{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_217-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2000-06-14","aktenzeichen":"2 StR 217/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 217/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n14. Juni 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n Menge\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Juni 2000 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Gießen vom 4. Februar 2000, soweit es ihn betrifft, im\n\nRechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-\n\ngehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe\n\nvon vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Es hat ihm die Fahrerlaubnis mit\n\neiner Sperrfrist von zwei Jahren entzogen und seinen Führerschein eingezo-\n\ngen. Weiter hat es die Einziehung seines Pkw Audi angeordnet.\n\nMit seiner - wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten - Re-\n\nvision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechtes. Sein Rechts-\n\nmittel hat in vollem Umfang Erfolg.\n\nDer Angeklagte fuhr am 19. August 1999 mit seinem Pkw Audi in die\n\nNähe von Alsfeld, um von dem ihm nicht bekannten Mitangeklagten B., der\n\nnicht revidiert hat, einen (ebenfalls eingezogenen) BMW zu übernehmen. In\n\ndiesem sollten sich nach seiner Vorstellung ca. 10 kg zum gewinnbringenden\n\nWeiterverkauf bestimmtes Haschisch befinden. Den Wagen mit Betäubungs-\n\nmitteln sollte er in eine ihm vorher bezeichnete Garage verbringen. Als Beloh-\n\nnung hierfür waren ihm mindestens 100 g Haschisch versprochen worden. Der\n\nAngeklagte stellte seinen eigenen Wagen ab und übernahm den mit Betäu-\n\nbungsmitteln beladenen BMW, wurde aber alsbald von der Polizei festgenom-\n\nmen. Im Wagen befanden sich knapp 18 kg Haschisch und 2000 Ecstasy-\n\nTabletten.\n\nDie Strafkammer, die die \"beiden bei der Tatausführung benutzten Per-\n\nsonenkraftwagen gemäß § 74 StGB\" eingezogen hat, hat bei den Strafzumes-\n\nsungserwägungen die Einziehung des dem Angeklagten gehörenden Pkw Audi\n\nnicht erwähnt. Sie hat den Wert des Pkw nicht angegeben. Letzteres ist hier\n\nrechtsfehlerhaft.\n\nEinziehung gemäß § 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist Nebenstrafe und daher\n\nTeil der Strafzumessung, die eine Gesamtbetrachtung erfordert (vgl. BGH MDR\n\n1983, 767). Ein erheblicher wirtschaftlicher Verlust durch Einziehung kann\n\nstrafmildernd zu berücksichtigen sein (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Strafzu-\n\nmessung 1 und Schuldausgleich 16). Auf den sich daraus ergebenden Zu-\n\nsammenhang von Haupt- und Nebenstrafe braucht das Urteil jedoch nicht ein-\n\nzugehen, wenn die Einziehung im Einzelfall die Bemessung der Hauptstrafe\n\nnicht wesentlich zu beeinflussen vermag, also kein bestimmender Zumes-\n\nsungsfaktor ist. Der Wert der nach § 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB eingezogenen Ge-\n\ngenstände ist insoweit nicht anders zu beurteilen als andere Gesichtspunkte\n\nder Strafzumessung. Seiner ausdrücklichen Hervorhebung in den Urteilsgrün-\n\nden bedarf es deshalb nur, wenn er im konkreten Fall im Verhältnis zu den an-\n\nderen Zumessungsgründen ein solches Gewicht hat, daß ihm maßgebliche\n\nBedeutung für die Strafhöhe zukommt (vgl. BGH MDR 1984, 241). Wenn auch\n\nhier - im Hinblick darauf, daß mit immerhin 10 kg Haschisch Handel getrieben\n\nwurde und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten als geordnet be-\n\nzeichnet werden - es nicht sehr naheliegt, daß der Einziehung des gebrauchten\n\nAudi maßgebliche Bedeutung für die Strafhöhe zukommt, so kann dies ab-\n\nschließend letztlich doch nur beurteilt werden, wenn der Wert des Pkw Audi\n\nmitgeteilt wird und die wirtschaftlichen und sonstigen Folgen der Einziehung für\n\nden Angeklagten dargestellt werden. Es kann auch nicht mit Sicherheit ausge-\n\nschlossen werden, daß die - ansonsten rechtsfehlerfrei - verhängte Freiheits-\n\nstrafe von vier Jahren und drei Monaten, der ausschließlich Handeltreiben mit\n\n10 kg Haschisch zugrundegelegt wurde, ohne zu erörtern, ob beim Angeklag-\n\nten hinsichtlich der weiteren 8 kg Haschisch (und den 2000 Ecstasy-Tabletten)\n\ndolus eventualis oder wenigstens Fahrlässigkeit (§ 29 Abs. 4 BtMG) vorlag, bei\n\neinem erheblichen Wert des eingezogenen Pkw doch niedriger ausgefallen\n\nwäre. Der Senat kann sich daher des Antrags des Generalbundesanwalts auf\n\nAufhebung des Strafausspruchs nicht verschließen. Dies gilt auch hinsichtlich\n\ndes weitergehenden Antrages, die diesen Angeklagten betreffenden Rechtsfol-\n\ngen insgesamt aufzuheben. Der Generalbundesanwalt weist insoweit darauf\n\nhin, daß die Dauer der Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nicht\n\nnäher begründet wurde und, daß die Urteilsgründe nicht erkennen lassen, daß\n\ndie Einziehung gemäß § 74 StGB nicht zwingend ist, sondern im pflichtgemä-\n\nßen Ermessen des Tatrichters steht. Jedenfalls kann der Senat hier letztlich\n\nnicht sicher ausschließen, daß Freiheitsstrafe, Nebenstrafe und Maßregel der\n\nBesserung und Sicherung sich wechselseitig beeinflußt haben (vgl. hierzu\n\nauch BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 12).\n\nDer Rechtsfolgenausspruch war daher - wie beantragt - insgesamt mit\n\nden zugehörigen Feststellungen aufzuheben.\n\nJähnke Detter Bode\n\n Otten Rothfuß","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_217-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-14/2-str-217-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_217-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_217-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-14/2-str-217-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_217-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:15:48.454206+00:00"}}