{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_219-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2000-08-16","aktenzeichen":"2 StR 219/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 219/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n16. August 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. August 2000 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Köln vom 7. Februar 2000 im Rechtsfolgenausspruch mit\n\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von\n\nKindern in 26 Fällen, davon in 25 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch\n\nvon Schutzbefohlenen, sowie wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines\n\nKindes in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbe-\n\nfohlenen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und seine Un-\n\nterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Der Ange-\n\nklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. Die Sachrü-\n\nge führt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs. Im übrigen ist das\n\nRechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nII.\n\nDie Maßregelanordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen\n\nKrankenhaus hält der rechtlichen Prüfung nicht stand. Die bisherige Begrün-\n\ndung des Landgerichts belegt weder, daß bei dem Angeklagten eine\n\ns c h w e r e andere seelische Abartigkeit besteht, noch, daß in deren Folge\n\ndie Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei der Begehung der Mißbrauch-\n\nstaten e r h e b l i c h vermindert war.\n\nDas sachverständig beratene Landgericht hat angenommen, die Steue-\n\nrungsfähigkeit des Angeklagten sei bei den Taten erheblich vermindert gewe-\n\nsen auf Grund einer \"schweren narzißtischen Persönlichkeitsstörung auf Bor-\n\nderline-Niveau, die dem Schweregrad einer schweren anderen seelischen Ab-\n\nartigkeit entspricht.\" Diese Bewertung leitet es aus folgenden Merkmalen und\n\nWesenszügen des Angeklagten her:\n\nDie Persönlichkeitsstörung habe sich schon sehr früh gezeigt in der\n\nwährend der Pubertät beginnenden massiven Alkoholabhängigkeit, die eine\n\nkontinuierliche Entwicklung seiner Persönlichkeit verhindert habe. Daher habe\n\nder Angeklagte schon früh dazu geneigt, Sexualität ebenso wie Alkoholkonsum\n\nwahllos einzusetzen, um die verspürte innere Leere zu verdrängen, aber auch,\n\num eine Unterkunft für die Nacht zu erlangen. Seine Persönlichkeit weise we-\n\nnig innere Struktur auf, und sein Selbstwertgefühl sei nur gering. Nach seiner\n\neigenen Einschätzung sei er stets von abrupten Stimmungseinbrüchen be-\n\ndroht, die sein labiles inneres Gleichgewicht gefährdeten. Zu einer dauerhaften\n\nerfüllten Beziehung sei er nicht in der Lage, wie sich an der Beziehung und\n\nEhe mit der Mutter der Tatopfer zeige, die nur funktioniert habe, solange die\n\nSexualität im Vordergrund gestanden habe.\n\nDie erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit entnimmt die\n\nStrafkammer letztlich der für glaubhaft erachteten Schilderung des Angeklagten\n\nzur Entwicklung der sexuellen Übergriffe, die er - wie die Alkoholsucht - zu-\n\nnehmend weniger kontrolliert habe. Diese Übergriffe habe er auch nach der\n\nEntdeckung durch seine Ehefrau nicht aufgegeben.\n\nDie Diagnose \"schwere narzißtische Persönlichkeitsstörung auf Border-\n\nline-Niveau\" läßt - für sich genommen - eine Aussage über die Schuldfähigkeit\n\ndes Täters nicht zu (vgl. BGHSt 42, 385, 388 m.w.N.). Die Diagnose einer\n\nschweren Persönlichkeitsstörung ist nicht gleichbedeutend mit derjenigen einer\n\nschweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB. Eine\n\nsolche Störung kann immer auch als - möglicherweise extreme - Spielart\n\nmenschlichen Wesens einzuordnen sein, die sich noch innerhalb der Band-\n\nbreite voll schuldfähiger Menschen bewegt (vgl. BGH a.a.O.). Der sachver-\n\nständig beratene Tatrichter muß daher prüfen, ob die Persönlichkeitsstörung\n\nSymptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Leben des Angeklagten ver-\n\ngleichbar schwer und mit ähnlichen - auch sozialen - Folgen