{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_155-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2000-12-13","aktenzeichen":"2 StR 155/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 155/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n13. Dezember 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Dezember 2000 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Mainz vom 22. Dezember 1999 mit den zugehörigen\n\nFeststellungen aufgehoben\n\na) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte im Fall II. 1 des\n\nUrteils wegen \"mittäterschaftlicher\" räuberischer Erpressung\n\nverurteilt worden ist,\n\nb) im Einzelstrafausspruch im Fall II. 2 des Urteils,\n\nc) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Senat schließt sich den Ausführungen des Generalbundesanwalts\n\nan, der zutreffend ausgeführt hat:\n\n\"1. Die zunächst erklärte Beschränkung des Rechtsmittels auf den Straf-\n\nausspruch ist nicht wirksam. Bei Abgabe der Erklärung war der Verteidiger zur\n\nBeschränkung noch nicht ermächtigt. Die vorgelegte Vollmacht, die eine solche\n\nErmächtigung enthält, wurde erst später, nämlich am 18. April 2000, unter-\n\nzeichnet. Zu diesem Zeitpunkt war mit der bereits am 5. April 2000 eingegan-\n\ngenen Revisionsbegründung aber auch schon der Schuldspruch im Fall II.1\n\ndes Urteils angegriffen worden.\n\n2. Das Rechtsmittel ist teilweise begründet.\n\na) Im Fall II.1 hat die Strafkammer wegen 'mittäterschaftlich begangener'\n\nräuberischer Erpressung verurteilt, ohne die Bewertung des Tatbeitrags des\n\nAngeklagten als Mittäterschaft näher zu begründen. Eine ausdrückliche Be-\n\ngründung ist aber unverzichtbar, wenn die Bewertung nicht schon auf der\n\nGrundlage der tatsächlichen Feststellungen selbst ohne weiteres nachvollzo-\n\ngen werden kann. So verhält es sich hier: Den Urteilsgründen ist nichts zu ent-\n\nnehmen, was auf ein eigenes Interesse an der Tat hindeuten würde, auch\n\nnichts, was die Annahme besonderer Bedeutung des Tatbeitrags für die\n\nDurchführung und das Gelingen der Tat rechtfertigen könnte. Für die eigentli-\n\nche Tatausführung ist sogar ausdrücklich angeführt, daß sich der Angeklagte\n\npassiv verhalten habe (UA S. 5). Zum Planungs- und Vorbereitungsstadium\n\nwird lediglich mitgeteilt, er habe gewußt, daß Drogenschulden des K. \n\nbei Y. beigetrieben werden sollten. Damit ist auch für dieses Stadium kei-\n\nne Beteiligung festgestellt, die über die eines Gehilfen hinausginge. Damit ver-\n\nbleibt es im wesentlichen bei den festgestellten Diensten als Fahrer des für die\n\nAn- und Rückfahrt verwendeten eigenen Kraftfahrzeugs. Bei solchem Tatbei-\n\ntrag liegt, wenn nicht ausnahmsweise eine ganz besondere Bedeutung für das\n\nGelingen der Tat im konkreten Fall ausdrücklich dargetan ist, die Annahme von\n\nBeihilfe näher als die von Mittäterschaft. Die rein allgemeine Wertung bei der\n\nStrafzumessung (UA S. 11), der Angeklagte habe damit einen nicht unerhebli-\n\nchen Tatbeitrag geleistet, reicht dafür, weil es an der Mitteilung zusätzlicher\n\nTatsachen fehlt, nicht aus.\n\nb) Die Einwendungen der Revision gegen den Strafausspruch im Fall\n\nII.2 des Urteils sind begründet. Im Rahmen der Strafzumessung für die (mit\n\nRecht) als Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n\nMenge gewerteten Tat berücksichtigt die Strafkammer strafschärfend vor allem\n\nauch (UA S. 11 unten, 12 oben), daß bei dieser mit einer weit über dem\n\nGrenzwert zur nicht geringen Menge liegenden Menge der harten Droge He-\n\nroin Handel getrieben wurde. Diese Erwägung ist rechtlich zu beanstanden.\n\nZwar muß für die Bemessung der Strafe des Gehilfen auch der Unrechts- und\n\nSchuldgehalt der Haupttat bestimmt werden. Das kann im Schuldstrafrecht\n\naber nur gelten, soweit dieser auch von der Vorstellung des Gehilfen umfaßt\n\nwurde. Auf UA S. 10 war die Strafkammer jedoch - eingehend auf die nicht wi-\n\nderlegte Einlassung des Angeklagten, die genaue Menge des transportierten\n\nHeroins nicht gekannt zu haben - ausdrücklich nur zum Ergebnis gelangt, dem\n\nAngeklagten sei sehr wohl bewußt gewesen, daß er eine erhebliche Menge\n\nHeroins transportiere, die zumindest den Grenzwert zur nicht geringen Menge\n\nüberschritt. Die strafschärfende Berücksichtigung einer weit darüber hinausge-\n\nhenden Menge entbehrt danach der erforderlichen tatsächlichen Grundlage.\n\nc) Die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall II.1 und des Einzelstrafaus-\n\nspruchs im Fall II.2 hat auch die Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs zur\n\nFolge.\n\nIm übrigen ergibt die Nachprüfung des Urteils aufgrund der allgemeinen\n\nSachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Es kann auch\n\nausgeschlossen werden, daß der in sich fehlerfreie und ausgewogene Straf-\n\nausspruch im Fall II.3 durch die zur Teilaufhebung des Urteils nötigenden\n\nRechtsfehler beeinflußt worden sein könnte.\"\n\nJähnke Detter Bode\n\n Otten Elf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_155-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-13/2-str-155-00","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_155-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_155-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-13/2-str-155-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_155-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:44:55.823464+00:00"}}