{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_232-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2000-10-25","aktenzeichen":"2 StR 232/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB § 78 b Abs. 3; MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 a) Die Ablaufhemmung des § 78 b Abs. 3 StGB wird auch durch ein Prozeßurteil bewirkt, durch welches das Verfahren wegen Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK eingestellt wird. b) Ein durch rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung bewirkter Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK kann in außergewöhnlichen Einzelfällen, wenn eine an- gemessene Berücksichtigung des Verstoßes im Rahmen einer Sachentscheidung bei umfassender Gesamtwürdigung nicht mehr in Betracht kommt, zu einem Ver- fahrenshindernis führen, das vom Tatrichter zu beachten und vom Revisionsge- richt von Amts wegen zu berücksichtigen ist. c) Im Prozeßurteil, durch welches das Verfahren wegen eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz einge- stellt wird, hat der Tatrichter sowohl die Verfahrenstatsachen als auch Feststel- lungen zum Schuldumfang des Angeklagten und die der Prognose über die weite- re Verfahrensdauer zugrundeliegenden Tatsachen sowie die die Entscheidung tragende Gesamtwürdigung im einzelnen und in nachprüfbarer Weise darzulegen.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: ja\n\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB § 78 b Abs. 3; MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1\n\na) Die Ablaufhemmung des § 78 b Abs. 3 StGB wird auch durch ein Prozeßurteil\n\nbewirkt, durch welches das Verfahren wegen Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1\n\nSatz 1 MRK eingestellt wird.\n\nb) Ein durch rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung bewirkter Verstoß gegen\n\nArt. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK kann in außergewöhnlichen Einzelfällen, wenn eine an-\n\ngemessene Berücksichtigung des Verstoßes im Rahmen einer Sachentscheidung\n\nbei umfassender Gesamtwürdigung nicht mehr in Betracht kommt, zu einem Ver-\n\nfahrenshindernis führen, das vom Tatrichter zu beachten und vom Revisionsge-\n\nricht von Amts wegen zu berücksichtigen ist.\n\nc) Im Prozeßurteil, durch welches das Verfahren wegen eines Verstoßes gegen\n\nArt. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz einge-\n\nstellt wird, hat der Tatrichter sowohl die Verfahrenstatsachen als auch Feststel-\n\nlungen zum Schuldumfang des Angeklagten und die der Prognose über die weite-\n\nre Verfahrensdauer zugrundeliegenden Tatsachen sowie die die Entscheidung\n\ntragende Gesamtwürdigung im einzelnen und in nachprüfbarer Weise darzulegen.\n\nBGH, Urteil vom 25. Oktober 2000 - 2 StR 232/00 - LG Köln\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom\n\n25. Oktober 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n2 StR 232/00\n\nwegen Betrugs\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom\n\n4. Oktober 2000 in der Sitzung am 25. Oktober 2000, an denen teilgenommen\n\nhaben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Jähnke,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Otten,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nRothfuß,\n\nProf. Dr. Fischer,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\n\nElf\n\n als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ,\n\nRechtsanwalt\n\nin der Verhandlung\n\n als Verteidiger,\n\nder Angeklagte in Person in der Verhandlung,\n\nJustizhauptsekretärin\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\n\nUrteil des Landgerichts Köln vom 4. Oktober 1999\n\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\neine Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Bonn\n\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat das Verfahren gegen den Angeklagten wegen Be-\n\ntrugs in 60 Fällen und versuchten Betrugs in sieben Fällen durch Prozeßurteil\n\neingestellt, weil einer Fortsetzung des Verfahrens eine rechtsstaatswidrige\n\nüberlange Verfahrensdauer entgegenstehe. Die hiergegen eingelegte, vom\n\nGeneralbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft rügt die\n\nVerletzung formellen und materiellen Rechts. Sie führt zur Aufhebung des Ein-\n\nstellungsurteils.\n\nI.\n\n1. Dem Angeklagten wird zur Last gelegt, als Alleingesellschafter und\n\nVorstand der D.-AG den Verkauf einer Vielzahl von Eigentumswohnungen in\n\nWohnanlagen des sozialen Wohnungsbaus im sogenannten \"Erwerbermodell\"\n\nzwischen privaten Anlegern und mehreren von ihm beherrschten Gesellschaf-\n\nten, die die Immobilien zuvor angekauft hatten, betrügerisch vermittelt zu ha-\n\nben. Dabei sollen die Anleger zum einen durch eine den - überhöhten - Kauf-\n\npreis der minderwertigen, zumeist sanierungsbedürftigen Wohnungen weit\n\nübersteigende Gesamtfinanzierung, weiterhin durch das in Aussicht stellen von\n\n- angesichts der Einkommens- und Vermögenslage der Erwerber zumeist un-\n\nrealistisch hohen - Steuerersparnissen, insbesondere aber durch eine von den\n\njeweiligen Vermittlern mündlich gegebene Zusage zum Kauf veranlaßt worden\n\nsein, die erworbene Eigentumswohnung könne nach zwei Jahren zum Bruttofi-\n\nnanzierungspreis - der in Einzelfällen bei über 150 % des Kaufpreises lag - an\n\ndie D.-AG \"zurückgegeben\" werden. Der Angeklagte soll als Alleinvorstand der\n\nD.-AG dieses Vertriebsmodell etwa im Jahre 1983 entwickelt und über seine\n\nbeherrschende Rolle in drei zum De.