{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2000-08-30","aktenzeichen":"2 StR 204/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom\n\n30. August 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n2 StR 204/00\n\n1.\n\n2.\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. August\n\n2000, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Jähnke\n\n als Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nNiemöller,\n\nDetter,\n\nRothfuß,\n\nHebenstreit\n\n als beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretärin\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1.\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Bonn vom 10. Juni 1999 mit den Fest-\n\nstellungen - ausgenommen denjenigen zum äußeren\n\nTathergang - aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n2.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI.\n\n1. Das Landgericht hat beide Angeklagten des versuchten Totschlags\n\nschuldig gesprochen; die Angeklagte S. hat es zu einer Jugendstrafe\n\nvon sieben Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten W. zu einer\n\nJugendstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nMit ihrer Revision, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, rügt die\n\nStaatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts; sie erstrebt die Verurtei-\n\nlung beider Angeklagten wegen vollendeten Mordes. Das Rechtsmittel hat\n\nüberwiegend Erfolg.\n\n2. Das Landgericht hat im wesentlichen folgenden Sachverhalt festge-\n\nstellt:\n\nDie beiden Angeklagten, die damals 17-jährige R. S. und\n\nihr seinerzeit 20 Jahre alter Freund Sa. W. , lebten zusammen in\n\neinem kleinen Haus, das ihnen R. s Pflegemutter zur Verfügung gestellt\n\nhatte; sie selbst bewohnte mit weiteren Pflegekindern, darunter der 15-jährigen\n\nJ. K. , ein größeres Haus in der Nähe. Zwischen der Angeklagten\n\nund J. traten im Laufe der Zeit Spannungen auf. Die Angeklagte nahm\n\nes J. insbesondere übel, daß diese der Pflegemutter R. s Schwan-\n\ngerschaft offenbart und sie einmal zu Unrecht verdächtigt hatte, der Pflege-\n\nmutter 20,00 DM gestohlen zu haben; sie sann daher auf eine Gelegenheit,\n\nJ. eine \"gründliche Abreibung\" zu verpassen. Diese Gelegenheit bot\n\nsich, als die Pflegemutter ein Sängerfest im Dorf besuchte und J. in de-\n\nren Haus allein war. Die Angeklagte ging am Abend zu ihr, traf sie an und be-\n\ngann einen Streit. Die beiden Frauen rauften sich in den Haaren. Die Ange-\n\nklagte schlug dabei J. zu Boden und brachte ihr mit einem Klappmesser\n\ninsgesamt 16 Stichverletzungen bei. Anfangs stach sie ihr in den Bauch und in\n\nden Rücken. Mit weiteren Stichen fügte sie ihr Verletzungen an den Armen, der\n\nlinken Hand und am Halse zu. Schließlich versetzte sie ihr \"in Tötungsabsicht\"\n\nmehrere wuchtige Messerstiche ins Gesicht, von denen einer das Nasenbein\n\nzertrümmerte, ein anderer den Oberkiefer durchtrennte und drei Zähne her-\n\nausbrach. Beim letzten Stich blieb das Messer so fest im Gesicht stecken, daß\n\ndie Angeklagte es nicht mehr herausziehen konnte. J. lebte zwar noch,\n\nwar aber so zugerichtet, daß die Angeklagte sie für tot hielt.