köln\n\nübereinstimmend geschildert habe. Diese Konstanz konnte nur unter Heran-\n\nziehung der Angaben der Zeugin J. über das Ergebnis ihrer Exploration fest-\n\ngestellt werden.\n\n3. Das angefochtene Urteil stützt sich somit bei seiner Beweiswürdigung\n\nauf die Ausführungen der Zeugin und früheren Sachverständigen J. zu\n\nden Angaben, die N. P. ihr gegenüber bei der Exploration am 14. Sep-\n\ntember 1993 insbesondere zum Tatgeschehen gemacht hat. Darin liegt ein\n\nVerstoß gegen § 252 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO.\n\na) Seit der Entscheidung BGHSt 2, 99 ist es ständige Rechtsprechung\n\nund einhellige Meinung im Schrifttum, daß § 252 StPO nicht nur ein Verle-\n\nsungs-, sondern ein Verwertungsverbot enthält, das nach der berechtigten\n\nZeugnisverweigerung auch jede andere Verwertung der bei einer nichtrichterli-\n\nchen Vernehmung gemachten Aussage, insbesondere die Vernehmung von\n\nVerhörspersonen, ausschließt (vgl. BGHSt 45, 203, 205 m.w.N.). Mitteilungen\n\neines gemäß § 52 StPO zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Zeu-\n\ngen gegenüber einem Sachverständigen über Zusatztatsachen (vgl. hierzu\n\nBGHSt 18, 107, 108), zu denen regelmäßig auch die Tatschilderung eines auf\n\nseine Glaubwürdigkeit zu begutachtenden Zeugen gehört (BGH NStZ 1997, 95\n\n= StV 1996, 522), stehen einer Aussage im Sinn des § 252 StPO gleich. Soweit\n\ndie Rechtsprechung ausnahmsweise die Vernehmung der Richter zuläßt, die\n\nan der früheren Vernehmung mitgewirkt haben (BGHSt 2, 99; 27, 231), kann\n\ndiese Ausnahme auf die Befragung durch den Sachverständigen, die einer\n\nrichterlichen Vernehmung nicht gleich gesetzt werden kann, keine Anwendung\n\nfinden (BGHSt 13, 1, 4). Macht der Zeuge später sein Zeugnisverweigerungs-\n\nrecht geltend, dürfen seine Mitteilungen über Zusatztatsachen daher weder\n\ndurch das Sachverständigengutachten noch durch die Vernehmung des Sach-\n\nverständigen als Zeugen in die Hauptverhandlung eingeführt und bei der rich-\n\nterlichen Überzeugungsbildung verwertet werden (BGHSt 13, 1, 3; 250; 18,\n\n107, 109; 36, 217, 219; 36, 384, 385 f.; 45, 203, 206; StV 1984, 453; 1996, 522\n\n= NStZ 1997, 95; BGHR StPO § 252 Verwertungsverbot 1 [= StV 1987, 328]\n\nund 2 [= MDR 1987, 625 = NStZ 1988, 19]; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO\n\n44. Aufl. § 252 Rdn. 10; Diemer in KK § 252 Rdn. 18; Gollwitzer in Lö-\n\nwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 252 Rdn. 32 jeweils m.w.N.).\n\nDa sich die Enkelin des Angeklagten in der neuen Hauptverhandlung\n\nberechtigt auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO) berief,\n\nwaren ihre Angaben zum Tatgeschehen, die sie gegenüber der früheren Sach-\n\nverständigen J. gemacht hat, nicht verwertbar.\n\nb) Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Oktober 1957 (BGHSt 11,\n\n97) rechtfertigt keine andere Beurteilung. In dieser Entscheidung hatte der\n\n4. Strafsenat in einem unverbindlichen Hinweis an den neuen Tatrichter Äuße-\n\nrungen eines richterlich über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrten Zeu-\n\ngen gegenüber dem Sachverständigen trotz inzwischen erklärter Zeugnisver-\n\nweigerung bei der Erstattung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens auch in Bezug\n\nauf die \"Anklagetatsachen\" für verwertbar erachtet. Der 4. Strafsenat hat je-\n\ndoch in seinem bereits genannten späteren Urteil BGHSt 13, 1, in dem er erst-\n\nmals die Vernehmung des Gutachters über Zusatztatsachen nach der Zeugnis-\n\nverweigerung des Untersuchten weder als Sachverständiger noch als Zeuge\n\nfür zulässig erachtete, selbst darauf hingewiesen, daß sich die zugrundelie-\n\ngenden Fragestellungen unterschieden: In BGHSt 11, 97 sei es um die Frage\n\ngegangen, ob die von einem über sein Aussageverweigerungsrecht belehrten\n\nZeugen gegenüber dem Sachverständigen gemachten Angaben auch dann der\n\nBegutachtung über seine Glaubwürdigkeit zugrundegelegt werden dürften,\n\nwenn der Zeuge nachträglich seine Aussage verweigert. Davon sei die in\n\nBGHSt 13, 1 entschiedene Frage zu unterscheiden, ob der Sachverständige\n\nals solcher oder als Zeuge vom Untersuchten erfahrene Belastungstatsachen\n\nunter den gleichen Voraussetzungen in die Hauptverhandlung einführen dürfe.