{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_162-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2000-08-23","aktenzeichen":"2 StR 162/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 162/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n23. August 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. August 2000 gemäß § 349\n\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Gera vom 17. Januar 2000 insoweit mit den Feststellungen\n\naufgehoben, als gegen ihn die Unterbringung in einem psychiatri-\n\nschen Krankenhaus angeordnet worden ist; im Umfang der Auf-\n\nhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der gefährlichen\n\nKörperverletzung in sieben Fällen und der versuchten gefährlichen Körperver-\n\nletzung in einem weiteren Fall wegen nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit\n\nfreigesprochen, jedoch seine Unterbringung in einem psychiatrischen Kran-\n\nkenhaus angeordnet. Dagegen richtet sich seine Revision, mit der er die Ver-\n\nletzung sachlichen Rechtes rügt.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg. Die Anordnung der Unterbringung in einem\n\npsychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) hält rechtlicher Prüfung nicht stand.\n\nDas Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte eine Reihe von\n\nAnlaßtaten begangen, nämlich in den Jahren 1992, 1993 und 1995 seine Le-\n\nbensgefährtin mit verschiedenen Gegenständen (Messer, Kaffeekanne, Bier-\n\nflasche, Stuhllehne, Wäscheständer, Zementsack) erheblich mißhandelt hat.\n\nAllerdings ist der Fall 8 nicht datiert. Auch hat keine Beachtung gefunden, daß\n\nder Fall 1 (Tatzeit: Januar/Februar 1992) und womöglich auch der Fall 2 (Tat-\n\nzeit: 1992) verjährt sind, weil die für § 223 a a.F. StGB geltende Verjährungs-\n\nfrist von fünf Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) bereits abgelaufen war, bevor am\n\n21. November 1997 mit Anordnung der ersten Vernehmung des damaligen Be-\n\nschuldigten eine zur Verjährungsunterbrechung geeignete Handlung (§ 78 c\n\nAbs. 1 Nr. 1 StGB) stattfand.\n\nUnzulänglich sind aber vor allem die Ausführungen des Landgerichts\n\ndazu, ob den Taten des Angeklagten ein länger andauernder Zustand (zumin-\n\ndest) erheblich verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) zugrunde lag. Es be-\n\njaht - dem hierzu gehörten Sachverständigen folgend - das Merkmal der\n\nschweren anderen seelischen Abartigkeit. Obgleich die Urteilsgründe durchaus\n\nAnhaltspunkte hierfür bieten, ist ihnen doch nicht zu entnehmen, welche Form\n\nder schweren anderen seelischen Abartigkeit das Landgericht annimmt und ob\n\nes dabei von zutreffenden Maßstäben ausgegangen ist. Denn es beschränkt\n\nsich auf die Feststellung einer \"dissozialen Persönlichkeitsstörung\" und be-\n\nschreibt deren Kriterien nach dem Merkmalskatalog der von der Weltgesund-\n\nheitsorganisation (WHO) herausgegebenen internationalen Klassifikation ICD\n10 (International Classification of Diseases, 10th revision, deutsche Fassung\n\nDilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.] 2. Aufl.). Das genügt nicht. Abgesehen davon,\n\ndaß diese Kriterien in den Urteilsgründen nicht mit Tatsachen belegt werden,\n\nergeben sie auch noch keinen Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit;\n\ndenn die ICD, die vor allem der internationalen fachlichen Verständigung dient,\n\nzählt lediglich Erkrankungen und Verhaltensstörungen auf und ordnet sie ein,\n\ntrifft aber keine Aussage darüber, ob und inwieweit die beschriebenen Defekte\n\ndie Schuldfähigkeit des Täters beeinträchtigen (BGH NStZ 1997, 383 = BGHR\n\nStGB § 21 Psychose 1; BGHR StGB § 21 Seelische Abartigkeit 29). Die Fest-\n\nstellung einer \"dissozialen Persönlichkeitsstörung\" besagt wenig; denn dieser\n\nBegriff kann auch Eigenschaften und Verhaltensweisen umspannen, die sich\n\ninnerhalb der Bandbreite des Verhaltens uneingeschränkt schuldfähiger Men-\n\nschen bewegen, also keine schwere andere seelische Abartigkeit begründen\n\n(BGHR StGB § 63 Zustand 24). Es bedarf daher einer näheren Beschreibung\n\nund Eingrenzung des psychischen Defekts vor dem Hintergrund einer einge-\n\nhenden Gesamtschau der Täterpersönlichkeit und ihrer Entwicklung (BGHR\n\nStGB § 63 Zustand 34). Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe nicht\n\ngerecht. Insbesondere fehlen hinlänglich konkrete Angaben zur Art der Störung\n\nund zur Entwicklung der Persönlichkeit des Angeklagten. Diese werden aus\n\nden Feststellungen zu seinen früheren Aufenthalten in psychiatrischen Kran-\n\nkenhäusern und den dabei gestellten Diagnosen ebensowenig deutlich wie aus\n\nder nicht weiter erläuterten, die Schilderung der Anlaßtaten aussparenden An-\n\ngabe, der Angeklagte habe sich \"rund 17 Jahre in Haft\" befunden.\n\nDie Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB ist aber auch deshalb\n\nunzureichend begründet, weil das Landgericht feststellt, der Angeklagte sei\n\nalkohol- und medikamentensüchtig, leide unter Entzugserscheinungen und be-\n\ndürfe einer Behandlung, ohne sich mit der Frage seiner Unterbringung in einer\n\nEntziehungsanstalt (§ 64 StGB) auseinanderzusetzen. Dies drängte sich auf,\n\nfalls - was die Feststellungen wiederum offenlassen - bei den Anlaßtaten Alko-\n\nhol- oder Medikamentenmißbrauch eine auslösende Rolle gespielt haben soll-\n\nte. In diesem Fall erübrigte sich eine Erörterung nicht schon deshalb, weil - wie\n\ndie Strafkammer mit dem Sachverständigen annimmt - bei dem Angeklagten\n\n\"die Suchtmittelproblematik vordergründiger als die Persönlichkeitsproblematik\"\n\nist; denn das schließt nicht ohne weiteres aus, daß die Behandlung in einer\n\nEntziehungsanstalt die Aussicht bietet, ihn soweit zu therapieren, daß von ihm\n\nkeine Gefahr der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten mehr ausgeht.\n\nDie Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-\n\nhaus ist demgemäß aufzuheben, wohingegen der Freispruch bestehen bleibt.\n\nDa nach den bisherigen Feststellungen die letzte Anlaßtat im Jahre 1995 be-\n\ngangen ist, also lange zurückliegt, wird die nunmehr sachbefaßte Strafkammer\n\nzu den Vorfällen aus den Monaten Januar und Oktober 1999 angesichts ihrer\n\nmöglichen Bedeutung für die Gefahrprognose genauere Feststellungen treffen\n\nmüssen.\n\nJähnke Niemöller Otten\n\n Rothfuß Fischer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_162-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-08-23/2-str-162-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_162-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_162-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-08-23/2-str-162-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_162-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:25:58.471772+00:00"}}