\n\nAnschließend lief die Angeklagte nach Hause und berichtete ihrem\n\nFreund, dem Angeklagten, sie habe J. erstochen. Beide kehrten dar-\n\naufhin zum Tatort zurück, um die Spuren der Tat zu beseitigen. Während die\n\nAngeklagte draußen blieb, drang der Angeklagte in das Haus ein und fand dort\n\nJ. , die mit blutüberströmtem Kopf regungslos auf dem Rücken lag. Da\n\nsie Geräusche von sich gab, die sich wie ein Röcheln anhörten, nahm der An-\n\ngeklagte zutreffend an, daß sie noch lebe. Er zog ihr das Messer aus dem Ge-\n\nsicht, wusch sich die Hände und suchte nach einem Gegenstand, um die - wie\n\ner annahm - bereits Sterbende zu töten. Mit einer beidhändig gehaltenen Was-\n\nserflasche schlug er auf ihren Kopf ein, so daß ihr Stirnbein zersplitterte. Das\n\nröchelähnliche Geräusch hielt jedoch an - J. war noch nicht tot. Der Ange-\n\nklagte legte daraufhin eine Jeansjacke über ihr Gesicht, warf sich mit seinem\n\nganzen Gewicht auf sie und würgte sie dann. Danach versuchte er, ihren Kör-\n\nper aus dem Zimmer zu schaffen, gab dies jedoch alsbald wieder auf. J. \n\nstarb \"entweder infolge der - möglicherweise den Sterbevorgang verkürzen-\n\nden - Schläge mit der Wasserflasche oder aber nach diesen\" (Schlägen) \"infol-\n\nge der Messerstiche durch Verbluten\".\n\n II.\n\nDas angefochtene Urteil hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Der\n\nSchuldspruch weist Rechtsfehler zum Vorteil der Angeklagten auf; sie betreffen\n\nbei der Angeklagten S. die Annahme eines nur versuchten Tötungsverbre-\n\nchens und die Vorsatzform, außerdem bei beiden Angeklagten die Verneinung\n\nvon Mordmerkmalen.\n\n1. Was die Verurteilung der Angeklagten S. angeht, so ergibt die\n\nrechtliche Prüfung:\n\na) Zu Unrecht hat die Jugendkammer die Angeklagte nur eines ver-\n\nsuchten statt eines vollendeten Tötungsverbrechens schuldig gesprochen. Zur\n\nBegründung hat sie ausgeführt:\n\nZwar sei jeder der \"Tatbeiträge\" der Angeklagten für sich genommen\n\ngeeignet gewesen, den Tod des Opfers herbeizuführen - doch habe sich nicht\n\nfeststellen lassen, \"ob der Tod durch Verbluten allein durch die von der Ange-\n\nklagten S. gesetzten Messerstiche eingetreten ist oder aber die Schläge\n\nmit der Wasserflasche den von ihr in Gang gesetzten Kausalverlauf unterbro-\n\nchen haben\". Daher sei nach dem Zweifelssatz zugunsten jedes Angeklagten\n\nzu unterstellen, daß sein Tatbeitrag nicht den Tod herbeigeführt habe (UA\n\nS. 133).\n\nDem kann nicht gefolgt werden. Die Jugendkammer hat damit den straf-\n\nrechtlich maßgebenden Ursachenbegriff verkannt. Ursächlich ist jede Bedin-\n\ngung, die den Erfolg herbeigeführt hat; dabei ist gleichgültig, ob neben der\n\nTathandlung noch andere Umstände, Ereignisse oder Geschehensabläufe zur\n\nHerbeiführung des Erfolgs beigetragen haben. Anders verhält es sich aller-\n\ndings, wenn ein späteres Ereignis ihre Wirkung beseitigt und unter Eröffnung\n\neiner neuen Kausalreihe den Erfolg allein herbeiführt. Dagegen schließt es die\n\nUrsächlichkeit des Täterhandelns nicht aus, daß ein weiteres Verhalten, sei es\n\ndes Täters, sei es des Opfers, sei es auch Dritter, an der Herbeiführung des\n\nErfolgs mitgewirkt hat (st. Rspr. und h.M. im Schrifttum, zusammenfassende\n\nDarstellung mit zahlreichen Nachweisen in BGHSt 39, 195, 197 f). Ursächlich\n\nbleibt das Täterhandeln selbst dann, wenn ein später handelnder Dritter durch\n\nein auf denselben Erfolg gerichtetes Tun vorsätzlich zu dessen Herbeiführung\n\nbeiträgt, sofern er nur dabei an das Handeln des Täters anknüpft, dieses also\n\ndie Bedingung seines eigenen Eingreifens ist. Auch dies entspricht gefestigter\n\nAuffassung in Rechtsprechung (vgl. die Nachweise in BGH aaO) und Schrift-\n\ntum (Lackner/Kühl, StGB 23. Aufl. vor § 13 Rdn. 11; Tröndle/Fischer, StGB\n\n49. Aufl. vor § 13 Rdn. 18 a; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl.