{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_159-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2000-08-16","aktenzeichen":"2 StR 159/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 159/00\n\nURTEIL\n\nvom\n\n16. August 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. August\n\n2000, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Jähnke\n\n als Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDetter,\n\nDr. Bode,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Otten,\n\nder Richter am Bundesgerichtshof\n\nHebenstreit\n\n als beisitzende Richter,\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des\n\nLandgerichts Frankfurt am Main vom 1. Dezember 1999 mit\n\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\na) im Strafausspruch,\n\nb) soweit neben dem Tatmesser noch andere Gegenstände\n\neingezogen wurden.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung unter Ver-\n\nwendung eines gefährlichen Werkzeugs in Tateinheit mit Körperverletzung und\n\nFreiheitsberaubung (§ 177 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 1, §§ 223, 239 StGB) zu der\n\nFreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und Gegenstände (Klappmesser u.a.)\n\neingezogen. Das Landgericht hat hierzu festgestellt:\n\nDer Angeklagte vereinbarte mit Frau B., die als Prostituierte auf dem\n\nStraßenstrich tätig war, normalen Geschlechtsverkehr und Oralverkehr gegen\n\nEntgelt. Den zunächst verlangten Analverkehr lehnte sie wiederholt ab. Der\n\nAngeklagte fuhr mit Frau B. in seinem Pkw auf einen Feldweg. Dort lehnte sie\n\nAnalverkehr nochmals ab. Daraufhin holte der Angeklagte ein Klappmesser\n\nhervor. Als Frau B. urinieren mußte, stieg der Angeklagte mit ihr aus, damit sie\n\nnicht fliehen konnte. Danach hielt ihr der Angeklagte das aufgeklappte Messer\n\nin die Nähe des Halses, warf sie mit einem Schlag gegen den Kopf zu Boden\n\nund vollzog gegen ihren Willen den Analverkehr. Als Frau B. sich umdrehen\n\nwollte, schlug er ihr mit der Hand ins Gesicht. Durch die beiden Schläge erlitt\n\nFrau B. Prellungen. Unter der noch andauernden Wirkung der Bedrohung mit\n\ndem Messer und der beiden Schläge stieg Frau B. auf die Aufforderung des\n\nAngeklagten wieder in das Fahrzeug. Der Angeklagte schloß die Zentralverrie-\n\ngelung und vollzog gegen den Willen von Frau B. erneut den Analverkehr.\n\nDie Staatsanwaltschaft hat ihr Rechtsmittel wirksam auf den Rechtsfol-\n\ngenausspruch beschränkt. Sie wendet sich mit der Sachrüge gegen die Be-\n\nmessung der Freiheitsstrafe, insbesondere gegen die Annahme eines minder\n\nschweren Falls der Vergewaltigung (§ 177 Abs. 5 Halbsatz 2 StGB) und\n\n- zu Gunsten des Angeklagten - gegen die Einziehungsanordnung, soweit sie\n\nnicht das Tatmesser betrifft. Das vom Generalbundesanwalt vertretene\n\nRechtsmittel hat Erfolg.\n\nII.\n\nDie Strafzumessung hält der sachlich-rechtlichen Prüfung nicht stand.\n\nDie Annahme eines minder schweren Falls der Vergewaltigung ist mit der ge-\n\ngebenen Begründung rechtsfehlerhaft. Die Entscheidung der Frage, ob ein\n\nminder schwerer Fall vorliegt, erfordert eine Gesamtbetrachtung, bei der alle\n\nUmstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat\n\nund des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst inne-\n\nwohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (BGHSt 26, 97, 98 f.\n\nund st. Rspr.).