{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_186-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2000-09-20","aktenzeichen":"2 StR 186/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB § 250 Abs. 1 Nr. 2 i.d.F. des 6. StrRG Ein Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Dieb- stahl verbunden hat, kann nicht nur dann Täter eines Bandenraubes sein, wenn es am Tatort an der Ausführung des Raubes unmittelbar beteiligt ist. Es reicht aus, daß es auf eine andere als täterschaftlicher Tatbeitrag zu wertende Weise daran mitwirkt und der Raub von mindestens zwei weiteren Bandenmitgliedern in zeitlichem und örtlichem Zusammenwirken begangen wird (Fortführung von BGH, Urt. vom 9. Au- gust 2000 - 3 StR 334/91 - zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: ja\n\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB § 250 Abs. 1 Nr. 2 i.d.F. des 6. StrRG\n\nEin Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Dieb-\n\nstahl verbunden hat, kann nicht nur dann Täter eines Bandenraubes sein, wenn es\n\nam Tatort an der Ausführung des Raubes unmittelbar beteiligt ist. Es reicht aus, daß\n\nes auf eine andere als täterschaftlicher Tatbeitrag zu wertende Weise daran mitwirkt\n\nund der Raub von mindestens zwei weiteren Bandenmitgliedern in zeitlichem und\n\nörtlichem Zusammenwirken begangen wird (Fortführung von BGH, Urt. vom 9. Au-\n\ngust 2000 - 3 StR 334/91 - zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).\n\nBGH, Urt. vom 20. September 2000 - 2 StR 186/00 - LG Frankfurt am Main\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 186/00\n\nURTEIL\n\nvom\n\n20. September 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\nwegen schweren Raubes\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Septem-\n\nber 2000, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofes\nDr. Jähnke\n als Vorsitzender,\nder Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Bode,\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\nDr. Otten,\nder Richter am Bundesgerichtshof\nRothfuß,\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\nElf\n als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt G.\n als Verteidiger des Angeklagten B. ,\n\nRechtsanwalt S. \n als Verteidiger des Angeklagten D. ,\n\nRechtsanwalt K. \n als Verteidiger des Angeklagten P. ,\n\nJustizangestellte \n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen des Angeklagten B. und der Staatsan-\n\nwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main\n\nvom 23. September 1999 werden verworfen.\n\nDer Angeklagte B. trägt die Kosten seines Rechtsmit-\n\ntels. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die den\n\nAngeklagten D. und P. insoweit entstandenen not-\n\nwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI.\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen schweren Raubes in vier\n\nFällen schuldig gesprochen. Den Angeklagten B. hat es zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von neun Jahren (Einzelstrafen: fünf Jahre und sechs Mo-\n\nnate, fünf Jahre und sechs Monate, sieben Jahre und sechs Monate und sechs\n\nJahre), die Angeklagten P. und D. jeweils zu einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von sechs Jahren (Einzelstrafen: drei Jahre, drei Jahre, fünf Jahre\n\nund sechs Monate, zwei Jahre und sechs Monate) verurteilt und sichergestellte\n\nWaffen eingezogen. Dagegen richten sich die vom Generalbundesanwalt ver-\n\ntretene Revision der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Angeklagten P. \n\nund D. , die auf die Aussprüche über die Gesamtstrafen beschränkt ist,\n\nund die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten B. .\n\nBeide Revisionen haben keinen Erfolg.\n\nII.\n\nNach den Feststellungen schloß sich der Angeklagte B. An-\n\nfang Dezember 1998 mit den beiden Mitangeklagten sowie zwei gesondert\n\nverfolgten Jugendlichen zusammen, um Raubüberfalle auf italienische Lokale\n\nund Geschäfte zu begehen, wobei die Beute gleichmäßig geteilt werden sollte.\n\nB. nahm die Führungsposition ein: er plante und organisierte die\n\nÜberfälle, wählte ihm bekannte Lokalitäten als Objekte aus, beschrieb den an-\n\nderen die Örtlichkeiten und gab Anweisungen zur Durchführung der Taten. Für\n\nden Fall der Verhaftung einer der Beteiligten sagte er zu, deren Wohnungen zu\n\nfinanzieren und sich um geeignete Rechtsanwälte zu kümmern. Bei der Aus-\n\nführung der Taten war er jeweils nicht am Tatort.