{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_314-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2000-08-25","aktenzeichen":"2 StR 314/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 314/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n25. August 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gewerbsmäßiger Fälschung von Zahlungskarten u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. August 2000\n\ngemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Frankfurt am Main vom 7. Februar 2000 wird mit der\n\nMaßgabe verworfen, daß Schuldspruch und Strafausspruch\n\nfolgende Fassung erhalten:\n\nDer Angeklagte wird wegen gewerbsmäßiger Fälschung von\n\nZahlungskarten in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Be-\n\ntrug zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neuen Mona-\n\nten verurteilt.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Fäl-\n\nschung von Zahlungskarten in 9 Fällen, davon in 8 Fällen in Tateinheit mit Ur-\n\nkundenfälschung und Betrug, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren\n\nund neun Monaten verurteilt, außerdem 30 Kreditkarten sowie einen auf den\n\nNamen C. lautenden britischen Paß eingezogen.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen\n\nRechts. Das Rechtsmittel führt - ohne daß darin ein Erfolg erblickt werden\n\nkönnte - zu einer Änderung des Schuldspruchs und des Strafausspruchs.\n\nDen Feststellungen zufolge erhielt der Angeklagte auf dem Flug nach\n\nFrankfurt am Main von seinem Landsmann W. 30 gefälschte, auf den Na-\n\nmen C. lautende Kreditkarten; 6 davon benutzte er am Ankunftstag zum\n\nEinkauf von Uhren und Bekleidungsartikeln in 8 Geschäften der Frankfurter\n\nInnenstadt. Das Landgericht nimmt an, der Angeklagte habe hiernach 9 Taten\n\nder Fälschung von Zahlungskarten (§ 152 a Abs. 1 Nr. 2 StGB) begangen,\n\nnämlich die erste in der Form des Sichverschaffens durch Übernahme der\n\n30 Kreditkarten, die weiteren 8 in der Form des Gebrauchs durch jeweiligen\n\nKarteneinsatz beim Einkauf in 8 Geschäften.\n\nDas ist rechtsfehlerhaft. Verschafft sich der Täter gefälschte Zahlungs-\n\nkarten in der Absicht, sie zu gebrauchen, dann bildet die Beschaffung (als Vor-\n\nbereitungsakt) mit dem Gebrauch (als Ausführungsakt) eine einzige Tat der\n\nFälschung von Zahlungskarten (§ 152 a Abs. 1 Nr. 2 StGB). Das Verhältnis\n\nzwischen den beiden tatbestandsmäßigen Handlungsformen bestimmt sich hier\n\nebenso wie das Verhältnis zwischen dem Sichverschaffen und dem Inverkehr-\n\nbringen von Falschgeld bei der Geldfälschung (§ 146 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB;\n\nhierzu: BGHSt 34, 108; 35, 21, 27; BGHR StGB § 146 Abs. 1 Konkurrenzen 4).\n\nDaher handelt es sich zunächst um eine Tat, soweit 6 Kreditkarten sowohl be-\n\nschafft als auch gebraucht worden sind. Mit dem Sichbeschaffen dieser Kredit-\n\nkarten fällt das der 24 weiteren zusammen, und der Gebrauch der 6 Karten\n\nsteht jeweils in Tateinheit mit dem dadurch verübten Betrug und der - durch\n\nUnterzeichnung des Kartenzahlungsbelegs mit dem Namen C. begangenen\n\n- Urkundenfälschung. Danach liegt insgesamt nur eine einzige Tat im Rechts-\n\nsinne vor.\n\nDer entsprechenden Änderung des Schuldspruchs steht § 265 StPO\n\nnicht entgegen; denn der geständige Angeklagte hätte sich gegen den geän-\n\nderten Vorwurf nicht anders verteidigen können.\n\nAngesichts des Unrechts- und Schuldgehalts der Tat, der in den ver-\n\nhängten Einzelstrafen (Einsatzstrafe: 3 Jahre, 7 weitere Einzelstrafen zwischen\n\n1 Jahr und 2 Jahren 9 Monaten Freiheitsentzug) zum Ausdruck gekommen ist,\n\nträgt der Senat auch keine Bedenken, an die Stelle der Gesamtfreiheitsstrafe\n\nvon drei Jahren und neun Monaten eine gleich hohe Freiheitsstrafe zu setzen.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum\n\nNachteil des Angeklagten ergeben.\n\nJähnke Niemöller Detter\n\n RiBGH Dr. Bode ist Ri'inBGH Dr. Otten ist\n infolge Urlaubs ver- infolge Urlaubs verhindert,\n hindert, seine Unter- ihre Unterschrift beizufügen.\n schrift beizufügen.\n\n Jähnke Jähnke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_314-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-08-25/2-str-314-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 152a","ref_norm":"152a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_314-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_314-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-08-25/2-str-314-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_314-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:26:12.177960+00:00"}}