{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_292-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2000-08-23","aktenzeichen":"2 StR 292/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 292/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n23. August 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Diebstahls u. a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. August 2000\n\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Frankfurt am Main vom 5. April 2000 im Gesamtstrafen-\n\nausspruch dahin geändert, daß an die Stelle der Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von 4 (vier) Jahren 9 (neun) Monaten eine Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von 4 (vier) Jahren 6 (sechs) Monaten tritt.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nGründe:\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht gegen den Ange-\n\nklagten zwei Gesamtfreiheitsstrafen verhängt. Nach der verkündeten Urteils-\n\nformel beträgt die zweite Gesamtfreiheitsstrafe 4 Jahre 9 Monate, nach den\n\nUrteilsgründen hingegen nur 4 Jahre 6 Monate. Worauf der Widerspruch be-\n\nruht, läßt sich dem Urteil nicht entnehmen. Um ein offenkundiges Fassungs-\n\nversehen, das eine Berichtigung zulassen könnte, handelt es sich nicht (vgl.\n\nBGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 2). Auszuschließen ist aber, daß die\n\nStrafkammer eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe als die in den Gründen ge-\n\nnannte verhängen wollte, da sie diese Gesamtfreiheitsstrafe \"für schuldange-\n\nmessen und zugleich an der untersten Grenze des Vertretbaren liegend ange-\n\nsehen\" hat. Der Senat setzt daher selbst diese Gesamtfreiheitsstrafe fest\n\n(BGH, Beschl. v. 21. April 1992 - 1 StR 801/91).\n\nDie weitergehende Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2\n\nStPO. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat\n\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nDer geringfügige Rechtsmittelerfolg rechtfertigt es nicht, den Beschwer-\n\ndeführer auch nur teilweise von Kosten und notwendigen Auslagen freizustel-\n\nlen (vgl. § 473 Abs. 4 StPO).\n\nJähnke Niemöller Otten\n\n Rothfuß Fischer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_292-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-08-23/2-str-292-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_292-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_292-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-08-23/2-str-292-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_292-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:23:52.298749+00:00"}}