\n\nIn der Zeit vom 6.–16. Dezember 1998 wurden vier italienische Betriebe\n\nüberfallen, wobei die Taten jeweils nach vorangegangener Einweisung durch\n\nden Angeklagten B. von den Mitangeklagten und den beiden jugend-\n\nlichen Bandenmitgliedern – in einem Fall zusammen mit einem weiteren Mittä-\n\nter - ausgeführt wurden. Dabei führte gemäß der Absprache in den ersten drei\n\nFällen der Angeklagte D. eine geladene Gaspistole bei sich, während\n\nGü. , eines der jugendlichen Bandenmitglieder, jeweils eine Gotcha-Pistole\n\nan den Kopf eines der Opfer hielt. Im letzten Fall hatten alle vier Bandenmit-\n\nglieder am Tatort geladene Gaspistolen bei sich, wobei Gü. seine Waffe\n\ndirekt auf den Kopf der Zeugin richtete. Aufgrund der Bedrohungen erlangten\n\nsie Bargeldbeträge zwischen 500,-- und 24.000,-- DM sowie diverse Wertsa-\n\nchen.\n\nIII.\n\n1. Die Revision des Angeklagten B. \n\nDas Landgericht hat die Taten für alle Angeklagten als mittäterschaftlich\n\nbegangenen schweren Raub nach § 250 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. Absatz 1 Nr. 2\n\nStGB, im Fall 4 zusätzlich qualifiziert nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB gewertet.\n\nDiese rechtliche Würdigung begegnet auch insoweit keinen Bedenken, als das\n\nLandgericht den Angeklagten B. des mittäterschaftlich begangenen\n\nBandenraubs für schuldig befunden hat.\n\nDas Landgericht hat zutreffend angenommen, daß der Angeklagte Mit-\n\nglied einer Bande gewesen ist, die sich zur fortgesetzten Begehung von\n\nRaubtaten zusammengeschlossen hatte, und als solches die Taten begangen\n\nhat. Zu Recht ist das Landgericht aber auch davon ausgegangen, daß der An-\n\ngeklagte, dessen Tatbeitrag nach allgemeinen Grundsätzen als mittäterschaft-\n\nliche Tatbeteiligung zu werten war, jeweils Mittäter des Bandenraubs war, ob-\n\nwohl er im Gegensatz zu den anderen Bandenmitgliedern nicht am Tatort war\n\nund die Taten nicht im zeitlichen und örtlichen Zusammenwirken mit einem an-\n\nderen Bandenmitglied begangen hat.\n\nAllerdings wurde in der bisherigen Rechtsprechung zu § 244 Abs. 1\n\nNr. 3 StGB a.F., § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB n.F. und § 25O Abs. 1 Nr. 4 StGB\n\na.F., § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB n.F. das Merkmal ”unter Mitwirkung eines ande-\n\nren Bandenmitglieds” als täterschaftsbegründendes Merkmal verstanden. Vor-\n\naussetzung für die Annahme einer mittäterschaftlichen Begehung eines Ban-\n\ndendiebstahls oder eines Bandenraubs war es danach, daß das Bandenmit-\n\nglied örtlich und zeitlich, wenn auch nicht notwendig körperlich bei der Tat mit\n\nmindestens einem weiteren Bandenmitglied zusammengewirkt hat (BGHR\n\nStGB § 250 Abs. 1 Nr. 4 Bande 1; BGHSt 33, 50, 52; 8, 205, 207). Das nicht\n\nam Tatort anwesende Bandenmitglied konnte danach – auch wenn es nach\n\nallgemeinen Grundsätzen Mittäter war – lediglich wegen Teilnahme am Ban-\n\ndendelikt und tateinheitlich dazu wegen Mittäterschaft am Grunddelikt bestraft\n\nwerden (BGHSt 33, 50, 52, 53; Ruß in LK StGB 11. Aufl. § 244 Rdn. 13;\n\nTröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 244 Rdn. 15).\n\nDiese im Schrifttum umstrittene Rechtsprechung hat der Bundesge-\n\nrichtshof durch das zum Bandendiebstahl ergangene Urteil vom 9. August\n\n2000 – 3 StR 339/99 – (zum Abdruck in BGHSt vorgesehen) ausdrücklich auf-\n\ngegeben. Nach dieser Entscheidung kann ein Mitglied einer Bande, die sich\n\nzur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, auch\n\ndann Täter eines Bandendiebstahls sein, wenn es zwar nicht am Tatort an der\n\nAusführung unmittelbar beteiligt ist, aber auf eine andere als täterschaftlicher\n\nTatbeitrag zu wertende Weise daran mitwirkt und der Diebstahl von minde-\n\nstens zwei weiteren Bandenmitgliedern in zeitlichem und örtlichem Zusam-\n\nmenwirken begangen wird. Das Merkmal “unter Mitwirkung eines anderen Ban-\n\ndenmitglieds” ist als tatbezogenes, die Tatausführung näher kennzeichnendes\n\nTatbestandsmerkmal anzusehen, das akzessorisch zu behandeln ist und nach\n\nallgemeinen Teilnahmegrundsätzen, insbesondere nach § 25 Abs. 2 StGB,\n\ndem nicht am Tatort agierenden Bandenmitglied zugerechnet werden kann.