{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_199-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2000-07-26","aktenzeichen":"2 StR 199/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 199/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n26. Juli 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Juli 2000 ge-\n\nmäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall 1\n\nder Urteilsgründe wegen \"Verbrechensverabredung\" (schwere\n\nräuberische Erpressung) verurteilt worden ist.\n\nInsoweit hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und\n\ndie notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Gießen vom 1. Februar 2000 wird mit der Maßgabe ver-\n\nworfen, daß der Schuldspruch wegen \"Verbrechensverabre-\n\ndung\" entfällt.\n\n3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmit-\n\ntels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen schweren\n\nRaubes in zwei Fällen, bandenmäßiger (schwerer) räuberischer Erpressung\n\nsowie wegen \"Verbrechensverabredung\" unter Einbeziehung der Einzelstrafen\n\naus einer früheren Verurteilung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren\n\nund sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Ver-\n\nletzung formellen und materiellen Rechts.\n\nDer Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts ge-\n\nmäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall 1 wegen\n\nVerbrechensverabredung verurteilt worden ist. Dies führt zu der aus dem Be-\n\nschlußtenor ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-\n\nrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben\n\n(§ 349 Abs. 2 StPO). Mit der Teileinstellung entfällt zwar eine Einzelfreiheits-\n\nstrafe von acht Monaten. Die Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs\n\nMonaten, die durch die Erhöhung der Einsatzstrafe von drei Jahren und drei\n\nMonaten gebildet wurde, kann gleichwohl bestehen bleiben. Durch die Teilein-\n\nstellung vermindert sich die Summe der neben der Einsatzstrafe verhängten\n\nEinzelstrafen um lediglich acht Monate auf 14 Jahre und sechs Monate. Der\n\nSenat kann daher ausschließen, daß das Landgericht ohne die entfallene Ein-\n\nzelstrafe eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe festgesetzt hätte.\n\nJähnke Detter Bode\n\n Rothfuß Hebenstreit","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_199-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-26/2-str-199-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_199-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_199-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-26/2-str-199-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_199-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:21:44.780367+00:00"}}