{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_171-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2000-08-23","aktenzeichen":"2 StR 171/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 171/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n23. August 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Betruges u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. August 2000\n\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Mühlhausen vom 28. September 1999, auch soweit es\n\nden Angeklagten L. betrifft, im Strafausspruch in den Fällen\n\nII.3 (Anklagevorwurf III) und II.5 (Anklagevorwurf V) der Urteils-\n\ngründe sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten zunächst wegen Verstoßes ge-\n\ngen die Konkursantragspflicht, Betruges in elf Fällen, Vorenthaltens und Ver-\n\nuntreuens von Arbeitsentgelt in neun Fällen, Bankrotts und Verletzung der\n\nBuchführungspflicht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun\n\nMonaten verurteilt und im übrigen freigesprochen.\n\nDieses Urteil wurde durch Senatsbeschluß vom 19. Dezember 1997 - 2\n\nStR 420/97 - (NStZ 1998, 247) mit Ausnahme des Schuldspruchs wegen Ver-\n\nstoßes gegen die Konkursantragspflicht aufgehoben und die Sache zu neuer\n\nVerhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.\n\nDer neue Tatrichter hat den Angeklagten unter Freisprechung im übri-\n\ngen wegen Verstoßes gegen die Konkursantragspflicht, Betruges, Bankrotts\n\nund wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in sieben Fällen\n\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.\n\nGegen diese Verurteilung wendet sich die Revision des Angeklagten mit\n\nder Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechtes. Sein Rechtsmittel\n\nhat in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist\n\nes unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nII.\n\n1. Der Strafausspruch in den Fällen II. 3 und II. 5 (3 Taten zum Nachteil\n\nder D. ) der Urteilsgründe war aufzuheben, da der neue Tatrichter insoweit\n\ngegen das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) verstoßen hat. Das\n\nVerbot, auf die Revision des Angeklagten das Urteil zu seinem Nachteil zu ver-\n\nändern, schließt nach Zurückverweisung der Sache nicht nur eine Erhöhung\n\nder Gesamtstrafe aus, sondern läßt grundsätzlich auch eine Erhöhung der Ein-\n\nzelstrafen nicht zu (vgl. BGH StV 1999, 419 nur LS; BGH NStZ-RR 1998, 265;\n\nBGHSt 13, 41, 42; BGHSt 1, 252 ff. = NJW 1951, 611, 612). Daß der Tatrichter\n\nim Falle II.3 eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten und im Fall II.5 bei den\n\nTaten zum Nachteil der D. jeweils Freiheitsstrafen von vier Monaten verhängt\n\nhat, obwohl der erste Tatrichter hierfür Freiheitsstrafen von vier Monaten und\n\njeweils drei Monaten festgesetzt hatte, ist demgemäß rechtsfehlerhaft. Diese\n\nEinzelstrafen haben daher keinen Bestand. Angesichts des kriminologischen\n\nZusammenhangs der Taten kann der Senat in Übereinstimmung mit dem Ge-\n\nneralbundesanwalt nicht ausschließen, daß auch die anderen im Falle II.5 ver-\n\nhängten Einzelstrafen (zum Nachteil der A. ) von der rechtsfehlerhaften Erhö-\n\nhung der anderen in diesem Fall verhängten Einzelstrafen beeinflußt sind. Die-\n\nse waren deshalb ebenfalls aufzuheben. Die Einzelstrafen in den Fällen II.1\n\nund II.2 der Urteilsgründe werden von dem Rechtsfehler jedoch nicht berührt.\n\nDie Aufhebung von Einzelstrafen zieht aber die Aufhebung der Gesamtstrafe\n\nnach sich. Einer Aufhebung von Feststellungen bedarf es hier nicht. Der neu\n\nberufene Tatrichter ist nicht gehindert, insoweit ergänzende und nicht in Wi-\n\nderspruch stehende Feststellungen zu treffen.\n\n2. Gemäß § 357 StPO war die Aufhebung auch auf den Angeklagten\n\nL. zu erstrecken, der gegen das Urteil keine Revision eingelegt hat. Der An-\n\ngeklagte L. wurde wegen derselben Taten verurteilt und bei ihm liegt eine\n\ngleichartige Gesetzesverletzung vor.\n\nVerstöße gegen das Verbot der Schlechterstellung durch das Tatgericht\n\nbegründen wegen Eingriffs in eine zu Gunsten des Angeklagten wirkende Teil-\n\nrechtskraft der oberen Bestrafungsgrenze Verfahrenshindernisse, die bei wei-\n\nterer Revision von Amts wegen zu beachten sind (vgl. u.a. BGHSt 14, 5, 7;\n\nKuckein in KK 4. Aufl. § 358 Rdn. 23 m.w.N.). § 357 StPO ist auch dann anzu-\n\nwenden, wenn die Aufhebung des Urteils wegen Fehlens einer von Amts we-\n\ngen zu beachtenden Verfahrensvoraussetzung oder des Vorliegens eines\n\nVerfahrenshindernisses erfolgt (vgl. BGHR StPO § 357 Erstreckung 1 m.w.N.).\n\n3. Die sofortige Beschwerde des Revisionsführers gegen die Kostenent-\n\nscheidung des angefochtenen Urteils ist durch die Teilaufhebung gegen-\n\nstandslos.\n\nJähnke Niemöller Ri'in BGH Dr. Otten\n ist infolge Urlaubs\n verhindert, ihre\n Unterschrift beizu-\n fügen.\n\n Jähnke\n\n Rothfuß Fischer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_171-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-08-23/2-str-171-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_171-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_171-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-08-23/2-str-171-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_171-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:23:36.782808+00:00"}}