{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2000-08-25","aktenzeichen":"2 StR 139/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 139/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n25. August 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. August 2000 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Aachen vom 21. Oktober 1999 mit den zugehörigen\n\nFeststellungen aufgehoben, soweit für die den Angeklagten\n\nR. betreffende Gesamtfreiheitsstrafe Strafausset-\n\nzung zur Bewährung versagt wurde.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs ei-\n\nnes Kindes in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und\n\nzehn Monaten verurteilt, die es aus zwei Einzelfreiheitsstrafen von jeweils ei-\n\nnem Jahr und vier Monaten gebildet hat. Der Angeklagte rügt mit seiner Revi-\n\nsion die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Sachrüge führt zur\n\nAufhebung des Strafausspruchs, soweit für die Gesamtfreiheitsstrafe Strafaus-\n\nsetzung zur Bewährung versagt wurde. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbe-\n\ngründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDie Ablehnung der Strafaussetzung hält rechtlicher Prüfung nicht stand.\n\nDie Strafkammer hat dem Angeklagten zwar eine günstige Sozialprognose ge-\n\nstellt, jedoch besondere Umstände, die eine Strafaussetzung rechtfertigen\n\nwürden, verneint. Dies ist rechtsfehlerhaft, weil die von § 56 Abs. 2 Satz 1\n\nStGB gebotene Gesamtwürdigung der Taten und der Persönlichkeit des Ange-\n\nklagten unvollständig ist. Die Strafkammer hat bei ihrer Bewährungsentschei-\n\ndung zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, er sei nicht vorbestraft, seine\n\nSteuerungsfähigkeit sei bei den Taten erheblich vermindert gewesen und er sei\n\naufgrund seines Alters sowie seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen er-\n\nhöht haftempfindlich. Zu Unrecht hat die Strafkammer aber außer Betracht ge-\n\nlassen, daß die Taten bei Verkündung des angefochtenen Urteils mindestens\n\nsechs, möglicherweise auch schon sieben Jahre zurücklagen. Diese Tatsache\n\nhätte zugunsten des Angeklagten bei der Entscheidung über die Strafausset-\n\nzung berücksichtigt werden müssen (BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdi-\n\ngung, unzureichende 5). Sexuelle Kontakte des Angeklagten zu dem Tatopfer\n\nJ. bestanden zwar noch bis Mai 1997. Insoweit ist jedoch zugunsten des Ange-\n\nklagten davon auszugehen, daß J. bei diesen Vorfällen bereits 14 Jahre alt\n\nwar, so daß er sich insoweit nicht mehr strafbar gemacht hat. Der Senat kann\n\nnicht ausschließen, daß das Landgericht bei Berücksichtigung der lange zu-\n\nrückliegenden Tatzeit die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung aus-\n\ngesetzt hätte. Ausschließen kann der Senat dagegen, daß sich derselbe Fehler\n\nzum Nachteil des Angeklagten auch auf die Bemessung der Einzelfreiheits-\n\nstrafen und der sehr straff zusammengezogenen Gesamtfreiheitsstrafe ausge-\n\nwirkt hat.\n\nJähnke Detter Bode\n\n Rothfuß Hebenstreit","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-08-25/2-str-139-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-08-25/2-str-139-00","retrieved":"2026-07-10 11:26:02.969710+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-08-25/2-str-139-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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