{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_281-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2000-08-23","aktenzeichen":"2 StR 281/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 281/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n23. August 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Totschlags\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-\n\ndeführers und des Generalbundesanwalts - zu Ziffer 3 auf dessen Antrag - am\n\n23. August 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Wiesbaden vom 1. März 2000 im Strafausspruch mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-\n\nheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte\n\ndie Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Sachrüge führt zur Auf-\n\nhebung des Strafausspruchs; das weitergehende Rechtsmittel ist unbegründet\n\nim Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts nahm der Angeklagte am\n\nTattag an einer Geburtstagsfeier seiner Schwester in einem Gemeindezentrum\n\nteil. Gegen 3.00 Uhr verschaffte sich eine Gruppe von Personen, zu welcher\n\nauch das spätere Tatopfer gehörte und die kurz zuvor von der Schwester des\n\nAngeklagten aus dem Gemeindezentrum verwiesen worden waren, gewaltsam\n\nerneut Zutritt und drang in den Vorraum des Gebäudes ein. Dort kam es des-\n\nhalb zwischen Mitgliedern der beiden Gruppen zu einer tätlichen Auseinander-\n\nsetzung, in deren Verlauf der Lebensgefährte der Schwester des Angeklagten\n\n\"zu Boden ging\". Während diese sich um ihren am Boden liegenden Lebens-\n\ngefährten kümmerte, stieß der Angeklagte einem der Eindringlinge ein soge-\n\nnanntes \"Überlebensmesser\" mit einer Klingenlänge von 22 cm mit bedingtem\n\nTötungsvorsatz wuchtig in den Bauch; das Opfer verstarb alsbald an den Fol-\n\ngen des Stichs. Der Angeklagte wies zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration\n\nvon 1,95 %o auf; im Laufe des Abends hatte er einmal Amphetamin (\"Speed\")\n\nund mindestens einmal Heroin injiziert.\n\n2. Das Landgericht hat eine uneingeschränkte Schuldfähigkeit des An-\n\ngeklagten angenommen. Hierbei hat es sich auf das Gutachten eines in der\n\nHauptverhandlung vernommenen Sachverständigen gestützt; dieser hat aus-\n\ngeführt, es seien keine Hinweise für eine Zerstörung der Sinnkontinuität oder\n\nfür eine Persönlichkeitsfremdheit der Tat erkennbar. Der Angeklagte sei minder\n\nbegabt, aber nicht schwachsinnig. Er habe nach der Tat folgerichtig gehandelt,\n\nindem er das Messer versteckte; er habe sich unauffällig verhalten und keine\n\nAusfallserscheinungen gezeigt. Die Wirkung des Alkohols sei durch das zu-\n\nsätzlich konsumierte Rauschgift nicht erhöht worden; dieses habe vielmehr\n\ndämpfend gewirkt. Das Nachtatverhalten des Angeklagten spreche dagegen,\n\ndaß er vor der Tat mehr als einmal Heroin gespritzt habe.\n\nDas Landgericht hat sich diesen im Urteil wiedergegebenen Darlegun-\n\ngen des Sachverständigen angeschlossen; ihre Würdigung durch das Gericht\n\nbeschränkt sich auf die Bemerkung, sie seien überzeugend. Dies läßt besor-\n\ngen, daß das Landgericht die ihm obliegende umfassende eigene rechtliche\n\nPrüfung der Schuldfähigkeit des Angeklagten nur unzureichend vorgenommen\n\nund seine Beurteilung isoliert auf die vom Sachverständigen angesprochenen\n\nGesichtspunkte gestützt hat.