\n\nDie Erwägungen zur Änderung der Rechtsprechung hinsichtlich § 244\n\nAbs. 1 Nr. 2, § 244a StGB haben auch für die bandenmäßige Begehung eines\n\nRaubes gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB Geltung. Denn der Qualifikationstat-\n\nbestand des bandenmäßig begangenen schweren Raubes entspricht dem des\n\nBandendiebstahls (BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 4 Bande 1; Herdegen in LK\n\n11. Aufl. § 250 Rdn. 31; Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 250 Rdn. 6; Günther\n\nin SK-StGB § 250 Rdn. 35; Eser in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 250\n\nRdn. 26). Dies ergibt sich aus dem nahezu identischen Wortlaut der Vorschrif-\n\nten und dem Willen des Gesetzgebers. Aus den Gesetzesmaterialien zu § 250\n\nAbs. 1 StGB a.F. ist ersichtlich, daß durch die Neufassung dieser Vorschrift\n\ndurch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 die\n\nStraferschwerungsgründe beim Raub im wesentlichen an § 244 Abs. 1 StGB\n\na.F. angepaßt werden sollten (BT-Drucks. VI/3250 S. 237; Eser in Schön-\n\nke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 250 Rdn. 1). Durch das Sechste Gesetz zur\n\nReform des Strafrechts vom 26. Januar 1998 sind insoweit - abgesehen von\n\nder in § 250 Abs. 2 Nr. 2 neu eingefügten zusätzlichen Qualifikation (BT-\n\nDrucks. 13/9064 S. 18) - keine inhaltlichen Änderungen erfolgt. Das in § 244\n\nAbs. 1 Nr. 2, § 244a und in § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB gleichermaßen verwendete\n\nTatbestandsmerkmal ”unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds” kann\n\ndaher grundsätzlich nur einheitlich ausgelegt werden.\n\nIn Fortführung der geänderten Rechtsprechung zu § 244 Abs. 1 Nr. 2,\n\n§ 244a StGB ist demgemäß auch § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB dahingehend aus-\n\nzulegen, daß ein nicht am Tatort anwesendes Bandenmitglied jedenfalls in dem\n\n- hier allein entscheidungserheblichen – Fall, daß mindestens zwei weitere\n\nBandenmitglieder den Raub in zeitlichem und örtlichem Zusammenwirken be-\n\ngehen, auch dann Mittäter eines schweren (bandenmäßig begangenen) Rau-\n\nbes sein kann, wenn es zwar nicht am Tatort an der Ausführung der Tat un-\n\nmittelbar beteiligt ist, aber auf eine andere als täterschaftlicher Tatbeitrag zu\n\nwertende Weise daran mitwirkt.\n\nDiese Auslegung des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB wird nicht nur den beiden\n\nbisher als Grund für die Strafschärfung angeführten Gesichtspunkten gerecht:\n\nder besonderen Gefährlichkeit, die sich aus der Bandenverabredung für die\n\nAllgemeinheit ergibt und der erhöhten Gefahr für das Opfer im Einzelfall auf-\n\ngrund der örtlich gemeinsamen Tatausführung durch mehrere (vgl. BGHSt 8,\n\n205, 209; Ruß/Herdegen in LK 11. Aufl. § 244 Rdn. 11, § 250 Rdn. 31; Günther\n\nin SK-StGB § 250 Rdn. 35; Eser in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 244\n\nRdn. 23, § 250 Rdn. 26; Meyer JuS 1986, 189, 191, 192). Sie trägt auch der\n\nGefährlichkeit des Tatbeitrags des im Hintergrund – möglicherweise, wie hier,\n\nals Bandenchef – Mitwirkenden Rechnung und vermeidet das unbefriedigende\n\nErgebnis, daß bei einer Bande, die aus mehr als der für die Bandenbildung\n\nnotwendigen Mindestzahl von zwei Personen besteht und deshalb von vorn-\n\nherein gefährlicher ist, die nicht am Tatort handelnden Mitglieder ein geringe-\n\nres Strafbarkeitsrisiko tragen.\n\nAuch im übrigen weist die Revision des Angeklagten keinen Rechtsfeh-\n\nler zu seinem Nachteil auf.\n\n2. Revision der Staatsanwaltschaft\n\nDie wirksam auf die Gesamtstrafenaussprüche hinsichtlich der Ange-\n\nklagten D. und P. beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft ist\n\nebenfalls unbegründet.