\n\nVorbem. §§ 13 ff Rdn. 77; Rudolphi in SK-StGB vor § 1 Rdn. 49; Jeschek in LK\n\n11. Aufl. vor § 13 Rdn. 58; Baumann/Weber/Mitsch, Strafrecht AT 10. Aufl. § 14\n\nRdn. 33 ff, 36; Maurach/Zipf, Strafrecht AT Teilband 1, 7. Aufl. § 18 IV Rdn. 61\n\nff). Demgemäß ist wegen vollendeten Tötungsverbrechens auch zu bestrafen,\n\nwer jemanden mit Tötungsvorsatz niedergeschossen und dadurch einen Dritten\n\ndazu veranlaßt hat, dem Verletzten den \"Gnadenschuß\" zu geben (OGHSt 2,\n\n352, 354 f; BGH bei Dallinger MDR 1956, 526; Jähnke in LK 10. Aufl. § 212\n\nRdn. 3).\n\nSoweit der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in einer älteren, ver-\n\neinzelt gebliebenen Entscheidung (BGH NJW 1966, 1823) zu einem Ergebnis\n\ngelangt ist, das hiermit in Widerspruch steht (Hertel NJW 1966, 2418; Kion JuS\n\n1967, 499; Jähnke aaO Fußn. 3), kann schon zweifelhaft sein, ob in der Be-\n\ngründung dieses Urteils überhaupt eine abweichende Rechtsauffassung zum\n\nAusdruck gekommen ist; Ausführungen desselben Senats in einer jüngeren\n\nEntscheidung (BGH NJW 1989, 2479 f) machen jedenfalls deutlich, daß er eine\n\nsolche Rechtsauffassung nicht oder zumindest nicht mehr vertritt. Für eine An-\n\nfrage nach § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG besteht daher kein Anlaß.\n\nDanach hat die Angeklagte durch die Messerstiche den Tod J. s\n\nverursacht. Daran ändert es nichts, daß der später zum Tatort gekommene An-\n\ngeklagte dem Opfer durch Schläge mit der Wasserflasche weitere Verletzun-\n\ngen zugefügt hat, die gleichfalls geeignet waren, den Tod herbeizuführen. Es\n\nkommt nicht darauf an, ob die Messerstiche oder die Schläge mit der Wasser-\n\nflasche jeweils für sich genommen den Tod des Opfers bewirkt hätten oder\n\nJ. erst infolge des Zusammenwirkens der ihr von beiden Angeklagten bei-\n\ngebrachten Verletzungen gestorben ist. Die Angeklagte hat mit den von ihr\n\ngeführten Messerstichen jedenfalls eine Bedingung für den Tod des Opfers\n\ngesetzt; denn ohne diese, ihr von der Angeklagten beigebrachten Verletzungen\n\nwäre es nicht dazu gekommen, daß der Angeklagte eingriff und - an das Han-\n\ndeln seiner Freundin anknüpfend - J. mit der Wasserflasche auf den\n\nKopf schlug, um das von der Angeklagten begonnene Tötungswerk zu vollen-\n\nden. Für die Annahme, der Angeklagte habe mit seinen Schlägen die todesur-\n\nsächliche Wirkung der von seiner Freundin gesetzten Messerstiche beseitigt\n\nund stattdessen einen neuen, davon unabhängig zum Tod führenden Kausal-\n\nverlauf in Gang gesetzt, ist hiernach kein Raum.\n\nDie strafrechtliche Haftung der Angeklagten im Sinne eines vollendeten\n\nTötungsverbrechens entfällt auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Abwei-\n\nchung des tatsächlichen Kausalverlaufs vom vorgestellten. Eine solche Abwei-\n\nchung ist zwar zu bejahen, soweit zugunsten der Angeklagten unterstellt wer-\n\nden muß, daß die dem Tatopfer vom Angeklagten W. zugefügten Ver-\n\nletzungen den Eintritt des Todes beschleunigt haben. Abweichungen vom vor-\n\ngestellten Kausalverlauf sind jedoch rechtlich bedeutungslos, wenn sie sich\n\ninnerhalb der Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehba-\n\nren halten und keine andere Bewertung der Tat rechtfertigen (BGHSt 38, 32,\n\n34 mit Nachweisen aus Rechtsprechung und Schrifttum). So liegt es hier. Der\n\nTod des Opfers ist nicht etwa Folge einer außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit\n\nliegenden Verkettung unglücklicher Umstände, bei der eine Haftung der Ange-\n\nklagten für den Erfolg ausscheiden würde. Die Abweichung vom vorgestellten\n\nKausalverlauf ist vielmehr unwesentlich und rechtfertigt auch keine andere Be-\n\nwertung der Tat.