\n\nDas Landgericht hat jedoch weder bei der Wahl des Strafrahmens, noch\n\nbei der Strafzumessung im engeren Sinne bedacht, daß der Angeklagte ein\n\nRegelbeispiel nach § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB verwirklicht hat. Das Vorliegen\n\neines Regelbeispiels schließt die Annahme eines minder schweren Falls nach\n\n§ 177 Abs. 5 Halbsatz 2 StGB zwar nicht grundsätzlich aus, wird aber vielfach\n\nder Annahme eines minder schweren Falls entgegenstehen (BGH NStZ 2000,\n\n419). Soweit der Tatrichter im Fall der Verwirklichung des Qualifikationstatbe-\n\nstands des § 177 Abs. 4 StGB einen minder schweren Fall im Sinne des Ab-\n\nsatzes 5 annehmen will, hat er, wenn ein Regelbeispiel nach Absatz 2 (hier\n\nVergewaltigung) gegeben ist, zu berücksichtigen, daß Absatz 2 einen schärfe-\n\nren Strafrahmen vorsieht als Absatz 5 Halbsatz 2. Andernfalls entstünde näm-\n\nlich ein Wertungswiderspruch, weil derjenige Täter, der über das Regelbeispiel\n\nhinaus noch einen Qualifikationstatbestand erfüllt, günstiger gestellt wäre als\n\nder Täter, der kein Qualifikationsmerkmal erfüllt hat. Wählt der Tatrichter daher\n\nden Strafrahmen des Absatzes 5, so hat er die Untergrenze des § 177 Abs. 2\n\nStGB zu beachten, wenn dieser Strafrahmen ohne das Vorliegen der Qualifika-\n\ntion des Absatzes 4 gegeben wäre (vgl. BGH a.a.O.). Durch den zweifachen\n\nAnalverkehr hat der Angeklagte das Regelbeispiel wiederholt erfüllt. Im Hin-\n\nblick auf das Gewicht der erzwungenen sexuellen Handlungen sind nach den\n\nbisherigen Feststellungen keine schuldmindernden Umstände erkennbar, die\n\nein Abweichen von der in Absatz 2 vorgegebenen Strafrahmenuntergrenze\n\nrechtfertigen könnten. Das Landgericht hat daher bei der zur Prüfung eines\n\nminder schweren Falls gebotenen Gesamtbetrachtung einen wesentlichen Ge-\n\nsichtspunkt nicht berücksichtigt und ist bei der konkreten Strafzumessung von\n\neiner zu niedrigen Strafrahmenuntergrenze (ein Jahr statt zwei Jahre Freiheits-\n\nstrafe) ausgegangen.\n\nEs ist nicht völlig auszuschließen, daß das Landgericht ohne diese\n\nFehler einen minder schweren Fall verneint und eine höhere Strafe festgesetzt\n\nhätte, zumal es das untere Drittel des verfügbaren Strafrahmens voll aus-\n\nschöpfen wollte.\n\nDa der Strafausspruch schon aus diesem Grund keinen Bestand haben\n\nkann, kommt es auf die vom Generalbundesanwalt in seinem Terminsantrag\n\nnäher dargelegten bedenklichen Erwägungen, mit denen das Landgericht die\n\nAnnahme eines minder schweren Falls begründet hat, nicht mehr an. Das gilt\n\ninsbesondere für die Erwägung, daß Frau B. als Prostituierte grundsätzlich\n\nzum Geschlechtsverkehr bereit gewesen sei, so daß der Eingriff in das sexu-\n\nelle Selbstbestimmungsrecht weniger schwer wiege. Gegen eine solche Be-\n\ngründung hat der Senat bereits Bedenken erhoben (BGH NStZ-RR 1998, 326).\n\nBei der Gewichtung des Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung sind aber\n\ndie Auswirkungen der Tat für das Tatopfer zu berücksichtigen. Hier kann des-\n\nhalb zu Gunsten des Angeklagten das im Urteil festgestellte versöhnliche Ver-\n\nhalten von Frau B. in der Hauptverhandlung von Bedeutung sein, mit dem sie\n\ndie Entschuldigung des Angeklagten angenommen hat (UA S. 5).\n\nIII.\n\nSoweit die Einziehungsentscheidung nicht das zur Tat verwendete\n\nKlappmesser betrifft, kann sie keinen Bestand haben. Das Urteil teilt weder mit,\n\nwelche weiteren Gegenstände eingezogen werden sollen, noch werden die\n\ngesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung (§§ 74 ff. StGB) dargelegt.\n\nIhre revisionsrechtliche Prüfung ist somit nicht möglich.\n\nJähnke Detter Bode\n\n Otten Hebenstreit","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_159-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-08-16/2-str-159-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_159-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_159-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-08-16/2-str-159-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_159-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:25:34.019802+00:00"}}