-Konzern gehörenden Vermittlungs- und\n\nFinanzierungsgesellschaften sowie in zwei weiteren, als Treuhänder einge-\n\nschalteten Gesellschaften in der Weise umgesetzt haben, daß er in Bespre-\n\nchungen und Schulungen die nach Art einer Vertriebspyramide organisierten\n\nVertriebsmitarbeiter der zum De.-Konzern gehörenden Gesellschaften unmit-\n\ntelbar oder mittelbar anwies, die Wohnungen insbesondere auch mit dem\n\nRückkaufs-Argument anzubieten. Durch diese in Täuschungsabsicht abgege-\n\nbene - und unter Hinweis auf die Steuerschädlichkeit nur mündlich erklärte und\n\nnicht beurkundete - Zusage sollen zwischen Oktober 1984 und November 1986\n\neine Vielzahl von Anlegern getäuscht und zum Kauf von Eigentumswohnungen\n\nzu überhöhten Preisen bewogen worden sein. Die Wohnungen sollen später\n\nentgegen der Zusage jedoch nur in Einzelfällen - bei Abschluß neuer Verträ-\n\nge - zurückgenommen, teilweise auch in Immobilienfonds eingebracht worden\n\nsein; ganz überwiegend sollen die Immobilien nach Ablauf einer vereinbarten\n\nMietgarantie für die Erwerber nur weit unter dem Einstandspreis verwertbar\n\noder auf dem freien Markt gar nicht mehr verkäuflich gewesen sein. Hierdurch\n\nsei den Erwerbern jeweils ein Schaden in Höhe des Minderwerts der Wohnung\n\nentstanden.\n\n2. Dem angefochtenen Urteil liegt folgender Verfahrensablauf zugrunde:\n\na) Strafanzeigen gegen den Angeklagten und andere am Vertrieb der\n\nWohnungen beteiligte Personen gingen ab November 1986 bei verschiedenen\n\nStaatsanwaltschaften im Bundesgebiet ein. Der Angeklagte erhielt durch La-\n\ndung vom 19. Februar 1987 zur polizeilichen Vernehmung erstmals Kenntnis\n\nvon den gegen ihn gerichteten Ermittlungen. Am 24. Mai 1988 verband die\n\nStaatsanwaltschaft Köln insgesamt acht an sie abgegebene und eigene Er-\n\nmittlungsverfahren; im August 1988 und Februar 1989 wurden weitere Verfah-\n\nren hinzuverbunden. In der Folgezeit zog die Staatsanwaltschaft eine Vielzahl\n\nvon Urkunden bei, insbesondere Handelsregister- und Grundbuchauszüge. Im\n\nOktober 1988 ergingen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse ge-\n\ngen den Angeklagten, vier weitere Mitbeschuldigte sowie gegen die von ihnen\n\ngeführten Gesellschaften; die Durchsuchungen sowie die Beschlagnahme um-\n\nfangreicher Unterlagen hinsichtlich 34 von der D.-AG vermittelter Wohnungs-\n\nanlagen - die Wohnung des Angeklagten wurde erst fünf Monate später durch-\n\nsucht - erfolgten im Februar 1989. Am 19. Dezember 1988 leitete die Staats-\n\nanwaltschaft die Akten der Kriminalpolizei Köln mit dem Auftrag zu, die not-\n\nwendigen Ermittlungen durchzuführen.\n\nAm 9. Februar 1989 ergingen auf Antrag der Staatsanwaltschaft weitere\n\nDurchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse gegen eine weitere vom An-\n\ngeklagten beherrschte Treuhand-Gesellschaft sowie gegen eine Vielzahl von\n\nBanken im gesamten Bundesgebiet, in der Folgezeit auch gegen eine Vielzahl\n\nvon Vermittlern. Eine Auswertung der Durchsuchungen sowie einer mittels Fra-\n\ngebogen bei zahlreichen Anlegern durchgeführten Zeugenbefragung legte die\n\nPolizei im Februar 1990 vor. Am 5. Oktober 1990 wurden die Ermittlungen auf\n\neine weitere in die Gesamtabwicklung eingeschaltete Gesellschaft ausgedehnt.\n\nEs ergingen in der Folge weitere Durchsuchungs- und Beschlagnahmebe-\n\nschlüsse gegen verschiedene Gesellschaften und deren Mitarbeiter, unter an-\n\nderem erneut gegen den Angeklagten und die von ihm geführte D.-AG; die\n\nDurchsuchungen wurden bis 6. Dezember 1990 vollzogen. Zwischen dem\n\n11. Dezember 1990 und dem 14. November 1991 wurden sechs Mitarbeiter\n\nund Geschäftsführer von in das Vertriebssystem eingebundenen Gesellschaf-\n\nten vernommen; vermutlich im Frühjahr 1992 führte die Polizei darüber hinaus\n\nBefragungen von Vertriebsrepräsentanten durch. Am 27. August 1992 sandte\n\ndie Kriminalpolizei Köln die Akten mit einem umfangreichen Schlußvermerk an\n\ndie Staatsanwaltschaft zurück.\n\nb) Eine Verfahrensförderung erfolgte dort - bis auf die Anforderung von\n\nBeiakten - zunächst nicht. Im November 1993 wurde der frühere Mitbeschul-\n\ndigte G., der Geschäftsführer einer der eingeschalteten Gesellschaften, von\n\nder Staatsanwaltschaft vernommen; es wurde mit ihm eine mögliche Verfah-\n\nrenseinstellung nach § 153 a StPO erörtert. Ein weiteres Gespräch über eine\n\nVerfahrenseinstellung fand mit dem früheren Mitbeschuldigten D. im Januar\n\n1994 statt. Bei einer am 15. Dezember 1993 mit dem Verteidiger des Ange-\n\nklagten geführten Besprechung über eine mögliche Verfahrenseinstellung wur-\n\nde keine Einigkeit über die Höhe einer möglichen Geldzahlungsauflage erzielt.\n\nAm 7. Juni 1994 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen G.\n\ngegen Zahlung eines Geldbetrags von 240.000 DM und das Verfahren gegen\n\nD. gegen Zahlung eines Geldbetrags von 150.000 DM ein. Alle Verfahren ge-\n\ngen Bankmitarbeiter wurden nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, ebenso die\n\nVerfahren gegen Mitarbeiter einer eingeschalteten Treuhand-Gesellschaft so-\n\nwie gegen alle Vertriebsrepräsentanten. Die Verfahren gegen die Erwerber der\n\nImmobilien wegen Steuerdelikten wurden nach § 153 Abs. 1 StPO eingestellt,\n\ndas Verfahren gegen Mitarbeiter einer weiteren Treuhand-Gesellschaft abge-\n\ntrennt, das Verfahren gegen die Verantwortlichen zweier weiterer Gesellschaf-\n\nten nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Die Tatvorwürfe gegen den Angeklag-\n\nten als Vorstand einer Verwaltungsgesellschaft (V-AG) wurden nach § 154\n\nAbs. 1 StPO ausgeschieden.