\n\nb) Rechtsfehlerhaft ist es ferner, daß die Kammer bei der rechtlichen\n\nBewertung des Handelns der Angeklagten nur bedingten Tötungsvorsatz an-\n\ngenommen hat; in den Urteilsgründen heißt es dazu, ihr Vorsatz sei \"bei Be-\n\nginn der Stiche in den Kopf zumindest in der Form des dolus eventualis - eines\n\nbewußten Inkaufnehmens des Todes - vorhanden\" gewesen (UA S. 132). Dies\n\nsteht in Widerspruch zu der Feststellung, daß die Angeklagte bei den letzten,\n\nin das Gesicht geführten Stichen \"in Tötungsabsicht\", also mit direktem Vor-\n\nsatz, gehandelt hat (UA S. 32).\n\nc) Darüber hinaus hält auch die Verneinung des Mordmerkmals der\n\nniedrigen Beweggründe rechtlicher Prüfung nicht stand.\n\nDie Jugendkammer hat hierzu ausgeführt, es habe zwar nahe gelegen,\n\n\"aus der brutalen Vorgehensweise\" der Angeklagten \"beim Setzen der Messer-\n\nstiche ins Gesicht - in ihren Augen eine besondere Demütigung - auf niedrige\n\nBeweggründe zu schließen\"; hierfür spreche auch \"die in der Bezeichnung der\n\nGetöteten als Fotze zum Ausdruck kommende Verachtung\". Niedrige Beweg-\n\ngründe seien jedoch \"bei Würdigung der Gesamtumstände, wie schon in der\n\nBeweiswürdigung ausgeführt\", nicht sicher feststellbar (UA S. 132).\n\nDiese Ausführungen reichen nicht aus, um erkennbar zu machen, ob die\n\ntatrichterliche Beurteilung insoweit frei von Rechtsfehlern ist.\n\nDas gilt schon deshalb, weil die Kammer keine Feststellungen zum Tö-\n\ntungsmotiv der Angeklagten getroffen hat. Die Sachverhaltsschilderung der\n\nUrteilsgründe enthält hierzu nichts. Mitgeteilt wird darin zwar, aus welchem\n\nGrund sich die Angeklagte entschloß, J. am Tatabend aufzusuchen (UA\n\nS. 30: \"... mit ihr einmal unter vier Augen über die 'verpetzte Schwangerschaft'\n\nund die Verdächtigung wegen der 20,00 DM zu sprechen\", weitergehend zuvor\n\nUA S. 27: \"... J. einmal bei sich bietender Gelegenheit ... eine gründli-\n\nche Abreibung ... zu geben\"). Welche Tatantriebe die Angeklagte aber dazu\n\nbestimmt haben, den Entschluß zur Tötung zu fassen, ist nicht festgestellt.\n\nDie Kammer beruft sich allerdings auf eine \"Würdigung der Gesamtum-\n\nstände\", die sie \"schon in der Beweiswürdigung\" vorgenommen haben will.\n\nDoch geht diese Verweisung ins Leere. Denn im beweiswürdigenden Abschnitt\n\nder Urteilsgründe finden sich zwar einzelne Zusatzfeststellungen, denen Be-\n\ndeutung für den Schluß auf das Tötungsmotiv zukommen kann (UA S. 118:\n\n\"eine Art Bestrafungsaktion\"; UA S. 124: \"Bestrafungsaktion\"; UA S. 120: \"Ver-\n\ngeltungsaktion\"; \"Verärgerung und Abneinung\"; UA S. 119: \"Verdruß\", \"Ärger\",\n\n\"Haßgefühle\") - diese werden aber weder dort noch an anderer Stelle unter\n\ndem Gesichtspunkt des Tötungsmotivs gewürdigt.\n\nDaß die Kammer im Rahmen der rechtlichen Wertung die Brutalität der\n\nTötungshandlung und die im Gebrauch eines Schimpfworts zum Ausdruck ge-\n\nbrachte Verachtung des Opfers als mögliche Anhaltspunkte für das Vorliegen\n\nniedriger Beweggründe erwogen hat, belegt nicht, daß sie die gebotene Ge-\n\nsamtwürdigung angestellt hätte. Diese muß Vorgeschichte, Anlaß und Umstän-\n\nde der Tat, die Lebensverhältnisse des Täters und seine Persönlichkeit ein-\n\nschließen (BGHSt 35, 116, 127; BGHR StGB § 211 Abs. 2 Niedrige Beweg-\n\ngründe 11, 39), sich mithin auf alle äußeren und inneren für die Handlungsan-\n\ntriebe