\n\nDie Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Ein Eingriff\n\ndes Revisionsgerichts ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungser-\n\nwägungen in sich fehlerhaft sind, das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte\n\nStrafzwecke verstößt oder sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von\n\nihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein. Eine ins einzelne\n\ngehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen (BGHSt 34, 345, 349). Diese\n\nGrundsätze gelten auch für die Bildung der Gesamtstrafe (BGHR StGB § 54\n\nAbs. 1 Bemessung 5).\n\nAn die Begründung der Strafhöhe sind allerdings um so größere Anfor-\n\nderungen zu stellen, je mehr sich die Strafe der unteren oder oberen Grenze\n\ndes Zulässigen nähert (BGH NJW 1995, 2234, 2235; BGHSt 24, 268, 271).\n\nDiesen Anforderungen wird das Urteil des Landgerichts jedoch gerecht. Die\n\nKammer hat die – jeweils nur geringfügige - Erhöhung der Einsatzstrafe umfas-\n\nsend und rechtsfehlerfrei begründet. Die dabei zunächst erfolgte Bezugnahme\n\nauf die für die Bestimmung der Einzelstrafen maßgebenden Erwägungen ist\n\nzulässig (vgl. BGHSt 24, 268, 271; BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 1).\n\nInsoweit hat die Kammer alle wesentlichen belastenden und entlastenden Ge-\n\nsichtspunkte abgewogen. Dabei hat sie u.a. zugunsten berücksichtigt, daß die\n\numfassend geständigen Angeklagten D. und P. auf Weisung des Mit-\n\nangeklagten B. gehandelt haben und von diesem zu den Taten\n\nverlockt worden sind. Darüber hinaus hat sie bei der Gesamtstrafenbildung das\n\nrelativ junge Alter der beiden Angeklagten, die nicht vorbestraft sind, ihre über-\n\nzeugende Abkehr von den Taten und die Tatsache, daß sie wesentliche Auf-\n\nklärungsbeiträge bezüglich des Mittäters B. geleistet haben, gewür-\n\ndigt. Zu Lasten der Angeklagten ist u.a. die Maskierung des Angeklagten ge-\n\nwertet worden, die geeignet gewesen sei, die von den Opfern beschriebenen\n\nAngstzustände hervorzurufen. Daß die Strafkammer unter diesen Umständen\n\ndie eingetretenen Tatfolgen und die Mehrzahl der Tatopfer übersehen hat, ist\n\nauszuschließen.\n\nDer Bundesgerichtshof hat im übrigen wiederholt klargestellt, daß gera-\n\nde bei einer Reihe gleichartiger Taten die Erhöhung der Einsatzstrafe in der\n\nRegel niedriger auszufallen hat, wenn - wie hier - zwischen den Taten ein en-\n\nger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang besteht. Insoweit ist die\n\nbloße Zusammenzählung der verwirkten Einzelstrafen nicht maßgebend, son-\n\ndern eher geeignet, den Blick für die gesetzmäßige Strafe zu verstellen (vgl.\n\nBGH NJW 1995, 2234, 2235; BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 1).\n\nUnter den gegebenen Umständen unterscheiden sich die - wenn auch\n\nam unteren Rand des Vertretbaren - gebildeten Gesamtstrafen von den in ver-\n\ngleichbaren Fällen üblicherweise verhängten Strafen nicht so stark, daß der mit\n\nihnen verfolgte Zweck des Schutzes der Rechtsordnung durch gerechten\n\nSchuldausgleich nicht mehr erreicht werden könnte.\n\nDie Gesamtstrafen bezüglich der Angeklagten D. und P. von\n\n6 Jahren erscheinen auch im Verhältnis zu der Gesamtfreiheitsstrafe hinsicht-\n\nlich des Angeklagten B. von 9 Jahren nicht als unangemessen\n\nmilde. Zwar muß, auch wenn mehrere Angeklagte in einem Verfahren abgeur-\n\nteilt werden, für jeden von ihnen die Strafe aus der Sache selbst gefunden\n\nwerden. Der Gesichtspunkt, daß gegen Mittäter verhängte Strafen auch in ei-\n\nnem gerechten Verhältnis zueinander stehen sollten, darf aber nicht völlig au-\n\nßer Betracht bleiben (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Zumessungsfehler 1; BGH StV\n\n1981, 122, 123). Die umfassend geständigen Angaben der Angeklagten D. \n\n und P. haben erheblich zur Überführung des Mitangeklagten B. \n\n , der hier der Initiator, Bandenchef und Organisator der Taten war, bei-\n\ngetragen.\n\nJähnke Bode Otten\n\n Rothfuß Elf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_186-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-09-20/2-str-186-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244a","ref_norm":"244a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_186-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_186-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-09-20/2-str-186-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_186-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:26:23.258418+00:00"}}