stören, belasten\n\noder einengen wie krankhafte seelische Störungen. Art und Schweregrad der\n\nStörung müssen auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung der Persönlich-\n\nkeit des Angeklagten und seiner Entwicklung bewertet werden, wobei auch\n\nVorgeschichte, unmittelbarer Anlaß und Ausführung der Tat sowie das Verhal-\n\nten danach von Bedeutung sind (st. Rspr.; vgl. BGHSt 37, 397, 401 f.; BGH\n\nNStZ 1997, 485; Senatsbeschluß vom 26. Juli 2000 - 2 StR 278/00). Bei der\n\ndanach gebotenen normativen Bewertung ist deshalb zu beachten, daß auf der\n\nGrundlage der Diagnose \"Persönlichkeitsstörung auf Borderline-Niveau\" ein so\n\nschwerwiegender Eingriff, wie ihn die Unterbringung in einem psychiatrischen\n\nKrankenhaus darstellt, nur unter engen Voraussetzungen und nur dann ge-\n\nrechtfertigt ist, wenn - da der Zweifelssatz insoweit keine Anwendung findet -\n\nfeststeht, daß der Täter aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen\n\nZwang heraus gehandelt hat (BGHSt 42, 385, 388; BGHR StGB § 21 seelische\n\nAbartigkeit 13).\n\nDiesen Anforderungen wird die vom Landgericht für die Maßregelanord-\n\nnung gegebene Begründung nicht gerecht. Ob die Steuerungsfähigkeit eines\n\nTäters erheblich vermindert war, kann immer nur für eine konkrete Tat beurteilt\n\nwerden. Das Landgericht macht aber schon nicht deutlich, in welcher Weise\n\ndie mitgeteilten Faktoren der Persönlichkeitsstörung bei der Begehung der\n\nMißbrauchstaten die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten beeinträchtigt ha-\n\nben könnten. Die Alkoholabhängigkeit hat der Angeklagte, den das Landgericht\n\nals \"trockenen\" Alkoholiker bezeichnet, inzwischen ersichtlich überwunden.\n\nDen Feststellungen zum Tatgeschehen läßt sich zudem nicht entnehmen, daß\n\ndie Taten unter Alkoholeinfluß begangen wurden. Die übrigen Symptome sind\n\nfür die konkreten Taten von geringerem Gewicht und nach den dargelegten\n\nBewertungsmaßstäben weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit geeignet, die\n\nAnnahme einer schweren anderen seelischen Abartigkeit zu rechtfertigen.\n\nEs bleibt daher nur die vom Landgericht für glaubhaft erachtete\n\nSelbsteinschätzung des Angeklagten, er habe die sexuellen Übergriffe - wie bei\n\nseiner Alkoholsucht - zunehmend weniger kontrolliert. Das Landgericht äußert\n\nsich aber weder dazu, ob die Fähigkeit des Angeklagten, die Übergriffe zu\n\nkontrollieren, erheblich vermindert war noch erörtert es, ob es sich bei den\n\nTaten um ein suchtähnliches Verhalten handelte, das dazu führte, daß der An-\n\ngeklagte aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus han-\n\ndelte. Ein solcher Zwang versteht sich unter den gegebenen Umständen nicht\n\nvon selbst. Bedenken gegen seine Annahme ergeben sich schon daraus, daß\n\nder Angeklagte den von ihm vergleichsweise genannten Hang zum übermäßi-\n\ngen Alkoholkonsum inzwischen überwunden hat und zwischen der ersten und\n\nden folgenden Taten ein langer zeitlicher Zwischenraum lag.\n\nIII.\n\nDie rechtsfehlerhafte Annahme der Voraussetzungen des § 21 StGB\n\nbeschwert den Angeklagten im Bereich der eigentlichen Strafzumessung zwar\n\nnicht (Senatsbeschluß vom 26. Juli 2000 - 2 StR 278/00 - m.w.N.). Die zu den\n\nVoraussetzungen des § 21 StGB neu zu treffenden Feststellungen betreffen\n\nhier aber sowohl den Straf- wie auch den Maßregelausspruch. Der Senat hält\n\nes deshalb für angebracht, auch den Strafausspruch mit den zugehörigen\n\nFeststellungen aufzuheben, damit die Rechtsfolgenentscheidung insgesamt auf\n\neinheitliche und widerspruchsfreie Feststellungen gestützt werden kann.\n\nJähnke Detter Bode\n\n Otten Hebenstreit","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_219-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-08-16/2-str-219-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_219-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_219-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-08-16/2-str-219-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_219-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:26:03.593034+00:00"}}