des Täters maßgeblichen Faktoren erstrecken (BGHR StGB § 211\n\nAbs. 2 Niedrige Beweggründe 23, 24, 31). In die Würdigung wäre hier vor al-\n\nlem die Entwicklung des Verhältnisses zwischen der Angeklagten und dem\n\nspäteren Tatopfer einzubeziehen gewesen, ihre sich daraus entwickelnde inne-\n\nre Einstellung zu J. , für die der beweiswürdigende Teil der Urteilsgrün-\n\nde zahlreiche Anhaltspunkte bietet, nicht zuletzt auch die Äußerung der Ange-\n\nklagten gegenüber einer Zeugin, \"die\", nämlich J. , \"werde sie mal um-\n\nbringen\" (UA S. 120). Der Erörterung hätte insbesondere bedurft, ob und ge-\n\ngebenenfalls inwieweit die feindseligen Gefühle und Empfindungen, welche die\n\nAngeklagte gegenüber J. hegte, als Beweggründe der Tötung wirksam\n\ngeworden und vor dem Hintergrund der sie auslösenden Anlässe zu werten\n\nsind.\n\nEine solche Gesamtwürdigung fehlt. Sie war hier auch nicht etwa des-\n\nhalb entbehrlich, weil die Angeklagte den Tötungsentschluß nach den Fest-\n\nstellungen erst im Laufe der heftigen körperlichen Auseinandersetzung, also\n\nspontan gefaßt hat; denn dies braucht der Bejahung niedriger Beweggründe\n\nnicht entgegenzustehen (BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 11;\n\nBGH, Urt. v. 19. Juli 2000 - 2 StR 96/00; zu den dann gesteigerten Prüfungs-\n\nanforderungen vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 16 und\n\n31; BGH, Urt. v. 11. Januar 2000 - 1 StR 505/99).\n\n2. Die Verurteilung des Angeklagten W. weist ebenfalls Rechts-\n\nfehler auf.\n\na) Die Annahme eines nur versuchten Tötungsverbrechens ist bei ihm\n\nallerdings rechtlich nicht zu beanstanden. Auf die Beurteilung seiner Tat hat\n\nsich der Rechtsfehler, der die Bewertung der Ursächlichkeit des Handelns der\n\nAngeklagten S. betrifft, nicht ausgewirkt. Gleiches gilt für die von der\n\nKammer offenbar vorausgesetzte, aber unrichtige Annahme, der Tod des Op-\n\nfers könne - alternativ - nur entweder dem einen oder dem anderen Angeklag-\n\nten als von ihm verursachter Handlungserfolg zurechenbar sein (UA S. 36, 129,\n\n133). Denn die Kammer hat jedenfalls nicht verkannt, daß der Angeklagte den\n\nTod J. s verursacht und mithin ein vollendetes Tötungsverbrechen be-\n\ngangen hätte, wenn durch sein Handeln der Eintritt des - womöglich ohnehin\n\nschon nahenden - Todes nur noch beschleunigt worden wäre (BGHSt 7, 287 f;\n\n21, 59, 61; BGH NStZ 1981, 218 f; 1985, 26 f; BGH StV 1986, 59, 200; BGH\n\nStGB vor § 1/Kausalität, Angriffe, mehrere 1; Eser in Schönke/Schröder, StGB\n\n25. Aufl. § 212 Rdn. 3). Den Urteilsausführungen ist zu entnehmen, daß sie\n\neine den Todeseintritt beschleunigende Wirkung der vom Angeklagten gegen\n\nden Kopf J. s geführten Schläge nicht festzustellen vermochte. Dies kommt\n\nin der Tatschilderung des Urteils dadurch zum Ausdruck, daß dort diesen\n\nSchlägen nur eine den Sterbevorgang \"möglicherweise\" verkürzende Wirkung\n\nzuerkannt wird (UA S. 36), und gründet sich auf die Ausführungen des rechts-\n\nmedizinischen Sachverstänigen, der - wie das Urteil ebenfalls mitteilt - erklärt\n\nhatte, durch die Schläge \"könne\" auch eine deutlich verkürzte Lebenserwar-\n\ntung bewirkt worden sein (UA S. 128 unten). Wenn die Kammer sich hiernach\n\naußerstande gesehen hat, eine Beschleunigung des Todeseintritts als Folge\n\nder mit der Wasserflasche geführten Schläge festzustellen, so liegt darin auch\n\nkein selbständiger, der Beweiswürdigung anhaftender Rechtsfehler. Weder\n\nwiderspricht das Ergebnis - wie die Revision meint - Erfahrungssätzen, noch\n\nweisen die Urteilsausführungen zu diesem Punkt - wie sie ebenfalls rügt - Lük-\n\nken auf. Die Bezugnahme auf das vorbereitende schriftliche Gutachten des\n\nrechtsmedizinischen Sachverständigen ist im Rahmen der allein erhobenen\n\nSachrüge unzulässig, ganz abgesehen davon, daß der zitierte Abschnitt des\n\nGutachtens für die Deutung, der Sachverständige habe eine Beschleunigung\n\ndes Todeseintritts als Folge der Schläge für gesichert erachtet, nichts hergibt.