\n\nc) Am 1. August 1994 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage zur Wirt-\n\nschaftsstrafkammer des Landgerichts Köln wegen 74 selbständiger Fälle des\n\nBetrugs \"bzw.\" des Betrugsversuchs im besonders schweren Fall in der Zeit\n\nzwischen September 1984 und November 1986, begangen jeweils in Mittäter-\n\nschaft mit den früheren Mitbeschuldigten G. und D. Nur pauschal aufgeführt\n\nsind daneben weitere 256 Fälle, in denen bereits zum Zeitpunkt der Anklage-\n\nerhebung die (absolute) Verjährung nach § 78 c Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 78\n\nAbs. 3 Nr. 4 StGB eingetreten war. Die Anklage im Fall 9 a (letzter Tatzeit-\n\npunkt) wurde am 14. September 1994 zurückgenommen.\n\nAnregungen der Kammervorsitzenden, die Täuschungshandlung und\n\nden jeweiligen Vermögensschaden darzulegen, trat die Staatsanwaltschaft am\n\n14. September 1994 entgegen. Die Verteidigung beantragte am 17. Oktober\n\n1994, im Zwischenverfahren Beweis zum Fehlen eines Vermögensschadens\n\ndurch Einholung von Sachverständigen-Gutachten zu erheben.\n\nd) Am 21. November 1994 erging - ohne weitere Beweiserhebung - Er-\n\nöffnungsbeschluß. Die Eröffnung des Hauptverfahrens wurde in einem Fall\n\n(Fall 11 a) wegen inzwischen eingetretener Verjährung, in fünf Fällen (Fälle\n\n13 a, 14 b, 14 c, 14 e, 14 g der Anklage) mangels hinreichenden Tatverdachts\n\nabgelehnt; in sieben Fällen (Fälle 4 b, 6 f, 8 d, 8 g, 8 h, 10 g, 13 b) bejahte die\n\nKammer hinreichenden Tatverdacht nur wegen versuchten Betrugs. Zur Frage\n\nder Verjährung führte der Eröffnungsbeschluß aus, es komme entgegen der\n\nAuffassung der Staatsanwaltschaft für die Beendigung der Taten und damit für\n\nden Beginn der Verjährungsfrist nicht auf den Abschluß der notariellen Kauf-\n\noder Treuhandverträge, sondern auf den Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung an.\n\nDiesen Zeitpunkt habe die Kammer in neun Fällen den Akten entnehmen kön-\n\nnen; in den übrigen Fällen sei es hinreichend wahrscheinlich, daß die Taten\n\nnicht verjährt seien. Eine Bescheidung des von der Verteidigung im Zwischen-\n\nverfahren gestellten Beweisantrags erfolgte nicht. In einem Beschluß vom\n\n22. Februar 1995, mit welchem ein Antrag der Verteidigung auf Nachholung\n\ndes rechtlichen Gehörs zurückgewiesen wurde, ist hierzu ausgeführt, es habe\n\nder Beweiserhebung \"zur Beurteilung des für die Eröffnung des Hauptverfah-\n\nrens erforderlichen dringenden Tatverdachts nicht bedurft\"; davon abgesehen,\n\nhätte die Beweiserhebung \"dazu geführt, daß die Verjährung hinsichtlich weite-\n\nrer Fälle nicht rechtzeitig durch den Eröffnungsbeschluß zum Ruhen gebracht\n\nworden wäre. Dem hatte die Kammer auch unter Berücksichtigung und Abwä-\n\ngung der Interessen des Angeklagten an der beantragten Beweiserhebung\n\ndurch rechtzeitigen Erlaß des Eröffnungsbeschlusses entgegenzuwirken.\"\n\nIm folgenden wurde - unter Verfügung der Wiedervorlage zum 1. Juni,\n\n1. September und 1. Dezember 1995 sowie zum 1. März 1996 - jeweils in der\n\nAkte vermerkt, eine Terminierung sei wegen vorrangiger Haftsachen nicht\n\nmöglich. Mit Beschluß vom 13. Juni 1996 ordnete das Landgericht die Erstel-\n\nlung von 69 Wertgutachten durch sieben Sachverständige zur Ermittlung des\n\nVerkehrswerts der Wohnungen an; die Gutachten gingen bis zum 19. März\n\n1997 ein. Unter dem 21. März, 21. August und 21. November 1997,\n\n20. Februar, 6. Mai und 24. Juni 1998 vermerkte der Vorsitzende der Wirt-\n\nschaftsstrafkammer jeweils, eine Förderung des Verfahrens sei wegen ander-\n\nweitiger Verhandlungen in Haftsachen nicht möglich.\n\nAm 27. Juli 1998 beantragte der Verteidiger des Angeklagten, das Ver-\n\nfahren wegen überlanger Verfahrensdauer einzustellen, hilfsweise eine Verfah-\n\nrenseinstellung nach § 153 a StPO. Bis zum Dezember 1998 folgten Verhand-\n\nlungen zwischen Staatsanwaltschaft und Verteidigung über eine mögliche\n\nVerfahrenseinstellung gegen die Auflage einer Geldzahlung. Am 3. Dezember\n\n1998 vermerkte der Vorsitzende in der Akte, die Kammer halte eine Einstellung\n\nnach § 153 a StPO für sachgerecht, eine Einigung zwischen Staatsanwalt-\n\nschaft und Verteidigung sei jedoch nicht erzielt worden. Am 11. Dezember\n\n1998 wurde die Hauptverhandlung auf (vorerst) 126 Sitzungstage vom\n\n13. Januar bis 29. Dezember 1999 terminiert.\n\ne) Die Kammer verhandelte vom 13. Januar 1999 bis zum\n\n30. September 1999 an insgesamt 44 Verhandlungstagen; es wurden 48 Zeu-\n\ngen und zwei Sachverständige vernommen. Im Laufe der Hauptverhandlung\n\n(29., 30., 31. Verhandlungstag) wurde erneut die Möglichkeit einer Einstellung\n\nnach § 153 a StPO erörtert, eine Einigung konnte nicht erzielt werden. Am\n\n34. Verhandlungstag (9. Juli 1999) stellte das Landgericht das Verfahren hin-\n\nsichtlich aller Anklagepunkte bis auf 16 nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig ein.\n\nAm 44. Verhandlungstag wurden diese eingestellten Fälle wieder einbezogen;\n\nam 45. Verhandlungstag erging das Einstellungsurteil.