{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_352-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2000-10-04","aktenzeichen":"2 StR 352/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 352/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n4. Oktober 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Oktober 2000 gemäß § 349 Abs.\n\n2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Köln vom 28. März 2000 mit den zugehörigen Feststel-\n\nlungen aufgehoben, soweit die Sicherungsverwahrung des An-\n\ngeklagten angeordnet worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei\n\nFällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit schwerer räuberischer Erpres-\n\nsung, und wegen sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf\n\nJahren und sechs Monaten verurteilt und seine Sicherungsverwahrung ange-\n\nordnet. Außerdem wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein\n\neingezogen und eine Sperrfrist von fünf Jahren verhängt. Ferner erfolgte eine\n\nVerurteilung im Adhäsionsverfahren. Gegen das Urteil hat der Angeklagte Re-\n\nvision eingelegt und diese mit der Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts\n\nbegründet. Auf die Sachrüge ist die Anordnung der Sicherungsverwahrung auf-\n\nzuheben. Im übrigen sind die Sachrüge und die Verfahrensrügen unbegründet\n\nim Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDer Tatrichter hat gegen das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG\n\nverstoßen, indem er die Anordnung der Sicherungsverwahrung auf sexuell\n\nauffällige Verhaltensverweisen des Angeklagten in seiner Jugendzeit gestützt\n\nhat, deretwegen er Jugendstrafe verbüßen mußte. Dieses Verwertungsverbot\n\ngilt auch bei der Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung (vgl.\n\nBGHSt 25, 100 ff.).\n\nDie verbüßte Jugendstrafe wurde verhängt im Urteil des Landgerichts\n\nBonn vom 27. Juni 1974, in welches das Urteil des Jugendschöffengerichts\n\nSiegburg vom 24. Mai 1972 einbezogen war. Die Mindeststrafe wurde auf zwei\n\nJahre und sechs Monate festgesetzt. Nach dem Bundeszentralregistergesetz in\n\nder Fassung vom 18. März 1971 betrug die Tilgungsfrist gemäß § 44 Abs. 1\n\nNr. 1 e und Abs. 3 BZRG im vorliegenden Fall sieben Jahre und sechs Monate.\n\nDie Frist begann nach § 45 Abs. 1 i.V.m. § 34 Nr. 1 BZRG in der zitierten Fas-\n\nsung mit dem Tag des einbezogenen ersten Urteils am 24. Mai 1972. Tilgungs-\n\nreife trat somit am 24. November 1979 für beide Urteile ein. Die indizielle Ver-\n\nwertung der sexuell auffälligen Verhaltensweisen, deretwegen der Angeklagte\n\nJugendstrafe verbüßen mußte, bei der Beurteilung des Hanges im Rahmen von\n\n§ 66 StGB ist rechtsfehlerhaft, weil weder die Taten aus der Jugendzeit noch\n\ndie Verurteilung dem Angeklagten im Rechtsverkehr vorgehalten und zu sei-\n\nnem Nachteil verwertet werden dürfen, § 51 Abs. 1 BZRG. Dem tatrichterlichen\n\nUrteil ist nicht zu entnehmen, daß der Angeklagte sich zur Beurteilung der Vor-\n\naussetzungen des § 66 StGB auf die tilgungsreife Verurteilung zu Jugendstrafe\n\nund die zugrundeliegenden Taten berufen hat. Selbst wenn er dem Sachver-\n\nständigen und der Kammer davon berichtete, so ist eine Verwertung jedoch nur\n\nsoweit möglich, wie sich der Angeklagte zu seiner Entlastung darauf beruft (vgl.\n\nBGHSt 27, 108 ff.). Die indizielle Verwertung im Rahmen von § 66 StGB er-\n\nfolgte zu seinem Nachteil. Es kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen wer-\n\nden, daß der Tatrichter ohne diese Verwertung zu einer anderen Beurteilung\n\nder Voraussetzungen des § 66 StGB gelangt wäre. Darüber wird nunmehr die\n\nneu mit der Sache befaßte Strafkammer zu befinden haben.\n\nJähnke Otten Rothfuß\n\n Fischer Elf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_352-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-04/2-str-352-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":4},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_352-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_352-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-04/2-str-352-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_352-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:32:14.779997+00:00"}}