\n\nKonnte die Kammer aber nicht ausschließen, daß J. auch ohne\n\ndas Eingreifen des Angeklagten zur selben Zeit gestorben wäre, zu der ihr Tod\n\ntatsächlich eintrat, dann mußte sie nach dem Zweifelssatz von dieser Möglich-\n\nkeit ausgehen und durfte den Angeklagten - wie geschehen - nur wegen eines\n\nversuchten Tötungsverbrechens verurteilen.\n\nb) Dagegen ist die Ablehnung des Mordmerkmals der Verdeckungsab-\n\nsicht rechtsfehlerhaft; das Urteil beruht insoweit auf einem Beweiswürdigungs-\n\nmangel.\n\nDie Kammer hat hierzu im Rahmen der rechtlichen Wertung lediglich\n\nausgeführt, eine Verdeckungsabsicht des Angeklagten habe \"bei verständiger\n\nWürdigung des Gesamtgeschehens nicht als bestimmender Faktor seines Vor-\n\ngehens festgestellt werden\" können (UA S. 133). Dies entspricht der Sachver-\n\nhaltsschilderung des Urteils insofern, als Feststellungen zum Tötungsmotiv\n\nfehlen. Der Beweggrund, von dem der Angeklagte sich bei seinem Vorgehen\n\nleiten ließ, bleibt offen. Soweit festgestellt ist, daß er, nachdem er J. \n\ndas Messer aus dem Kopf gezogen, sich die Hände gewaschen und das Zim-\n\nmer wieder betreten hatte, einen Gegenstand suchte, um das vom Opfer her-\n\nrührende \"Geräusch zu beenden und die in seinen Augen sterbende J. \n\nzu töten\" (UA S. 34), belegt dies allein den Tötungsvorsatz, gibt aber keine\n\nAuskunft über das Tötungsmotiv. Das gilt auch für die inhaltsgleiche, im be-\n\nweiswürdigenden Teil des Urteils enthaltene Feststellung, wonach der Ange-\n\nklagte lediglich noch versuchte, \"dem Ganzen ein Ende zu setzen\" (UA S. 131),\n\nund ebenso für deren Grundlage, nämlich die Erklärung des Angeklagten bei\n\nseiner polizeilichen Vernehmung vom 6. August 1998, er habe J. den\n\nKehlkopf einzudrücken versucht, \"weil er es habe beenden wollen\" (UA S. 68).\n\nWeshalb die Kammer gemeint hat, das Tötungsmotiv des Angeklagten\n\nnicht feststellen zu können, ist jedoch nicht erklärt. Eine Begründung hierfür\n\nfehlt. Die Frage nach dem Beweggrund bleibt unerörtert. Die Beweiswürdigung\n\nist insofern lückenhaft. Denn es gab erörterungsbedürftige Umstände, die dafür\n\nsprechen konnten, daß der Angeklagte das von seiner Freundin begonnene\n\nTötungswerk fortgeführt hat, um sie vor der Entdeckung ihrer Straftat zu schüt-\n\nzen:\n\nEinerseits war er selbst J. nicht feindlich gesonnen und hatte da-\n\nzu auch keinen eigenen, in seiner Person liegenden Grund. Andererseits stand\n\ner zu der Angeklagten, mit der er zusammenlebte, in einem engen, auf Liebe\n\ngegründeten Verhältnis, das gegenseitige Hilfe in schwierigen Situationen er-\n\nwarten ließ. Als die Angeklagte ihm nach ihrer Rückkehr vom Hause der Pfle-\n\ngemutter erzählt hatte, sie habe J. erstochen, überlegte er demgemäß,\n\n\"wie er seiner Freundin in dieser Situation helfen\" könne, und ging mit ihr zum\n\nTatort zurück, \"um die Tatspuren zu vernichten\" (UA S. 33). Diese in der Sach-\n\nverhaltsschilderung enthaltene Feststellung kehrt im Strafzumessungsteil der\n\nUrteilsgründe wieder und ist dort in die Worte