\n\n3. In dem Urteil vom 4. Oktober 1999 hat das Landgericht ausgeführt,\n\neine kurzfristige Beendigung des Verfahrens durch Sachurteil sei nicht mög-\n\nlich; nach dem Stand der Beweisaufnahme seien noch eine Vielzahl weiterer\n\nZeugen sowie weitere Sachverständige zu vernehmen. Die Verfahrensverzöge-\n\nrungen im Bereich der Justiz seien auf andauernde, strukturelle Umstände zu-\n\nrückzuführen; eine Hilfsstrafkammer habe wegen der Personalknappheit beim\n\nLandgericht Köln nicht gebildet werden können. Die bisherige Beweisaufnahme\n\nhabe ergeben, \"daß eine möglicherweise festzustellende Schuld des Ange-\n\nklagten ... jedenfalls nicht übermäßig groß ist\" (UA S. 15). Die Schuld des An-\n\ngeklagten sei, \"sollte eine solche überhaupt feststellbar sein, jedenfalls gering\"\n\n(UA S. 17); sie \"würde sich ... jedenfalls geringer darstellen, als dies in der An-\n\nklageschrift zum Ausdruck kommt\" (UA S. 18). Dabei sei insbesondere zu be-\n\nrücksichtigen, daß die Erwerber der Wohnungen die angestrebten Steuervor-\n\nteile tatsächlich erlangt haben. Es sei nicht ausgeschlossen, daß vor Novem-\n\nber 2001 - Eintritt der absoluten Verjährung des letzten Falles - ein Sachurteil\n\nnicht ergehen könne. In noch hinnehmbarer Zeit werde weder ein Sachurteil\n\nnoch ein Abschluß des Verfahrens durch Einstellung nach § 153 a oder § 153\n\nStPO möglich sein. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles habe\n\nzwar zu Beginn der Hauptverhandlung ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 MRK\n\nnoch nicht vorgelegen; die Fortsetzung der Hauptverhandlung sei jedoch mit\n\nrechtsstaatlichen Anforderungen nicht mehr vereinbar (UA S. 17).\n\nII.\n\nEin Verfahrenshindernis läßt sich nicht abschließend feststellen.\n\n1. Ein Verfahrenshindernis ergibt sich hier nicht aus dem Eintritt der\n\nVerfolgungsverjährung.\n\na) Das Landgericht hat im Eröffnungsbeschluß vom 21. November 1994\n\ndie auch von der Anklage vertretene Auffassung zugrunde gelegt, es handele\n\nsich bei den dem Angeklagten vorgeworfenen Handlungen um selbständige\n\nTaten mit jeweils einzeln zu bestimmendem Verjährungsbeginn. Auch wenn\n\ndies zuträfe, so war bei Erlaß des Eröffnungsbeschlusses die - absolute - Ver-\n\njährungsfrist hinsichtlich derjenigen Fälle nicht abgelaufen, in welchen die voll-\n\nständige Kaufpreiszahlung durch den jeweiligen Erwerber der Immobilie nach\n\ndem 20. November 1984 erfolgte, denn die Tatbeendigung tritt im Fall des\n\n§ 263 StGB erst mit Erlangung des (letzten) Vermögensvorteils ein; erst zu die-\n\nsem Zeitpunkt begann daher die Verjährungsfrist zu laufen (§ 78 a StGB). Die\n\nhier nach § 78 Abs. 3 Nr. 4, § 263 Abs. 1 a.F. StGB geltende regelmäßige\n\nVerjährungsfrist von fünf Jahren ist durch die Bekanntgabe der Einleitung des\n\nErmittlungsverfahrens, die mehrfachen Durchsuchungs- und Beschlagnahme-\n\nanordnungen sowie die Anklageerhebung wirksam unterbrochen worden.\n\nb) Nach § 78 b Abs. 3 StGB läuft die Verjährung nach Erlaß eines Urteils\n\nim ersten Rechtszug nicht vor dem rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens\n\nab. Die Wirkung der Ablaufhemmung, die nach § 78 c Abs. 3 Satz 3 StGB auch\n\nfür den Eintritt der \"absoluten\" Verjährung nach § 78 c Abs. 3 Satz 2 StGB gilt,\n\ntritt auch durch ein auf Einstellung lautendes Prozeßurteil unabhängig von\n\ndessen sachlicher Richtigkeit ein (BGHSt 32, 209, 210; Jähnke in LK 11. Aufl.\n\n§ 78 b Rdn. 14; Lackner/Kühl, StGB 23. Aufl. § 78 b Rdn. 7; Stree in Schön-\n\nke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 78 b Rdn. 12; Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl.\n\n§ 78 b Rdn. 11; jew.m.w.N.). Auch auf Mängel der Anklage oder des Eröff-\n\nnungsbeschlusses kommt es - im Rahmen der Reichweite des § 264 StPO - für\n\nden Eintritt der Ablaufhemmung grundsätzlich nicht an (vgl. BGH NJW 1994,\n\n808, 809; BGH NStZ-RR 1997, 167). Das gilt auch für ein Urteil, das die Ein-\n\nstellung des Verfahrens auf die Annahme eines aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK\n\nin Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Verfahrenshindernis-\n\nses stützt. Auch ein solches Urteil wird vom Wortlaut des § 78 b Abs. 3 StGB\n\nerfaßt; eine Differenzierung nach den das Einstellungsurteil tragenden Grün-\n\nden ist dem Gesetz nicht zu entnehmen und wäre mit dem gerade im Verjäh-\n\nrungsrecht geltenden Gebot klarer, einfacher Regelungen unvereinbar.\n\nc) Der Eröffnungsbeschluß vom 21. November 1994 hatte entgegen der\n\nAuffassung der Verteidigung die Wirkung des § 78 b Abs. 4 Satz 1 StGB, wo-\n\nnach die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Landgericht in Fällen des\n\n§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB - hier § 263 Abs. 3 StGB a.F. - ein Ruhen der Verjäh-\n\nrung für einen Zeitraum von höchstens 5 Jahren bewirkt. Diese Hinausschie-\n\nbung des Eintritts der Verjährung auf einen Zeitpunkt bis zu 15 Jahre nach\n\nTatbeendigung, falls zum Zeitpunkt des Eröffnungsbeschlusses die absolute\n\nVerjährung noch nicht eingetreten war, ist von Verfassungs wegen nicht zu be-\n\nanstanden (BVerfG NJW 1995, 1145) und entspricht einem dringenden prakti-\n\nschen Bedürfnis in Fällen besonders aufwendiger Hauptverhandlungen (vgl.\n\nBT-Drucks. 