{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_242-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2000-10-25","aktenzeichen":"2 StR 242/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB § 176 a Abs. 1 Nr. 1 Der Senat hält auch nach der Neufassung der Sexualdelikte durch das 6. Strafrechtsreformgesetz an der Definition des Begriffs Beischlaf, so wie sie in ständiger Rechtsprechung seit BGHSt 16, 175 ff. erfolgt ist, fest. Danach ist mit dem Eindringen des männlichen Gliedes in den Scheidenvorhof der Tatbestand des Bei- schlafs erfüllt.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: ja\n\nVeröffentlichung: ja\n\n______________________\n\nStGB § 176 a Abs. 1 Nr. 1\n\nDer Senat hält auch nach der Neufassung der Sexualdelikte durch das\n\n6. Strafrechtsreformgesetz an der Definition des Begriffs Beischlaf, so wie sie in\n\nständiger Rechtsprechung seit BGHSt 16, 175 ff. erfolgt ist, fest. Danach ist mit dem\n\nEindringen des männlichen Gliedes in den Scheidenvorhof der Tatbestand des Bei-\n\nschlafs erfüllt.\n\nBGH, Urt. vom 25. Oktober 2000 - 2 StR 242/00 - LG Bad Kreuznach\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 242/00\n\nURTEIL\n\nvom\n\n25. Oktober 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom\n\n4. Oktober 2000 in der Sitzung am 25. Oktober 2000, an denen teilgenommen\n\nhaben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Jähnke\n\n als Vorsitzender,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Otten,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nRothfuß,\n\nProf. Dr. Fischer,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\n\nElf\n\n als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt beim Bundesgerichtshof\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin in der Verhandlung\n\n als Verteidigerin,\n\nJustizhauptsekretärin \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Bad Kreuznach vom 16. Februar 2000 wird verworfen.\n\n2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die\n\nden Nebenklägerinnen in der Revisionsinstanz entstandenen\n\nnotwendigen Auslagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von\n\nKindern in 13 Fällen sowie wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\nin 26 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und die\n\nSicherungsverwahrung angeordnet.\n\nMit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und materiellen\n\nRechts. Als Verfahrensverstoß macht er die Verletzung von § 265 StPO gel-\n\ntend. Im übrigen beanstandet er im Rahmen der Sachbeschwerde die Annah-\n\nme uneingeschränkter Schuldfähigkeit, das Bejahen des Merkmals Beischlaf\n\nsowie die Anordnung der Sicherungsverwahrung.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nII.\n\nZum Fall II.3. der Urteilsgründe stellt das Landgericht fest, der Ange-\n\nklagte habe im Jahre 1996 mit der am 14. Januar 1990 geborenen \n\nR. den Geschlechtsverkehr vollzogen, indem er seinen Penis in den\n\nScheidenvorhof des Mädchens einführte. Das Landgericht bewertet dieses\n\nTatgeschehen als einen Fall des vollzogenen Beischlafs und somit als ein Re-\n\ngelbeispiel im Sinne von § 176 Abs. 3 Nr. 1 StGB a.F.. Ebenso sieht es in den\n\nFällen II.20. und 21. den Verbrechenstatbestand des § 176 a Abs. 1 Nr. 1 StGB\n\nn.F. als erfüllt an, weil der Angeklagte 1999 zweimal in den Scheidenvorhof der\n\n10-jährigen L. eindrang. Diese Auslegung steht im Einklang mit der\n\nständigen Rechtsprechung zum Tatbestandsmerkmal Beischlaf (BGHSt 16,\n\n175 ff.; 37, 153, 154; BGH, Beschl. v. 21. August 1996 - 2 StR 285/96, bei Mie-\n\nbach NStZ 1997, 120). Den dagegen im Schrifttum erhobenen Einwänden\n\n(Lenckner \n\nin Schönke/Schröder 25. Aufl. \n\n[1997] § 173 Rdn. 3; Mau-\n\nrach/Schroeder/Maiwald Strafrecht BT 1, 8. Aufl. [1995] § 17 Rdn. 34; Trönd-\n\nle/Fischer StGB 49. Aufl. [1999] § 176 a Rdn. 4; wohl auch Horn SK-StGB\n\n§ 177 Rdn. 26) folgt der Senat nicht.\n\nDer Senat hält an der Definition des Begriffs Beischlaf auch nach der\n\nNeufassung der Sexualdelikte durch das 6. Strafrechtsreformgesetz fest. Mit\n\ndem Eindringen des Gliedes in den Scheidenvorhof ist der Tatbestand des\n\nBeischlafs erfüllt. Entsprechend hat auch der 3. Strafsenat des Bundesge-\n\nrichtshofes entschieden (Beschl. v. 18. August 2000 - 3 StR 146/00).\n\nDas ergibt sich auch aus dem Wortlaut des § 176 a Abs. 1 Nr. 1 StGB.\n\nDanach ist Beischlaf ein Fall des Eindringens in den Körper. In den Körper der\n\nTatopfer ist der Angeklagte hier jeweils eingedrungen. Es kommt - auch mit\n\nRücksicht auf die für das Tatopfer kaum zumutbaren Feststellungsschwierig-\n\nkeiten - nicht darauf an, in welchem Ausmaß dies geschehen ist. Hierfür spricht\n\nferner die Entstehungsgeschichte des 6. Strafrechtsreformgesetzes. Die Aus-\n\nlegung, welche der Begriff des Beischlafs in der Rechtsprechung gefunden\n\nhatte, war dem Gesetzgeber bekannt. Aber obwohl er das Sexualstrafrecht\n\ntiefgreifend umgestaltet hat, sah er keinen Anlaß, diese Rechtsprechung in\n\nFrage zu stellen.\n\nIII.\n\nAuch im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler\n\nzum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nJähnke Otten Rothfuß\n\n Fischer Elf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_242-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-25/2-str-242-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176a","ref_norm":"176a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_242-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_242-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-25/2-str-242-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_242-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:33:53.126873+00:00"}}