\n\nEs kann dahinstehen, ob dieser Abgrenzung zu folgen ist oder ob darin nicht\n\nvielmehr eine Aufgabe des Hinweises in BGHSt 11, 97 zu sehen ist, denn es ist\n\nkaum vorstellbar, daß einem Sachverständigengutachten Tatsachen oder Äu-\n\nßerungen zugrundegelegt werden dürfen, die nicht auch sonst als Verfahrens-\n\nstoff in die Hauptverhandlung eingeführt werden dürfen. Selbst wenn man aber\n\nunterstellt, daß die früheren Angaben für die Erstattung des Glaubwürdigkeits-\n\ngutachtens (begrenzt) verwertbar seien, könnte dies auch nach der vom\n\n4. Strafsenat vertretenen Ansicht allenfalls dazu führen, daß die fraglichen An-\n\ngaben für das Glaubwürdigkeitsgutachten verwertet werden dürfen. Im vorlie-\n\ngenden Fall wurden die Angaben jedoch für die Feststellungen des Landge-\n\nrichts zum Tatgeschehen verwendet. Zudem wurde das Gutachten in der\n\nHauptverhandlung vor dem Landgericht Bonn nicht von der Zeugin J. ,\n\nsondern von der Sachverständigen M. erstattet.\n\nDeshalb läßt sich auch mit dem Beschluß des 1. Strafsenats vom\n\n20. Juli 1995 (StV 1995, 564 = NJW 1998, 838 mit krit. Anm. von Wohlers StV\n\n1996, 192; Eisenberg/Kopatsch NStZ 1997, 297; Schmidt-Ricla NJW 1998,\n\n800), der sich auf BGHSt 11, 97 beruft und mit dem das angefochtene Urteil\n\ndie Verwertbarkeit der Äußerungen N. P. gegenüber der Zeugin J. \n\n zu rechtfertigen versucht, die Verwertbarkeit der Angaben zum Tatgesche-\n\nhen nicht begründen. Zudem ging es in der Entscheidung des 1. Strafsenats\n\nnicht um die Verwertung von Zusatztatsachen zum Tatgeschehen, sondern um\n\nAngaben des Vaters zur Persönlichkeit und zum Lebenslauf des Beschuldig-\n\nten, die bei einem Gutachten über seine Schuldfähigkeit verwendet wurden.\n\nc) Der Senat hat ferner erwogen, ob wegen der besonderen Verfahrens-\n\nkonstellation im Wiederaufnahmeverfahren eine Einschränkung des Verwer-\n\ntungsverbots für die von der Zeugin J. berichteten Zusatztatsachen zum\n\nTatgeschehen gerechtfertigt ist. Hierfür könnte sprechen, daß auf Grund der\n\nbelastenden Angaben der Enkelin des Angeklagten zum Tatgeschehen bereits\n\nein rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Köln bestand, das erst im Wieder-\n\naufnahmeverfahren beseitigt wurde, weil die Tatzeugin ihre belastenden Anga-\n\nben inzwischen widerrufen hatte. Erst in der neuen Hauptverhandlung hat die\n\nZeugin sodann von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht.\n\nTrotz dieses Verfahrensgangs kommt aber eine Einschränkung des in ständi-\n\nger Rechtsprechung anerkannten Verwertungsverbots nicht in Betracht.\n\naa) Der Bundesgerichtshof hat seit BGHSt 2, 99 daran festgehalten, daß\n\neine Ausnahme von dem Verwertungsverbot des § 252 StPO nur für solche\n\nAngaben gerechtfertigt ist, die nach Belehrung über das Zeugnisverweige-\n\nrungsrecht vor einem R i c h t e r gemacht wurden. Nur der Richter selbst\n\nkann dann im Falle einer Zeugnisverweigerung als Zeuge über den Aussage-\n\ninhalt vernommen werden. Zu Recht hat das Landgericht Bonn daher in der\n\nerneuten Hauptverhandlung den Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Waldbröl\n\nund zwei Richter der erkennnenden Strafkammer des Landgerichts Köln als\n\nZeugen vernommen. Eine Vernehmung des Sachverständigen als Zeugen zu\n\nZusatztatsachen