12/3832 S. 44 ff). Ob die verjährungsverlängernde Wirkung des\n\nEröffnungsbeschlusses dann ausscheidet, wenn er in willkürlicher Weise er-\n\ngangen ist, kann offenbleiben; es liegt dafür hier kein Anhaltspunkt vor. Ein\n\nsolcher ergibt sich auch nicht daraus, daß das Landgericht den Eröffnungsbe-\n\nschluß angesichts des drohenden Ablaufs der (absoluten) Verjährungsfrist am\n\n21. November 1994 erließ, ohne den vom Verteidiger des Angeklagten im Zwi-\n\nschenverfahren gestellten Beweisantrag zur Ermittlung eines möglichen Scha-\n\ndenseintritts zu bescheiden, die beantragte Beweiserhebung durch Sachver-\n\nständigengutachten jedoch - ohne daß das Verfahren zwischenzeitlich eine\n\nFörderung erfahren hatte - am 22. April 1996 anordnete. Dies mag, namentlich\n\nim Hinblick darauf, daß das Landgericht schon nach Eingang der Anklage-\n\nschrift im August 1994 die Staatsanwaltschaft ersucht hatte, konkretisierend\n\nzur Frage des Eintritts eines Vermögensschadens Stellung zu nehmen (Bd. XVI\n\nBl. 77 ff d.A.), zu einer weiteren vermeidbaren Verfahrensverzögerung geführt\n\nhaben; gleichwohl wird die Wirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses davon\n\nnicht berührt. Das Landgericht hat im Eröffnungsbeschluß einen hinreichenden\n\n(im Beschluß mißverständlich: \"dringenden\") Tatverdacht im Umfang der zu-\n\ngelassenen Anklage bejaht und dies mit vertretbaren Erwägungen über den\n\nNichteintritt der Verjährung in den Fällen begründet, in welchen sich der Zeit-\n\npunkt der Tatbeendigung weder aus der Anklage noch aus den Verfahrensak-\n\nten ergab. Daß das Landgericht in einem weiteren, auf einen Antrag des Ver-\n\nteidigers nach § 33 a StPO ergangenen Beschluß vom 22. Februar 1995 aus-\n\ngeführt hat, daß die Kammer durch rechtzeitigen Erlaß des Eröffnungsbe-\n\nschlusses der Gefahr des Eintritts der absoluten Verjährung entgegenzuwirken\n\n\"hatte\" (Bd. XVI Bl. 280 ff. d.A.), gibt keinen Hinweis auf eine sachwidrige Be-\n\nhandlung, da Maßnahmen, welche einzig dem Ziel dienen, den Eintritt der\n\nVerjährung zu verhindern, auch im übrigen grundsätzlich zulässig sind (vgl.\n\nJähnke in LK 11. Aufl. § 78 c Rdn. 11 m.w.N.).\n\n2. Der Senat kann nicht abschließend prüfen, ob sich hier aus der Ver-\n\nletzung des Beschleunigungsgebots ein zur Einstellung zwingendes Verfah-\n\nrenshindernis ergibt.\n\na) Ein Verfahrenshindernis wird durch solche Umstände begründet, die\n\nes ausschließen, daß über einen Prozeßgegenstand mit dem Ziel einer Sa-\n\nchentscheidung verhandelt werden darf (BGHSt 32, 345, 350; 36, 294, 295; 41,\n\n72, 75; Rieß in LR 25. Aufl. § 206 a Rdn. 22; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO\n\n44. Aufl. Einl. Rdn. 143; Tolksdorf in KK StPO 4. Aufl. § 206 a Rdn. 1; Pfeiffer,\n\nStPO 2. Aufl. § 206 a Rdn. 4 und in KK-StPO 4. Aufl. Einl. Rdn. 131). Sie müs-\n\nsen so schwer wiegen, daß von ihrem Vorhandensein oder Nichtvorhandensein\n\ndie Zulässigkeit des gesamten Verfahrens abhängig gemacht werden muß\n\n(BGHSt 35, 137, 140). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts-\n\nhofs führt die Verletzung des Beschleunigungsgebots grundsätzlich nicht zu\n\neinem solchen Verfahrenshindernis (BGHSt 21, 81; 24, 239; 27, 274; 35, 137,\n\n140; BGH NJW 1995, 737; 1996, 2739; wistra 1993, 340; 1997, 347; NStZ\n\n1990, 94; 1996, 21; 1996, 506; 1997, 543; Strafverteidiger 1992, 452, 453;\n\n1994, 652, 653; NStZ-RR 1998, 103, 104; 108). Dies hat seinen Grund darin,\n\ndaß die Tatsache und das Gewicht des Verstoßes nur in einer Gesamtabwä-\n\ngung und mit Blick auf die dem Verfahren zugrundeliegende Beschuldigung\n\nund das Maß des Verschuldens bestimmt werden können; diese Feststellung\n\nentzieht sich einer allein formellen Betrachtung. Das Bundesverfassungsgericht\n\nhat im Beschluß vom 24. November 1983 (NJW 1984, 967) darauf hingewie-\n\nsen, die Auffassung, aus einer Verletzung des Beschleunigungsgebots könne\n\nin keinem Fall ein Verfahrenshindernis hergeleitet werden, begegne verfas-\n\nsungsrechtlichen Bedenken. Zugleich hat es klargestellt, daß ein unmittelbar\n\naus dem Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes abzuleitendes Verfahrenshin-\n\ndernis allein dann in Betracht komme, wenn in extrem gelagerten Fällen, in\n\nwelchen das Ausmaß der Verfahrensverzögerung besonders schwer wiegt und\n\ndie Dauer des Verfahrens zudem mit besonderen Belastungen für den Be-\n\nschuldigten einhergegangen ist, das Strafverfahrensrecht keine Möglichkeit zur\n\nVerfahrensbeendigung, z.B. durch Anwendung des § 153 StPO, zur Verfügung\n\nstellt. Im Beschluß vom 19. April 1993 (NJW 1993, 3254 ff; vgl. auch BVerfG\n\nNJW 1995, 1277, 1278) hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, eine\n\nrechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung müsse sich, da die Strafe verhält-\n\nnismäßig sein und in einem gerechten Verhältnis zu dem Verschulden des Tä-\n\nters stehen müsse, bei der Strafzumessung auswirken, wenn sie nicht im Ex-\n\ntrembereich zur Einstellung oder zum Vorliegen eines Verfahrenshindernisses\n\nführe.\n\nDer Bundesgerichtshof hat in BGHSt 35, 137 im Fall eines Verstoßes\n\ngegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK aufgrund einer willkürlichen, \"außergewöhnli-\n\nchen und beispiellosen Verzögerung\" der Aktenvorlage nach § 347 StPO ein\n\n\"Zurückverweisungsverbot\" angenommen, das Verfahren abgebrochen und\n\ndurch Urteil eingestellt. Dem lag die Besonderheit zugrunde, daß der Schuld-\n\nspruch in dem außerordentlich umfangreichen und komplexen Verfahren von\n\nden tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichts nicht getragen wurde, so\n\ndaß das Urteil insgesamt hätte aufgehoben und die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung hätte zurückverwiesen werden müssen. Der Bundesgerichtshof ist in der\n\ngenannten Entscheidung auf der Grundlage der tatrichterlichen - wenngleich\n\nunzureichenden - Feststellungen davon ausgegangen, daß eine neue Ver-\n\nhandlung auch zum Schuldspruch voraussichtlich erst nach Jahren zu einem\n\nAbschluß des Verfahrens führen und daher den Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1\n\nSatz 1 MRK weiter vertiefen würde; eine Einstellung des Verfahrens nach\n\n§ 153 StPO kam wegen Verweigerung der Zustimmung durch die Staatsan-\n\nwaltschaft nicht in Betracht.