{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_337-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2000-12-01","aktenzeichen":"2 StR 337/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 337/00\n\nURTEIL\n\nvom\n\n1. Dezember 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Totschlags\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom\n\n29. November 2000 in der Sitzung vom 1. Dezember 2000, an denen teilge-\n\nnommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Jähnke\n\n als Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDetter,\n\nDr. Bode,\n\nRothfuß,\n\nProf. Dr. Fischer\n\n als beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretärin in der Verhandlung,\n\nJustizangestellte bei der Verkündung\n\n als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nMühlhausen vom 11. April 2000 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-\n\nheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur\n\nBewährung ausgesetzt wurde. Seine hiergegen eingelegte Revision erstrebt\n\nmit der Sachrüge die Freisprechung. Das Rechtsmittel ist unbegründet.\n\n1. Der zur Tatzeit 21 Jahre alte Angeklagte war im August 1962 als Po-\n\nstenführer im Rang eines Gefreiten der Grenztruppen der Nationalen Volksar-\n\nmee im Bereich der Ortschaft Göringen bei Eisenach an der Grenze zur Bun-\n\ndesrepublik eingesetzt. Der später getötete, 20 Jahre alte J. sowie sein 17-\n\njähriger Begleiter R. hatten sich am 11. August 1962 entschlossen, in die Bun-\n\ndesrepublik zu fliehen. Sie begaben sich zu Fuß in die 5 km-Sperrzone und\n\nnäherten sich dort im Wald und bei Nacht der Grenze. Am Morgen des\n\n13. August 1962 erreichten sie gegen 8.00 Uhr die Ortschaft Göringen, nur\n\nwenige hundert Meter von der Staatsgrenze der ehemaligen DDR entfernt. Sie\n\nwurden von einer älteren Bäuerin bemerkt, die, da die Männer unordentlich und\n\nverschmutzt aussahen, erschrak und mehrere Männer sowie den Ortspolizisten\n\nzu Hilfe rief. J. und R. flüchteten in den Wald in Richtung Grenze; währenddes-\n\nsen wurden die Grenztruppen informiert und Grenzalarm ausgelöst. Mehrere\n\nPostenpaare, unter ihnen der Angeklagte und der ihm zugeordnete Posten F.,\n\ndurchsuchten den Grenzstreifen nach den Flüchtigen; diese beobachteten das\n\nGeschehen von einer Schützenmulde unmittelbar vor dem Grenzstreifen aus,\n\nin welcher sie sich verborgen hatten. Die Posten waren durch ihren Vorge-\n\nsetzten angewiesen worden, das Gebiet abzusuchen und die Gesuchten fest-\n\nzunehmen. Ihnen war mitgeteilt worden, bei den Flüchtigen handele es sich um\n\nStraftäter, die eine Frau mit einem Messer bedroht hätten und beabsichtigten,\n\ndie Grenze zur Bundesrepublik zu überschreiten; ihre Flucht müsse verhindert\n\nwerden. Gegen 11.00 Uhr lief der Geschädigte J. über ein Feld auf die Grenze\n\nzu, die durch zwei dicht hintereinander stehende, jeweils zwei Meter hohe Sta-\n\ncheldrahtzäune gesichert war; parallel davor verlief eine Straße. Der Ange-\n\nklagte und der Posten F., die zu diesem Zeitpunkt etwa 100 m seitlich rechts\n\nentfernt standen, riefen den Geschädigten an und gaben Warnschüsse ab;\n\ndaraufhin lief J. in den Wald zurück. Sein Begleiter R. erhob sich nun aus der\n\nMulde und stellte sich. Während der Angeklagte und F. ihn festnahmen und\n\ndurchsuchten, lief der Geschädigte J. erneut vom Waldrand auf den Grenzzaun\n\nzu. Der Angeklagte und F. gaben erneut Warnschüsse ab, die J. nicht beach-\n\ntete. Der Angeklagte lief deshalb schräg über das Feld auf den fliehenden J.\n\nzu; als er etwa 75 m weit gelaufen war, hatte J. den Zaun erreicht, das erste\n\nHindernis überwunden und war im Begriff, den zweiten Zaun zu überklettern.