{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_279-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2000-08-16","aktenzeichen":"2 StR 279/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 279/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n16. August 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Anstiftung zum schweren Bandendiebstahl u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. August 2000 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Darmstadt vom 25. Februar 2000 im Strafausspruch mit\n\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zum schweren\n\nBandendiebstahl in vier Fällen, davon in einem Fall mit Tateinheit mit Beihilfe\n\nzum Betrug und in zwei weiteren Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zum versuch-\n\nten Betrug sowie wegen falscher uneidlicher Aussage zu der Gesamtfreiheits-\n\nstafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und im übrigen freigespro-\n\nchen. Die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten führt zur\n\nAufhebung des Strafausspruchs. Im übrigen ist sie offensichtlich unbegründet\n\n(§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n1. Die Begründung der Einzelstrafen für die vier Fälle der Anstiftung zum\n\nschweren Bandendiebstahl verstößt gegen § 46 Abs. 3 StGB. Das Landgericht\n\nhat insoweit u.a. zu Lasten des Angeklagten gewertet, er sei zusammen mit\n\ndem Tatbeteiligten B. in einer festen Organisationsstruktur tätig gewesen,\n\ndie Taten seien schematisiert abgelaufen, und die Tätergruppe sei sowohl per-\n\nsonell als auch vom Arbeitsablauf her auf eine größere Anzahl von Einzeltaten\n\neingestellt gewesen. Diese Umstände sind bei der Beurteilung des Schuld-\n\nspruchs mit dafür maßgebend, daß der Angeklagte die Qualifikation der ban-\n\ndenmäßigen Tatbegehung verwirklicht hat und hätten deshalb bei der Strafzu-\n\nmessung nicht nochmals straferschwerend berücksichtigt werden dürfen.\n\n2. Die Einzelstrafe für die falsche uneidliche Aussage hält der rechtli-\n\nchen Prüfung ebenfalls nicht stand. Das Landgericht teilt lediglich den\n\nStrafrahmen des § 153 StGB (Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jah-\n\nren) mit. Es fehlt aber jede weitere Begründung für die innerhalb dieses\n\nStrafrahmens verhängte Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr. Zudem hat das\n\nLandgericht nicht erörtert, ob sich der Angeklagte in einem Aussagenotstand\n\n(§ 157 StGB) befand. Diese Prüfung war hier erforderlich, denn der Angeklagte\n\nhat nach der Überzeugung des Landgerichts damals vor Gericht gelogen, um\n\nsich im Hinblick auf sein eigenes Strafverfahren in ein besseres Licht zu rücken\n\n(UA S. 21). § 157 StGB eröffnet dem Tatrichter die Möglichkeit, nach pflicht-\n\ngemäßem Ermessen die Strafe nach § 49 Abs. 2 StGB zu mildern oder bei ei-\n\nner uneidlichen Aussage ganz von Strafe abzusehen. Der Anwendung des\n\n§ 157 StGB steht nicht entgegen, daß der Angeklagte trotz Belehrung über\n\nsein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StGB ausgesagt hat (BGHR StGB\n\n§ 157 Abs. 1 Selbstbegünstigung 1 m.w.N.).\n\n3. Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Landgericht ohne die\n\ndargelegten Fehler der Strafzumessung geringere Einzelstrafen und eine mil-\n\ndere Gesamtfreiheitstrafe festgesetzt hätte. Über die Strafzumessung muß da-\n\nher neu verhandelt und entschieden werden.\n\nJähnke Detter Bode\n\n Otten Hebenstreit","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_279-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-08-16/2-str-279-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_279-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_279-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-08-16/2-str-279-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_279-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:26:08.264714+00:00"}}