\n\nEntsprechend haben verschiedene Oberlandesgerichte einen Abbruch\n\ndes Verfahrens aus rechtsstaatlichen Gründen für unabweisbar gehalten, wenn\n\neiner außergewöhnlichen, vom Beschuldigten nicht zu vertretenden und auf\n\nVersäumnisse der Justiz zurückzuführenden Verfahrensverzögerung, die den\n\nBeschuldigten unter Abwägung der Gesamtumstände des Einzelfalls, nament-\n\nlich des Tatvorwurfs, des festgestellten oder voraussichtlich feststellbaren\n\nSchuldumfangs sowie möglicher Belastungen durch das Verfahren, in unver-\n\nhältnismäßiger Weise belastet, im Rahmen einer Sachentscheidung keinesfalls\n\nmehr hinreichend Rechnung getragen werden kann (vgl. etwa OLG Zweibrük-\n\nken NStZ 1989, 134 und NStZ 1995, 49; OLG Düsseldorf NStZ 1993, 450; vgl.\n\nauch BGH StV 1995, 130, 131). Ob das bei einer solchen Sachlage bestehen-\n\nde Verfolgungsverbot als stets von Amts wegen zu beachtendes Verfahrens-\n\nhindernis zu verstehen ist (so etwa OLG Koblenz NJW 1994, 1887; OLG Zwei-\n\nbrücken NStZ 1989, 134; LG Düsseldorf NStZ 1988, 427; LG Bad Kreuznach\n\nNJW 1993, 1725), hat der Bundesgerichtshof bislang offen gelassen\n\n(BGHSt 35, 137, 143; vgl. auch NJW 1996, 2739; wistra 1993, 340; 1994, 21;\n\nBGH, Beschluß vom 16. August 1996 - 1 StR 745/95 [in BGHSt 42, 219 nicht\n\nabgedruckt]). In der Literatur ist die Frage umstritten; überwiegend wird die An-\n\nnahme eines Verfahrenshindernisses auch in Extremfällen abgelehnt (vgl. etwa\n\nKleinknecht/Meyer-Goßner, 44. Aufl. 1999, Rdn. 9 zu Art. 6 MRK; Rieß in Lö-\n\nwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 206 a Rdn. 56; Paulus in KMR StPO § 206 a\n\nRdn. 35; Pfeiffer in KK-StPO, 4. Aufl. Einl. Rdn. 12 f., 131; jeweils m.w.Nachw.).\n\nDer Senat ist der Ansicht, daß das in ganz außergewöhnlichen Sonder-\n\nfällen aus der Verletzung von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK in Verbindung mit dem\n\nRechtsstaatsgrundsatz folgende Verbot einer weiteren Strafverfolgung als\n\nVerfahrenshindernis zu behandeln und vom Tatrichter zu beachten ist; vom\n\nRevisionsgericht ist sein Vorliegen in diesen Fällen von Amts wegen zu be-\n\nrücksichtigen. Dem stehen weder der Zusammenhang mit dem materi-\n\nell-rechtlichen Schuldgrundsatz noch das Erfordernis entgegen, das Vorliegen\n\ndes Hindernisses aufgrund einer umfassenden Gesamtwürdigung des Sach-\n\nverhalts zu prüfen. Deren Notwendigkeit kann sich im Einzelfall auch bei der\n\nPrüfung anderer Verfahrensvoraussetzungen ergeben, etwa der des Vorlie-\n\ngens eines besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung, des\n\nNichteintritts der Verfolgungsverjährung oder des Eingreifens eines Straffrei-\n\nheitsgesetzes. Im Hinblick auf die Bedeutung des in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK\n\nkodizifierten Menschenrechts auf eine rechtsstaatliche Behandlung und Ent-\n\nscheidung über die erhobene strafrechtliche Anklage innerhalb angemessener\n\nFrist kann ein Verstoß hiergegen, wenn seine Kompensation im Rahmen einer\n\nSachentscheidung nicht mehr in Betracht kommt, für die Zulässigkeit des weite-\n\nren Verfahrens keine geringeren Folgen haben als der Verjährungseintritt, der\n\neiner Sachentscheidung sogar unabhängig von der konkreten Tatschuld ent-\n\ngegensteht. Der Gesichtspunkt, daß Verfahrenshindernisse in der Regel\n\n- wenngleich nicht stets - an objektiv feststellbare Tatsachen anknüpfen und\n\nnicht Ergebnis wertender Abwägungen sind (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner\n\nStPO 44. Aufl. Einl. Rdn. 148 m.w.Nachw.), tritt dem gegenüber dann zurück,\n\nwenn feststeht, daß für eine solche Abwägung aufgrund des Gewichts des Ver-\n\nstoßes kein Raum bleibt. In diesem Fall würde eine Fortsetzung des Verfah-\n\nrens allein zur Vertiefung des Grundrechtsverstoßes führen; dem steht das\n\nRechtsstaatsprinzip entgegen.\n\nb) Der Senat kann hier auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen und\n\ndes ihm zugänglichen Akteninhalts feststellen, daß ein Verstoß gegen Art. 6\n\nAbs. 1 Satz 1 MRK aufgrund einer vom Angeklagten nicht zu vertretenden\n\nüberlangen Verfahrensdauer vorliegt: Das Verfahren dauert seit der erstmali-\n\ngen Bekanntgabe an den Angeklagten bereits 13 1/2 Jahre an. Bis zum\n\nSchlußbericht der Kriminalpolizei vergingen mehr als fünf Jahre, in denen die\n\nErmittlungen mehrfach ausgedehnt wurden, aber jedenfalls seit Ende 1988 of-\n\nfenbar wenig substantiellen Erkenntnisgewinn brachten. Erst im Dezember\n\n1990 erfolgte die erste Vernehmung eines Tatbeteiligten; Vernehmungen der\n\nVertriebsmitarbeiter, durch welche die täuschenden Zusagen unmittelbar an\n\ndie Geschädigten weitergegeben worden sein sollen, sind erst im Frühjahr\n\n1992 durchgeführt worden. Zwischen dem Eingang des Schlußberichts der\n\nKriminalpolizei vom 27. August 1992 und der Erhebung der Anklage am 27. Juli\n\n1994, die im wesentlichen den Inhalt des Schlußberichts wiedergibt, vergingen\n\nzwei Jahre, in denen fast ausschließlich Verhandlungen mit verschiedenen Be-\n\nschuldigten über Verfahrenseinstellungen geführt wurden. Zwischen dem Erlaß\n\ndes Eröffnungsbeschlusses am 21. November 1994 und der Terminierung der\n\nHauptverhandlung am 11. Dezember 1998 sind weitere vier Jahre vergangen,\n\nin denen außer der Einholung von Sachverständigengutachten zwischen April\n\n1996 und März 1997 eine Verfahrensförderung nicht festzustellen ist. Eine\n\ndurch das Verhalten des Angeklagten verursachte Verzögerung des Verfah-\n\nrens liegt nicht vor; die Verzögerungen sind vielmehr, soweit dies dem Schrei-\n\nben des Präsidenten des Landgerichts Köln vom 30. August 1999 an den Vor-\n\nsitzenden der Wirtschaftsstrafkammer und dem Inhalt der Verfahrensakte ent-\n\nnommen werden kann, jedenfalls seit Eingang der Anklageschrift allein auf or-\n\nganisatorische Gründe im Bereich der Justiz zurückzuführen.