\n\nDer Angeklagte blieb daher stehen, zielte mit seiner Maschinenpistole \"Ka-\n\nlaschnikow\", die auf Dauerfeuer gestellt war, von schräg rechts hinten auf die\n\nBeine des J. und gab aus einer Entfernung von etwa 25 m mit Dauerfeuer eine\n\nSalve von mindestens vier Schüssen auf J. ab. Dabei wollte er diesen durch\n\nTreffer in die Beine fluchtunfähig machen; er nahm aber billigend in Kauf, ihn\n\ntödlich zu treffen, da er eine Flucht unbedingt verhindern und den Befehl, eine\n\n\"Grenzverletzung\" sowie die Vereitelung einer eventuellen Strafverfolgung zu\n\nverhindern, unbedingt erfüllen wollte. J. wurde von einer Kugel im Rücken ne-\n\nben der Wirbelsäule oberhalb der Hüftlinie getroffen, die Kugel trat vorn ober-\n\nhalb des Bauchnabels wieder aus. Die weiteren Schüsse gingen fehl. J. ver-\n\nstarb am Tatort binnen 15 Minuten an inneren Blutungen. Ein Ermittlungsver-\n\nfahren gegen den Angeklagten wurde nicht geführt; er erhielt am folgenden\n\nTag eine Prämie von 30,-- Mark. Das Landgericht ist mangels abweichender\n\nAnhaltspunkte davon ausgegangen, daß dem Angeklagten der Inhalt der zur\n\nTatzeit für den Einsatz unmittelbaren Zwangs an der Staatsgrenze der DDR\n\ngeltenden Dienstvorschrift DV-10/4 und der Erweiterung durch den Befehl Nr.\n\n76/61 des Ministeriums für Nationale Verteidigung vom 6. Oktober 1961 über\n\nden Gebrauch der Schußwaffe durch Angehörige der Grenztruppen während\n\nseines achtwöchigen Grundwehrdienstes in der üblichen Weise vermittelt wur-\n\nde, daß ihm darüber hinaus suggeriert wurde, diese Bestimmungen ständen in\n\nÜbereinstimmung mit den Regeln des Völkerrechts und sämtliche schriftlichen\n\noder mündlichen Befehle seien durch Gesetze abgedeckt, und daß er in der\n\ngerichtsbekannten Weise politisch indoktriniert wurde.\n\n2. Das Urteil weist keinen sachlich-rechtlichen Mangel auf.\n\na) Die Beweiswürdigung des Landgerichts begegnet keinen rechtlichen\n\nBedenken. Dies gilt namentlich auch für die Annahme, der Angeklagte habe mit\n\nbedingtem Tötungsvorsatz auf J. geschossen. Das Landgericht hat dies daraus\n\ngeschlossen, daß der Angeklagte, dem die Zielungenauigkeit der von ihm ver-\n\nwendeten Maschinenpistole \"Kalaschnikow\" bei Einstellung auf Dauerfeuer\n\nbekannt war, unmittelbar nach einem anstrengenden Lauf von 75 m aus einer\n\nEntfernung von 25 m von hinten mit Dauerfeuer auf den Fliehenden schoß, weil\n\ner dessen Flucht unbedingt verhindern wollte und weil er nach eigenem Be-\n\nkunden erkannt hatte, daß eine Festnahme wenige Sekunden später nicht\n\nmehr möglich sein werde, da J. bereits das letzte Hindernis erreicht hatte. Der\n\nhieraus vom Tatrichter gezogene Schluß auf einen bedingten Tötungsvorsatz\n\nist rechtsfehlerfrei und wird auch von der Revision nicht angegriffen.\n\nb) Zutreffend hat das Landgericht auf die Tat § 212, § 213 StGB in der\n\nFassung vor dem 1. April 1998 als mildestes Recht angewendet und ange-\n\nnommen, daß die Tat wegen Ruhens der Verfolgungsverjährung auf Grund ei-\n\nnes quasi gesetzlichen Verfolgungshindernisses nicht verjährt ist (vgl. BGHSt\n\n40, 48; 113; BGH NJW 1994, 2240).\n\nc) Der Angeklagte handelte auch rechtswidrig.\n\nDer Bundesgerichtshof hat mehrfach entschieden, daß die Tötung un-\n\nbewaffneter Flüchtlinge an der innerdeutschen Grenze auch vor Inkrafttreten\n\ndes Grenzgesetzes der DDR vom 25. März 1982 (BGBl. I S.197) jedenfalls\n\ndann rechtswidrig und durch Befehle und Dienstvorschriften nicht gerechtfertigt\n\nwar, wenn sie mit mindestens bedingtem Tötungsvorsatz erfolgte und allein\n\ndem Ziel diente, die Überschreitung der Grenze zur Bundesrepublik zu verhin-\n\ndern (BGHSt 41, 101; 42, 356, 362; 44, 204, 209; BGH NStZ-RR 1996, 323;\n\njeweils m.w.N.). Hieran hält der Senat fest.