\n\na) Die im Urteil wiedergegebenen Ausführungen des Sachverständigen\n\nsind schon für sich nicht bedenkenfrei, soweit eine erhebliche Beeinträchtigung\n\nder Steuerungsfähigkeit - die im Urteil als solche nicht angesprochen ist - aus-\n\ngeschlossen wird. Diese setzt weder eine Zerstörung der Sinnkontinuität noch\n\neine Persönlichkeitsfremdheit der Tat voraus; auch dem Umstand, daß der An-\n\ngeklagte sich an die Ereignisse des Tattages erinnert hat, kommt insoweit nur\n\ngeringes Gewicht zu. Die Erwägung, das zusätzlich injizierte Rauschgift habe\n\ndie Alkoholwirkung gedämpft, ist hinsichtlich der Injektion von Amphetamin\n\nnicht naheliegend; die Annahme, das Nachtatverhalten spreche gegen die vom\n\nAngeklagten behauptete zweimalige Injektion von Heroin, ist mit den Ausfüh-\n\nrungen zur dämpfenden Wirkung nicht ohne weiteres vereinbar. Daß der An-\n\ngeklagte die Tat gegenüber den am Tatort eintreffenden Polizeibeamten zu-\n\nnächst einräumte, kurz darauf aber leugnete, trägt die Wertung eines \"folge-\n\nrichtigen\" Nachtatverhaltens nicht. Die Frage einer Wechselwirkung zwischen\n\nAlkohol, Heroin und Amphetamin ist nur unzureichend behandelt; eine mögli-\n\nche Ernüchterung durch die Tat, welche das als folgerichtig und ruhig geschil-\n\nderte Nachtatverhalten erklären könnte, ist nicht erörtert.\n\nb) Auf eine umfassende eigene Würdigung durch das Gericht konnte\n\nhier auch im Hinblick auf den zur Tat führenden Geschehensablauf nicht ver-\n\nzichtet werden. Zwar hat das Landgericht die vom Angeklagten behauptete\n\nNothilfe zugunsten seiner Schwester im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Dies hat\n\nes jedoch nicht darauf gestützt, daß der vom Angeklagten behauptete Nothilfe-\n\nWille den unvermittelten Einsatz des Messers mit Tötungsvorsatz gegen die\n\nunbewaffneten Angreifer nicht hätte rechtfertigen können, sondern auf die mit\n\nden Feststellungen kaum vereinbare Erwägung, die \"Rangeleien\" seien \"von\n\nbeiden Seiten ausgegangen\" und zum Tatzeitpunkt \"längst beendet\" gewesen\n\n(UA S. 13). Aus welchen Gründen das Landgericht der Einlassung des Ange-\n\nklagten nicht gefolgt ist, kurz vor Einsatz des Messers sei seine Schwester von\n\neiner der eingedrungenen Personen geschlagen und getreten worden, ergibt\n\nsich aus den Urteilsgründen nicht.\n\nDie nachfolgenden knappen und formelhaften Erwägungen, mit denen\n\ndas Landgericht das Vorliegen eines sonstigen minder schweren Falles im\n\nSinne von § 213, 2. Alternative StGB ablehnt, führen zwar aus, weder die Ent-\n\nhemmung des Angeklagten durch Alkohol, noch sein Zorn über das Verhalten\n\nder Mitglieder der anderen Gruppe rechtfertigten die Annahme eines minder\n\nschweren Falles; sie verhalten sich aber weder zur ersten Alternative des\n\n§ 213 StGB noch enthalten sie eine vom Revisionsgericht nachprüfbare Ge-\n\nsamtwürdigung.\n\nc) Der Senat kann angesichts der unzureichenden Darlegungen und des\n\nFehlens einer Auseinandersetzung mit den im einzelnen bedenklichen Ausfüh-\n\nrungen des Sachverständigen nicht ausschließen, daß das Landgericht bei der\n\nVerneinung einer erheblichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit des An-\n\ngeklagten von unzutreffenden Erwägungen ausgegangen ist. Der Rechtsfol-\n\ngenausspruch war daher aufzuheben.\n\n3. Nach den Feststellungen des Landgerichts konsumiert der zur Tatzeit\n\n30 Jahre alte Angeklagte seit seinem 16. Lebensjahr Haschisch, seit seinem\n\n25. Lebensjahr Amphetamine und Heroin, das er injiziert. Der neue Tatrichter\n\nwird Gelegenheit haben, sich unter dem Gesichtspunkt des § 64 StGB auch\n\nhiermit auseinanderzusetzen.\n\nJähnke RiBGH Niemöller ist wegen Ri'inBGH Dr. Otten ist in-\n Eintritts in den Ruhestand folge Urlaubs verhindert,\n verhindert, seine Unterschrift ihre Unterschrift beizufü-\n beizufügen. gen.\n\n Jähnke Jähnke\n\n Rothfuß Fischer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_281-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-08-23/2-str-281-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_281-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_281-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-08-23/2-str-281-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_281-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:23:47.913794+00:00"}}