\n\nAuch wenn die Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensver-\n\nzögerung jedenfalls dann nicht allein auf den insgesamt abgelaufenen Zeit-\n\nraum gestützt werden kann, wenn dem Verfahren ein komplexer Sachverhalt\n\nzugrunde liegt, dessen Beurteilung umfangreiche und aufwendige Ermittlungen\n\nerforderlich macht (vgl. BVerfG NJW 1984, 967; 1993, 3254, 3255; BGH wistra\n\n1993, 340; BGHR MRK Art. 6 I Verfahrensverzögerung 5, 6, 8, 9), so ist doch\n\nhier angesichts des Umstands, daß die Grenze der absoluten Verjährung in-\n\nzwischen um mehr als drei Jahre überschritten wäre und das Verfahren seit\n\nAnklageerhebung mindestens fünf Jahre lang aus allein im Bereich der Justiz\n\nliegenden Gründen nicht gefördert wurde, ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1\n\nSatz 1 MRK gegeben. Entgegen der Auffassung des Landgerichts lag dieser\n\nauch bereits zu Beginn der Hauptverhandlung vor; die Annahme, er sei erst\n\nnach Beginn der Hauptverhandlung, die an durchschnittlich zwei Tagen pro\n\nWoche stattfand, oder gerade durch diese eingetreten, trifft nicht zu.\n\nc) Das Landgericht hat den Abbruch der Hauptverhandlung auf die\n\nrechtliche Erwägung gestützt, die Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 6\n\nAbs. 1 S. 1 MRK vor demjenigen Zeitpunkt, in welchem eine verfahrensab-\n\nschließende Sachentscheidung ergehen kann, führe jedenfalls dann zwangs-\n\nläufig zum Eintritt eines Verfahrenshindernisses, wenn die weitere Dauer des\n\nVerfahrens nicht absehbar ist, weil eine bewußte Vertiefung der Rechtsverlet-\n\nzung durch Fortsetzung der Hauptverhandlung - allein mit Blick auf eine späte-\n\nre Kompensation bei der Rechtsfolgenentscheidung - ihrerseits mit rechtsstaat-\n\nlichen Grundsätzen nicht vereinbar wäre (UA S. 31 ff.). Die Urteilsausführun-\n\ngen hierzu setzen im Ergebnis die Feststellung des Verstoßes mit der Notwen-\n\ndigkeit des Verfahrensabbruchs gleich; das ergibt sich auch aus der Annahme\n\ndes Landgerichts, bis zum Beginn der Hauptverhandlung habe ein Verstoß ge-\n\ngen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK noch nicht vorgelegen. Diese Auffassung ist nicht\n\nzutreffend. Die Feststellung eines gravierenden Verfahrensverstoßes führt\n\nauch in sonstigen Fällen - etwa bei unzulässiger Tatprovokation durch polizeili-\n\nche V-Leute, bei Verstößen gegen § 136 a StPO oder gegen das rechtsstaatli-\n\nche Gebot des \"fair trial\" - nicht zur Undurchführbarkeit des Verfahrens. Auch\n\nder Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat bei einer Verletzung des\n\nArt. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK nicht etwa einen Abbruch des Verfahrens gefordert,\n\nsondern eine Verpflichtung des Mitgliedsstaates festgestellt, die Rechtsverlet-\n\nzung in Anwendung des nationalen Rechts in angemessener Weise zu kom-\n\npensieren (vgl. EGMR, Urteil vom 15. Juli 1982, EuGRZ 1983, 371). Dem ent-\n\nspricht der auch in BGHSt 35, 137, 140 ff. hervorgehobene Grundsatz, daß\n\nweder die Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK noch\n\ndie Entscheidung darüber, in welcher Weise sich dieser Verstoß auf das Ver-\n\nfahrensergebnis auswirken muß, unabhängig von den Umständen des Einzel-\n\nfalles, namentlich auch vom Maß der Schuld des Angeklagten möglich ist. Ob\n\nein festgestellter Verstoß so gewichtig ist, daß eine Kompensation im Rahmen\n\neiner Sachentscheidung nicht mehr in Betracht kommt, und er daher der Wei-\n\nterführung des Verfahrens insgesamt entgegensteht, kann regelmäßig nicht\n\nohne tatsächliche Feststellungen zur Tatschuld des Angeklagten beurteilt wer-\n\nden.\n\nDas Landgericht hat hierzu, wie die Revision zutreffend hervorhebt, kei-\n\nne für das Revisionsgericht nachprüfbaren Feststellungen getroffen. Ergebnis-\n\nse der mehr als 40 Verhandlungstage umfassenden Beweisaufnahme sind in\n\nden Urteilsgründen nicht mitgeteilt; diese erschöpfen sich vielmehr in einer\n\nDarstellung der Verfahrensgeschichte sowie rechtlichen Ausführungen zum\n\nVorliegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung. Das Urteil enthält\n\nauch keine Feststellungen darüber, aus welchen Gründen es dem Landgericht\n\nnicht möglich war festzustellen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des Be-\n\ntrugs vorliegen. Die Ausführungen des Landgerichts zum Verschulden des An-\n\ngeklagten, dieses sei \"nicht übermäßig groß\" (UA S. 15), \"jedenfalls gering\"\n\n(UA S. 17), eine Verfahrenseinstellung nach § 153 a StPO gegen Zahlung ei-\n\nnes Geldbetrags von mindestens 1,5 Mio. DM, wie es die Staatsanwaltschaft\n\ngefordert habe, werde \"der bisher durchgeführten Beweisaufnahme in keiner\n\nWeise gerecht\" (UA S. 29), finden in den Urteilsfeststellungen keine Grundla-\n\nge; der Senat kann aufgrund des Fehlens tatsächlicher Feststellungen die\n\nrechtliche Bewertung durch das Landgericht nicht überprüfen.