{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_249-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2000-08-16","aktenzeichen":"2 StR 249/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 249/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n16. August 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Totschlags\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. August 2000 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Darmstadt vom 30. Juli 1999 im Strafausspruch mit den\n\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu der Frei-\n\nheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte\n\ndie Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der\n\nSachrüge Erfolg, soweit es sich gegen den Strafausspruch richtet. Im übrigen\n\nist es offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDie Strafzumessung hält der rechtlichen Prüfung nicht stand. Das Land-\n\ngericht hat einen minder schweren Fall des Totschlags nach beiden Alternati-\n\nven des § 213 StGB verneint und eine Strafe in der Mitte des Regelstrafrah-\n\nmens des § 212 Abs. 1 StGB verhängt, obwohl es mehrere Strafmilderungs-\n\ngründe von Gewicht, aber keine besonderen Straferschwerungsgründe festge-\n\nstellt hat.\n\nDie Ablehnung eines sonst minder schweren Falls des Totschlags\n\n(§ 213 Alt. 2 StGB) ist mit der hierfür gegebenen Begründung rechtsfehlerhaft.\n\nDie Prüfung, ob ein solcher Fall gegeben ist, erfordert eine Gesamtwürdigung\n\naller für und gegen den Angeklagten sprechenden objektiven und subjektiven\n\nUmstände. Zu Gunsten des Angeklagten hat das Landgericht hier berücksich-\n\ntigt, er sei nicht vorbestraft und habe die Tat gegenüber dem psychiatrischen\n\nSachverständigen im wesentlichen gestanden, auch wenn er dabei für sich ei-\n\nne Nothilfesituation in Anspruch genommen habe. Seine Steuerungsfähigkeit\n\nsei zwar nicht erheblich vermindert gewesen, doch sei er durch Alkoholeinfluß\n\nerheblich enthemmt gewesen (maximale Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit\n\n1,86 %o). Schließlich habe ihn das Tatopfer wiederholt in einer Weise ange-\n\nsprochen, die er als Provokation empfunden habe. \"Besondere Straferschwe-\n\nrungsgründe vermochte die Kammer nicht festzustellen.\"\n\nDie Bewertung dieser Umstände ergab nach Ansicht des Landgerichts\n\nnicht, daß das Tatbild vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vor-\n\nkommenden Fälle des Totschlags derart abweicht, daß der Strafrahmen des\n\n§ 212 Abs. 1 StGB unangemessen hart sei. \"Unter erneuter Abwägung der für\n\nund gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erschien der Kammer ei-\n\nne Freiheitsstrafe von zehn Jahren schuldangemessen.\"\n\nBei dieser Begründung wird bereits nicht verständlich, warum ein sonst\n\nminder schwerer Fall verneint wurde, obwohl mehrere Strafmilderungsgründe\n\nvon Gewicht, aber kein Straferschwerungsgrund angeführt werden. Selbst\n\nwenn man aber einen minder schweren Fall verneint und den Regelstrafrah-\n\nmen des § 212 Abs. 1 StGB (5-15 Jahre Freiheitsstrafe) zugrundelegt, ist nicht\n\nnachvollziehbar, aus welchen Gründen das Landgericht eine Strafe in der Mitte\n\ndes Strafrahmens für angemessen erachtet, obwohl es meint, keine Strafer-\n\nschwerungsgründe feststellen zu können.\n\nDa über die Bemessung der Strafe schon aus diesen Gründen neu ver-\n\nhandelt und entschieden werden muß, kommt es nicht darauf an, ob die Be-\n\nhauptung des Verteidigers in der Revisionsbegründung zutrifft, das Landgericht\n\nhabe in einem Vorgespräch in Aussicht gestellt, den Angeklagten bei einem\n\nGeständnis im Sinn der Anklage zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren zu\n\nverurteilen.\n\nDer neue Tatrichter wird auch Gelegenheit haben, ergänzende Fest-\n\nstellungen zur Frage einer möglichen Provokation des Angeklagten durch das\n\nTatopfer (§ 213 Alt. 1 StGB) zu treffen. Denn insoweit ist eine abschließende\n\nBeurteilung auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht möglich,\n\nweil der konkrete Inhalt der gegenseitigen Vorhalte und Beschimpfungen zwi-\n\nschen dem Angeklagten und seinem Tatopfer vor und bei dem eigentlichen\n\nTatgeschehen nicht festgestellt ist. Auch im Rahmen seiner Beweiswürdigung\n\näußert sich das Landgericht nicht dazu, ob es der in wesentlichen Teilen für\n\nglaubhaft erachteten Einlassung des Angeklagten bei seiner Exploration durch\n\nden Sachverständigen auch insoweit gefolgt ist, als es den angeblichen Inhalt\n\nder Beschimpfung des Angeklagten durch das Tatopfer angeht.\n\nSchließlich wird die neue Schwurgerichtskammer auch einen Anrech-\n\nnungsmaßstab für die in Belgien erlittene Auslieferungshaft zu bestimmen ha-\n\nben (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB).\n\nJähnke Detter Bode\n\n Otten Hebenstreit","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_249-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-08-16/2-str-249-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_249-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_249-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-08-16/2-str-249-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_249-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:25:38.604848+00:00"}}