\n\nVorliegend ergibt sich eine abweichende Beurteilung entgegen der An-\n\nsicht der Revision auch nicht aus dem Umstand, daß dem Angeklagten mitge-\n\nteilt worden war, bei den Flüchtlingen handele es sich um Straftäter, die eine\n\nFrau mit einem Messer bedroht hätten, und daß der Angeklagte daher auch mit\n\ndem Motiv handelte, eine Strafverfolgung des J. über diejenige wegen ver-\n\nsuchter \"Grenzverletzung\" hinaus zu sichern. Nach der Vorstellung des Ange-\n\nklagten, wie sie das Landgericht auf Grund seiner Einlassung festgestellt hat,\n\nblieb für die Grenzposten schon die Art der angeblichen Straftat der Flüchtlinge\n\nunklar; die Mitteilung, diese hätten \"eine Frau mit einem Messer bedroht\",\n\nkonnte auf eine Vielzahl möglicher Straftatbestände hindeuten, welche nach\n\ndem zur Tatzeit in der DDR geltenden RStGB als Vergehen eingestuft und mit\n\ngeringer Strafe bedroht waren. Dem Angeklagten war daher jedenfalls klar, daß\n\nden Flüchtlingen weder eine gravierende Straftat vorgeworfen wurde noch daß\n\nvon ihnen eine erhebliche weitere Gefahr ausging. Auf der Grundlage dieses\n\nVorstellungsbildes war die Annahme fernliegend, Angehörige der Grenztrup-\n\npen seien berechtigt, die Flucht der - vermeintlichen - Straftäter durch deren\n\nvorsätzliche Tötung zu verhindern.\n\nd) Schließlich handelte der Angeklagte auch schuldhaft; ein unvermeid-\n\nbarer Verbotsirrtum lag nicht vor.\n\nDer Angeklagte war nicht deswegen entschuldigt, weil er dem Befehl\n\nseines Vorgesetzten folgen wollte und über die Rechtswidrigkeit dieses Befehls\n\nirrte. Das Landgericht hat zutreffend angenommen, daß die Rechtswidrigkeit\n\nder befohlenen Tat aus Sicht des Angeklagten im Sinne von § 5 Abs. 1 WStG\n\noffensichtlich gewesen ist (UA S. 24). Obgleich § 5 WStG für Soldaten der\n\nDDR nicht gegolten hat und § 258 Abs. 1 StGB-DDR zur Tatzeit noch nicht er-\n\nlassen war, ist der Maßstab des § 5 Abs. 1 WStG nach der Rechtsprechung\n\ndes Bundesgerichtshofs auf die Beurteilung der Offensichtlichkeit der Rechts-\n\nwidrigkeit anzuwenden, da das zur Tatzeit in der DDR geltende Recht Befehlen\n\nnicht in weiterem Umfang entschuldigende Wirkung beigemessen hat, als dies\n\nin § 5 Abs. 1 WStG vorgesehen ist (BGH NStZ-RR 1996, 323; vgl. auch BGHSt\n\n39, 1, 32 ff.; 39, 168, 185, 190; BGH NStZ 1995, 286; jeweils m.w.N.). Die vor-\n\nsätzliche Tötung eines unbewaffneten Flüchtlings durch Dauerfeuer aus einer\n\nMaschinenpistole in seinen Rücken ist, wie der Bundesgerichtshof in der Ent-\n\nscheidung BGHSt 39, 1, 34 ausgeführt hat, ein derart schreckliches und jeder\n\nvernünftigen Rechtfertigung entzogenes Tun, daß der Verstoß gegen das ele-\n\nmentare Tötungsverbot auch für einen indoktrinierten Menschen ohne weiteres\n\neinsichtig, mithin offensichtlich war (vgl. auch BGHSt 40, 241, 250 ff.; BVerfGE\n\n95, 96, 141 ff.).\n\nEtwas anderes ergibt sich hier, entgegen der Auffassung der Revision,\n\nauch nicht aus der zusätzlich auf Sicherung der Strafverfolgung wegen einer\n\nangeblichen Bedrohung durch den Geschädigten gerichteten Motivation des\n\nAngeklagten. Soweit die Revision einwendet, die hier vorliegenden Umstände\n\nseien denjenigen, welche der Entscheidung BGHSt 39, 1 zugrundelagen, von\n\nvornherein deshalb nicht gleichzusetzen, weil der Angeklagte in dem Glauben\n\nhandelte, einen bewaffneten Kriminellen durch Schüsse in die Beine an der\n\nFlucht zu hindern, trifft sie eine Wertung, die von den Urteilsfeststellungen\n\nnicht getragen wird. Daraus, daß dem Angeklagten mitgeteilt worden war, der\n\nGeschädigte habe \"mit einem Messer\" eine Frau bedroht, ergab sich für ihn\n\nkeine Sachlage, wie sie den Fällen des Schußwaffeneinsatzes gegen bewaff-\n\nnet fliehende Deserteure zugrundelag (vgl. dazu BGHSt 42, 356, 361 ff.). Für\n\ndie Frage der offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Tat i.S.v. § 5 Abs. 1 WStG\n\nwar es im Ergebnis auch ohne Belang, ob der Angeklagte annahm, die ihm\n\nmitgeteilte Tat liege bereits länger zurück und die beabsichtigte Flucht diene\n\nauch dem Zweck, sich der Strafverfolgung hierfür zu entziehen, oder ob er -\n\n was nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe naheliegt - über den Zeit-\n\npunkt der angeblichen Tat informiert war und sie als Teil der Umsetzung des\n\nFluchtunternehmens ansah. In beiden Fällen war es offensichtlich, daß die\n\nGefahr, der Täter einer Bedrohung (oder einer versuchten Nötigung) könne\n\nsich der Strafverfolgung entziehen, nicht seine bedingt vorsätzliche Tötung\n\nrechtfertigte. Die Einlassung des Angeklagten, er habe nicht länger warten\n\nkönnen, denn der fliehende J. sei schon an der letzten Sperre gewesen, macht,\n\nwie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, deutlich, daß es dem Ange-\n\nklagten entscheidend darum ging, entsprechend dem ihm erteilten Befehl das\n\nGelingen der Flucht mit allen Mitteln unbedingt zu verhindern. Ob der Geschä-\n\ndigte, der zum Zeitpunkt der Schußabgabe 25 m vom Angeklagten entfernt war,\n\nihm den Rücken zukehrte und den Grenzzaun zu übersteigen versuchte, ein\n\nMesser bei sich führte, spielte für die Entscheidung des Angeklagten, unter\n\nInkaufnahme eines tödlichen Treffers auf den Fliehenden zu schießen, ersicht-\n\nlich ebensowenig eine Rolle wie die Frage der Verhältnismäßigkeit des einge-\n\nsetzten Mittels zur Sicherung eines möglichen Strafanspruchs wegen der vage\n\nbeschriebenen angeblichen Straftat.\n\nMit dem vom Senat im Urteil vom 15. Februar 1995 (NStZ 1995, 286)\n\nentschiedenen Fall, auf den der Generalbundesanwalt in seiner schriftlichen\n\nStellungnahme hingewiesen hat, ist dieser Sachverhalt nicht vergleichbar. Dort\n\nging es um einen mit Körperverletzungs-Vorsatz vorgenommenen Schußwaf-\n\nfeneinsatz gegen eine Person, die aus Sicht des damaligen Täters unerlaubt\n\ndie Grenze von der Bundesrepublik zur DDR überschritten hatte und sich der\n\nFestnahme zu entziehen versuchte. Hierzu hat der Senat ausgeführt, in einem\n\nsolchen Fall sei der Einsatz der Schußwaffe nicht offensichtlich rechtswidrig im\n\nSinne von § 5 Abs. 1 WStG; dem stehe nicht entgegen, daß diese Regelung\n\ngrundsätzlich nicht anwendbar sei, wenn mit Tötungsvorsatz auf einen Flüch-\n\ntenden geschossen wird. Auch die Entscheidung BGHSt 42, 356 ist mit dem\n\nvorliegenden Fall insoweit nicht vergleichbar; dort ging es um mit bedingtem\n\nTötungsvorsatz abgegebene Schüsse auf einen mit einer Schußwaffe bewaff-\n\nneten Deserteur.\n\nDie Würdigung des Landgerichts, für den Angeklagten sei die Rechts-\n\nwidrigkeit der ihm befohlenen Tat offensichtlich und ein Irrtum über ihre\n\nRechtfertigung jedenfalls vermeidbar gewesen, ist daher von Rechts wegen\n\nnicht zu beanstanden.\n\ne) Die Anwendung des § 213 StGB i.d.F. vor dem 1. April 1998 und die\n\nZumessung der Strafe von einem Jahr und drei Monaten unter Strafaussetzung\n\nzur Bewährung weist keinen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten auf.\n\nJähnke Detter Bode\n Rothfuß Fischer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_337-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-01/2-str-337-00","cited_norms":[{"jurabk":"WStrG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_337-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_337-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-01/2-str-337-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_337-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:43:52.367726+00:00"}}