ist hingegen seit BGHSt 13, 1 in ständiger Rechtsprechung\n\nfür ausgeschlossen erachtet worden (vgl. oben II, 3 a). Der wesentliche Grund\n\nfür die unterschiedliche Behandlung von richterlichen und nichtrichterlichen\n\nVernehmungen wird nach der neueren Rechtsprechung darin gesehen, daß\n\nschon das Gesetz - wie aus § 251 Abs. 1 und 2 StPO zu entnehmen - richterli-\n\nchen Vernehmungen ganz allgemein höheres Vertrauen entgegenbringt. Die-\n\nser Grund ist auch nach Einführung der Belehrungspflicht für Polizeibeamte\n\nund Staatsanwälte durch § 161 a Abs. 1 und § 163 a Abs. 5 StPO nicht entfal-\n\nlen (BGHSt 45, 342, 345 f.; 36, 384, 386; 21, 218, 219). Für diese Unterschei-\n\ndung ist es aber ohne Bedeutung, ob sich das Verfahren in der ersten Instanz\n\noder im Wiederaufnahmeverfahren befindet.\n\nbb) Im übrigen wird der Umfang des Verwertungsverbots des § 252\n\nStPO aus Sinn und Zweck der Norm und durch eine Abwägung zwischen den\n\ngegenläufigen Belangen, einerseits den durch das Zeugnisverweigerungsrecht\n\ngeschützten Interessen an einer Nichtverwertung, andererseits der für weitest-\n\ngehende Verwertung sprechenden Pflicht zur Wahrheitsermittlung im Strafver-\n\nfahren bestimmt (BGHSt 2, 99, 105; 45, 342, 345). Es sind aber keine durch-\n\ngreifenden Gründe dafür erkennbar, diese Belange deshalb anders zu ge-\n\nwichten und den Interessen der Wahrheitsfindung im Strafverfahren deshalb\n\ngrößere Bedeutung beizumessen, weil es sich um ein wiederaufgenommenes\n\nVerfahren handelt und zuvor ein rechtskräftiges Urteil bestand. Durch die Wie-\n\nderaufnahme wurde das Verfahren in die Lage zurückversetzt, die es durch\n\nden Eröffnungsbeschluß erreicht hatte (BGHSt 14, 64, 66). In der neuen\n\nHauptverhandlung war ohne Bindung an das frühere Urteil in jeder Hinsicht\n\nneu und selbständig zu verhandeln und zu entscheiden (Kleinknecht/Meyer-\n\nGoßner a.a.O. § 373 Rdn. 2 m.w.N.). Es spricht nichts dafür, dem Interesse der\n\nStrafverfolgung und der Wahrheitsfindung in der neuen Hauptverhandlung im\n\nWiederaufnahmeverfahren ein größeres Gewicht zu geben als in einer frühe-\n\nren Hauptverhandlung. Die Situation unterscheidet sich nicht grundlegend von\n\neiner neuen Hauptverhandlung in einer zurückverwiesenen Sache oder in der\n\nBerufungshauptverhandlung, in der ein Zeuge erstmals sein Zeugnisverweige-\n\nrungsrecht in Anspruch nimmt.\n\ncc) Schließlich lassen sich den Urteilsgründen auch keine hinreichenden\n\nAnzeichen dafür entnehmen, daß dem Aussageverhalten der Zeugin eine Ma-\n\nnipulationsabsicht zugrundeliegen könnte (vgl. hierzu BGHSt 45, 342, 347 ff.).\n\n3. Da das angefochtene Urteil schon wegen des dargelegten Verfah-\n\nrensfehlers keinen Bestand hat, kommt es auf die übrigen Verfahrensrügen\n\nund die Sachrüge nicht mehr an.\n\nDer Senat verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung\n\nzurück. Auch ohne die Angaben der Zeugin J. über die Explorationser-\n\ngebnisse zum Tatgeschehen ist eine erneute Verurteilung des Angeklagten\n\nnicht unwahrscheinlich. Als Zeugen für Feststellungen zum Tatgeschehen ste-\n\nhen insbesondere die Richter zur Verfügung, die N. P. wiederholt zum\n\nTatvorwurf und zum späteren Widerruf ihrer Beschuldigung vernommen haben.\n\nJähnke Detter Bode\n\n Otten Elf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_354-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-03/2-str-354-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 163a","ref_norm":"163a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_354-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_354-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-03/2-str-354-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_354-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:41:10.553752+00:00"}}