gefaßt, der Angeklagte habe\n\n\"R. vor Entdeckung bewahren und für sich als seine Freundin erhalten\"\n\nwollen (UA S. 142). Freilich bezieht sich dies auf einen Zeitpunkt, in dem der\n\nAngeklagte glaubte, J. sei bereits tot; doch lag angesichts dieser seiner\n\nMotivation die Folgerung nahe, daß derselbe Beweggrund ihn dann auch dazu\n\nbestimmt hat, die Tötung des schwerverletzt aufgefundenen Opfers zu vollen-\n\nden. Diesen Schluß scheint die Kammer im übrigen selbst gezogen zu haben;\n\ndenn im beweiswürdigenden Abschnitt der Urteilsgründe heißt es, \"im zweiten\n\nHandlungsteil\" habe der Angeklagte \"vorrangig eine Hilfsaktion für seine\n\nFreundin\" durchgeführt (UA S. 118). \"Hilfsaktion\" für die Angeklagte konnte in\n\ndiesem Zusammenhang aber nur ein Handeln sein, durch das sie vor der Ent-\n\ndeckung ihrer Tat geschützt werden würde - eine andere Deutung kommt nicht\n\nin Betracht. Ein Indiz, das in die nämliche Richtung weist, bot schließlich auch\n\ndas Einlassungsverhalten des Angeklagten im Ermittlungsverfahren, das - wie\n\ndas Urteil in breiter Darstellung der polizeilichen Vernehmungen deutlich macht\n\n- über weite Strecken von dem entschiedenen Bemühen geprägt war, die Al-\n\nleinschuld am Tode J. auf sich zu nehmen, um die Überführung und Be-\n\nstrafung der Angeklagten zu verhindern.\n\nMit diesen Umständen, die für die Bejahrung der Verdeckungsabsicht\n\nsprechen konnten, hätte sich die Kammer auseinandersetzen müssen. Daß\n\ndies unterblieben ist, begründet einen Beweiswürdigungsmangel und damit\n\neinen Rechtsfehler.\n\n III.\n\n1. Das Urteil ist daher mit den Feststellungen aufzuheben. Aufrechter-\n\nhalten bleiben jedoch die Feststellungen zum äußeren Tathergang, soweit sie\n\ndie Kammer in den Urteilsgründen von UA S. 30 bis 36 (beginnend mit der\n\nÜberschrift \"Das engere Tatgeschehen\" und endend vor der Überschift \"Ge-\n\nschehen nach der Tat\") dokumentiert hat; das erscheint angebracht, weil nach\n\ndiesen, rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen in Verbindung mit der recht-\n\nlichen Wertung durch den Senat bereits abschließend geklärt ist, daß die An-\n\ngeklagte S. eine vollendete Tötung, der Angeklagte W. dagegen\n\nnur einen Tötungsversuch zu verantworten hat. Soweit die Staatsanwaltschaft\n\ndie Verurteilung des Angeklagten W. wegen vollendeten Tötungsverbre-\n\nchens erstrebt, hat ihr Rechtsmittel keinen Erfolg.\n\n2. Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat vorsorg-\n\nlich darauf hin, daß die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit (§ 21\n\nStGB) bei keinem der beiden Angeklagten eine Grundlage in den bisherigen\n\nFeststellungen findet; von den akut wirksamen und latent vorhandenen Stör-\n\nfaktoren, die nach Meinung des Sachverständigen und der ihm folgenden\n\nKammer die Schuldfähigkeit der Angeklagten beeinträchtigt haben sollen (bei\n\nder Angeklagten S. ein \"vorübergehender Impulskontrollverlust\", bei\n\ndem Angeklagten W. Unreife, geringe Konfliktverarbeitungsfähigkeit,\n\nStreß und Panik), erfüllt keiner eines der in § 20 StGB bezeichneten Ein-\n\ngangsmerkmale.\n\nJähnke Niemöller Detter\n\n Rothfuß Hebenstreit","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-08-30/2-str-204-00","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-08-30/2-str-204-00","retrieved":"2026-07-10 11:24:39.735226+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-08-30/2-str-204-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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