{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_278-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2000-07-26","aktenzeichen":"2 StR 278/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 278/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n26. Juli 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Juli 2000 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Mühlhausen vom 27. März 2000 im Rechtsfolgenaus-\n\nspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von\n\nKindern in 11 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei\n\nMonaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-\n\nhaus angeordnet.\n\nDer Angeklagte rügt mit seiner auf den Rechtsfolgenausspruch be-\n\nschränkten Revision die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-\n\nhaus hat keinen Bestand.\n\nDas sachverständig beratene Landgericht hat angenommen, der Ange-\n\nklagte habe alle Taten im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit be-\n\ngangen, da er an einer Persönlichkeitsstörung, die die Kriterien einer schweren\n\nanderen seelischen Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB erfülle, leide. Die-\n\nse Bewertung leitet es aus folgenden Merkmalen und Wesenszügen des Ange-\n\nklagten her:\n\nEs handele sich um eine Person mit einem niedrigen Selbstwertgefühl,\n\nmit einer stark ausgeprägten Angst vor einem Versagen im Berufs- und Famili-\n\nenleben (die bereits im Grenzbereich einer neurotischen Störung anzusiedeln\n\nsei), mit einem permanenten Gefühl der Überforderung und mit einer stark\n\nausgeprägten inneren Verletzlichkeit. Hinzu komme eine psychosexuelle Re-\n\ntardierung mit einer deutlichen Neigung zu sexuellen Handlungen an Kindern\n\nunter 14 Jahren, wie sie sich bereits in Straftaten in den Jahren 1975 und\n\n1984/1985 gezeigt habe, es handele sich aber nicht um eine Pädophilie im en-\n\ngeren Sinne. Sein äußerst geringes Selbstwertgefühl versuche er kurzfristig\n\ndurch den sexuellen Verkehr mit schwächeren Personen, nämlich Kindern, zu\n\nkompensieren. In der Gesamtschau ergäben die festgestellten Faktoren eine\n\nPersönlichkeitsstörung, die, obwohl sie sich einer klaren Einordnung etwa in\n\ndas Schema des DSM IV entziehe, trotzdem die Voraussetzungen einer erheb-\n\nlich verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) erfülle.\n\nDiese Begründung hält rechtlicher Prüfung nicht stand.\n\nDie Diagnose ”Persönlichkeitsstörung” läßt für sich genommen eine\n\nAussage über die Frage der Schuldfähigkeit des Täters nicht zu. Es bedarf ei-\n\nner Gesamtschau, ob die Störungen beim Täter in ihrer Gesamtheit sein Leben\n\nvergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören, belasten oder einengen\n\nwie krankhafte seelische Störungen. Art und Schweregrad der Störung müssen\n\nauf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung der Persönlichkeit des Angeklag-\n\nten und dessen Entwicklung bewertet werden, wobei auch Vorgeschichte, un-\n\nmittelbarer Anlaß und Ausführung der Tat sowie das Verhalten nach der Tat\n\nvon Bedeutung sind (st. Rspr. vgl. BGHSt 37, 397, 401; BGH NStZ 1997, 485;\n\nBGH, Beschl. v. 18. Januar 2000 – 4 StR 583/99, v. 3. Mai 2000 – 2 StR\n\n629/99 und v. 9. Mai 2000 - 4 StR 59/00). In Betracht zu ziehen ist auch, ob es\n\nsich bei der \"Persönlichkeitsstörung\" letztlich nicht nur um Eigenschaften und\n\nVerhaltensweisen handelt, die sich innerhalb der Bandbreite voll schuldfähiger\n\nMenschen bewegen und übliche Ursachen für strafbares Verhalten sind (vgl.\n\nBGHSt 42, 385, 388).\n\nDie Persönlichkeit des Angeklagten weist zwar psychische Auffälligkei-\n\nten auf, die sich auch in seinen Straftaten widerspiegeln. Der Sachverständige\n\nvermochte diese Auffälligkeiten aber nicht einmal in das Schema DSM IV ein-\n\nzuordnen. Störungen, deren Wertung als \"schwer\" i.S. der §§ 20, 21 StGB auf\n\nder Hand liegt, sind bei dem Angeklagten daher offensichtlich nicht gegeben.\n\nDer Sachverständige meint deshalb auch, eine solche Würdigung folge aus\n\neiner Gesamtbetrachtung des Zustandes des Angeklagten. Das ist indessen\n\nnicht mit Tatsachen belegt. Wenn aus psychiatrischer Sicht lediglich ein diffu-\n\nses, nicht näher bestimmbares Beschwerdebild vorliegt, bedarf es zur Würdi-\n\ngung des Gewichts solcher Auffälligkeiten in besonderem Maße der Feststel-\n\nlung ihrer Auswirkungen auf das Leben des Täters und auf die Tat; diese Fest-\n\nstellungen sind im Urteil mitzuteilen. Dieses teilt hierzu neben finanziellen und\n\nehelichen Alltagsproblemen des Angeklagten aber lediglich die - teilweise lan-\n\nge zurückliegenden - einschlägigen Straftaten mit, die es nicht als Ausdruck\n\neiner sexuellen Deviation betrachtet. Damit verbleibt aber im wesentlichen nur\n\nder Umstand, daß der Angeklagte rückfällig geworden ist. Das ist, für sich ge-\n\nnommen, nicht geeignet, eine schwere seelische Abartigkeit darzutun.\n\n2. Da die Voraussetzungen einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit\n\nnicht ausreichend festgestellt sind, kann die Unterbringungsanordnung keinen\n\nBestand haben. Dieser Rechtsfehler führt hier auch zur Aufhebung des ge-\n\nsamten Strafausspruchs. Die rechtsfehlerhafte Annahme von § 21 StGB be-\n\nschwert zwar im Bereich der eigentlichen Strafzumessung einen Angeklagten\n\ngrundsätzlich nicht (vgl. Beschluß des Senats vom 10. Juni 1998 – 2 StR\n\n215/98; BGH, Urt. v. 6. Januar 1998 – 5 StR 446/97, insoweit in BGHR StGB\n\n§ 21 seelische Abartigkeit 32 - Triebstörung nicht abgedruckt).\n\nDie zu den Voraussetzungen des § 21 StGB neu zu treffenden Feststel-\n\nlungen betreffen hier aber sowohl den Straf- wie auch den weiteren Rechtsfol-\n\ngenausspruch. Der Senat hielt deshalb die Aufhebung der - sehr milden - Ein-\n\nzelstrafen und der an sich in ihrer Höhe dem Gesamtgeschehen gerecht wer-\n\ndenden Gesamtfreiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen für ange-\n\nbracht. Der neue Tatrichter hat damit die Möglichkeit, die zu verhängenden\n\nEinzelstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe umfassend aufeinander abzustim-\n\nmen.\n\nJähnke Detter Bode\n\n RiBGH Rothfuß ist\n infolge Urlaubs ver-\n hindert, seine Unter-\n schrift beizufügen.\n Jähnke Hebenstreit","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_278-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-26/2-str-278-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_278-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_278-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-26/2-str-278-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_278-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:21:53.304273+00:00"}}