\n\nDies gilt gleichermaßen für die nur lückenhaft mitgeteilten Verfahren-\n\nstatsachen. Die Urteilsgründe geben keinen Aufschluß darüber, auf Grundlage\n\nwelcher bisherigen Beweisergebnisse das Landgericht zu der Ansicht gelangt\n\nist, eine Sachentscheidung sei \"unter Umständen\" nicht vor dem Ende des Jah-\n\nres 2001 möglich. Insoweit wird nur pauschal erwähnt, es sei noch \"eine Viel-\n\nzahl von weiteren Zeugen, die zum Teil im Ausland aufhältig sind, und weitere\n\nSachverständige zu hören\" (UA S. 8); hinsichtlich sieben Fällen sei die Erstel-\n\nlung eines neuen Sachverständigengutachtens erforderlich (ebenda). Hieraus\n\nergibt sich nicht mit einer vom Revisionsgericht überprüfbaren Deutlichkeit,\n\nwelche tatsächlichen Hindernisse hier die vom Landgericht prognostizierte\n\nweitere Verfahrensdauer von mehr als zwei Jahren begründen könnten.\n\nIndem das Landgericht sich in dem angefochtenen Urteil weitgehend auf\n\ndie Ausführung rechtlicher Wertungen beschränkt, von der Mitteilung der die-\n\nsen zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen jedoch absieht, entzieht\n\nes dem Revisionsgericht zugleich die Grundlage für eine rechtliche Überprü-\n\nfung. Dem Senat ist es - anders, als dies der Entscheidung BGHSt 35, 137 zu-\n\ngrunde lag - aufgrund des gänzlichen Fehlens tatsächlicher Feststellungen\n\nnicht möglich zu beurteilen, ob die Umstände des Einzelfalls angesichts der\n\nüberlangen Verfahrensdauer und des vom Angeklagten nicht zu vertretenden\n\nVerstoßes gegen das Beschleunigungsgebot hier einen Extremfall begründen,\n\nin welchem der Verstoß weder durch eine Berücksichtigung im Rahmen der\n\nStrafzumessung - ggf. unter Anwendung von § 59 StGB - noch etwa durch Ein-\n\nstellung nach § 153 a oder § 153 StPO hinreichend ausgeglichen werden kann.\n\nDer rechtsfehlerhafte Verzicht auf nachprüfbare Tatsachenfeststellungen\n\nmuß daher zur Aufhebung des Urteils führen. Die Prüfung aufgrund des dem\n\nSenat auch ohne Verfahrensrüge zugänglichen Akteninhalts erlaubt hier zwar\n\ndie Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK, nicht aber\n\neine Entscheidung, ob unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles, ins-\n\nbesondere auch des dem Angeklagten zuzurechnenden Schuldumfangs, eine\n\nVerfahrenseinstellung in Fortentwicklung der Grundsätze in BGHSt 35, 137\n\nerfolgen muß. Tatrichterliche Feststellungen zum Schuldumfang kann das Re-\n\nvisionsgericht nicht selbst treffen; der Tatrichter hat sie, wenn er den Eintritt\n\neines Verfahrenshindernisses wegen überlanger Verfahrensdauer bejaht, im\n\nEinstellungsurteil ebenso wie die Verfahrenstatsachen und die der Prognose\n\nüber die voraussichtliche weitere Verfahrensdauer zugrundeliegenden Tatsa-\n\nchen in nachprüfbarer Weise darzulegen. Andernfalls bestünde die Gefahr,\n\ndaß sich das Tatgericht insbesondere bei schwierigen und umfangreichen\n\nVerfahren durch nicht begründete und daher auch nicht überprüfbare Proze-\n\nßentscheidungen der Aufgabe entheben könnte, auch solche Verfahren bei\n\nstraffer Verfahrensführung und angemessener Beschränkung des Prozeßstoffs\n\nin vertretbarer Zeit einer Sachentscheidung zuzuführen.\n\nNach dem Akteninhalt kommt vorliegend bei der gebotenen zügigen\n\nSachbehandlung eine Berücksichtigung des Verstoßes im Rahmen einer\n\nRechtsfolgeentscheidung durchaus noch in Betracht.\n\nIII.\n\nDer Senat hat im Hinblick auf die der Sache nicht förderliche Auseinan-\n\ndersetzung zwischen Landgericht und Staatsanwaltschaft über die Verantwor-\n\ntung für die eingetretenen Verfahrensverzögerungen von der Möglichkeit des\n\n§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO Gebrauch gemacht, die Sache an die Wirtschafts-\n\nstrafkammer eines anderen Gerichts zurückzuverweisen.\n\nFür das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:\n\n1. Bei dem hier in Betracht kommenden sog. \"unechten Erfüllungsbe-\n\ntrug\" kommt es für die Feststellung eines tatbestandlichen Vermögensscha-\n\ndens auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses an, der aufgrund der täuschen-\n\nden Erklärung erschlichen worden ist. Soweit das Landgericht - eher kurso-\n\nrisch - in den Urteilsgründen erwähnt hat, die Käufer der Eigentumswohnungen\n\nhätten die von ihnen erstrebten Steuervorteile tatsächlich erhalten, wird zu be-\n\nrücksichtigen sein, in welchem Umfang diese steuerlichen Vorteile aufgrund\n\nder Rückveräußerungsabsicht der Käufer und der damit fehlenden Gewinner-\n\nzielungsabsicht von vornherein nur aufgrund einer Straftat nach § 370 AO er-\n\nzielt werden konnten und der Rückerstattungspflicht unterlagen.\n\n2. Der neue Tatrichter wird schon im Hinblick auf die inzwischen vorlie-\n\ngende gravierende Verfahrensverzögerung den Verfahrensstoff sinnvoll zu be-\n\nschränken und die Beweiserhebung auf solche Tatsachen zu konzentrieren\n\nhaben, die eine Beurteilung des Schuldumfangs ermöglichen. Ob diese Fest-\n\nstellungen zur gegebenen Zeit eine Verfahrenseinstellung nach § 153 a oder\n\n§ 153 StPO, gegebenenfalls auch eine Sachentscheidung nach § 59 StGB na-\n\nhelegen und rechtfertigen, werden der neue Tatrichter sowie die Staatsanwalt-\n\nschaft zu beachten haben.\n\nJähnke Otten Rothfuß\n\n Fischer Elf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_232-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-25/2-str-232-00","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":17},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 347","ref_norm":"347","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78a","ref_norm":"78a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33a","ref_norm":"33a","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_232-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_232-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-25/2-str-232-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_232-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:33:36.571577+00:00"}}