{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_135-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2000-06-07","aktenzeichen":"2 StR 135/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 135/00\n\nURTEIL\n\nvom\n\n7. Juni 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Juni 2000,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\n\nDr. Jähnke\n\n als Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDetter,\n\nDr. Bode,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Otten,\n\nder Richter am Bundesgerichtshof\n\nRothfuß\n\n als beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger,\n\nder Angeklagte in Person,\n\nJustizobersekretärin\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des\n\nLandgerichts Frankfurt am Main vom 2. November 1999, soweit\n\nes den Angeklagten G. betrifft, im Strafausspruch aufgeho-\n\nben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten und den insoweit rechtskräftig\n\nverurteilten Mitangeklagten L. wegen Freiheitsberaubung in\n\nzwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, zu\n\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren (Einzelstrafen: Geldstrafe von\n\n60 Tagessätzen sowie Freiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten) verur-\n\nteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Gegen diese\n\nEntscheidung richtet sich die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der\n\nStaatsanwaltschaft, die der Generalbundesanwalt vertritt.\n\nI.\n\nNach den Feststellungen sollte der Zeuge W. , der sich von der\n\nSchwester des Mitangeklagten L. im Streit getrennt hatte, eine\n\n\"Abreibung\" bekommen. Da sich L. und sein Bruder dem körperlich\n\nüberlegenen Zeugen nicht gewachsen fühlten, überredeten sie den Angeklag-\n\nten, ihnen dabei zu helfen. Am 11. Mai 1998 gegen 0.30 Uhr fuhren dann die\n\nGebrüder L. , die einen Elektroschocker, eine Gaspistole und eine Vi-\n\ndeokamera mit sich führten, mit dem Angeklagten zur Wohnung der Freundin\n\ndes W. , den sie dort zufällig am Hauseingang trafen. Auf ihre Aufforderung\n\nging er, der ahnte, daß eine tätliche Auseinandersetzung bevorstand, zum Auto\n\nmit. In dieses wurde er dann gegen seinen Willen gezerrt und in eine einsame\n\nGegend verbracht. Unterwegs gelang es ihm zwar zunächst zu fliehen, der An-\n\ngeklagte und die Gebrüder L. holten ihn aber wieder ein und zerrten ihn\n\nerneut ins Auto. Am Ziel wurde er dann mit Fäusten und mit herumliegenden\n\nÄsten geschlagen, auf ihn wurde auch mit Füßen eingetreten. Er mußte sich\n\nvollständig ausziehen, wurde anschließend mit Bier überschüttet und mit dem\n\nElektroschocker mißhandelt. Der Zeuge erlitt Schürfwunden und Prellungen am\n\ngesamten Körper und verlor zwei Schneidezähne. In diesem Zustand wurde er\n\ndann zurückgelassen und später von einer Polizeistreife aufgegriffen und in ein\n\nKrankenhaus verbracht.\n\nNach Ansicht des Landgerichts konnte beim Angeklagten, der bereits um\n\ndie Mittagszeit des 10. Mai 1998 begonnen hatte, Alkohol zu trinken, nicht aus-\n\ngeschlossen werden, daß \"die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit\n\nvermindert war (§ 21 StGB)\", da bei ihm zu Beginn der Tat eine Blutalkohol-\n\nkonzentration von maximal 3 %o und mindestens 0,8 %o vorgelegen habe. Es\n\nhat deshalb bei der Strafzumessung von der Milderungsmöglichkeit der §§ 21,\n\n49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht.\n\nVor allem dagegen und gegen die Aussetzung der verhängten Strafe zur\n\nBewährung wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Sachrüge ge-\n\nstützten Revision.\n\nII.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nDie vorgenommene Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 i.V.m.\n\n§ 21 StGB ist rechtsfehlerhaft. Eine Strafrahmenverschiebung scheidet schon\n\ndeshalb aus, weil der Angeklagte zum Zeitpunkt des Tatentschlusses noch voll\n\nschuldfähig war. Nach den Feststellungen hatte er seine Beteiligung an der\n\n\"geplanten Prügelei\" bereits am Mittag des 10. Mai 1998 zugesagt (UA S. 8/9).\n\nZu diesem Zeitpunkt hatte er nur 2 Bier a 0,5 l getrunken und stand nicht er-\n\nheblich unter Alkoholeinfluß. Den größten Teil des Alkohols, den das Landge-\n\nricht der Berechnung der Blutalkoholkonzentration zugrundelegte, hat er erst\n\nab dem \"frühen Abend\" zu sich genommen (UA S. 11). Bereits am Mittag war\n\naber das gegen den Zeugen W. beabsichtigte Vorgehen so genau ge-\n\nplant, daß der Tatentschluß des Angeklagten alle Merkmale der später verwirk-\n\nlichten Taten umfaßte und nicht nur eine allgemeine Tatbereitschaft vorlag (vgl.\n\ndazu BGH StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 22 und 28; Beschluß des Se-\n\nnats vom 30. November 1988 - 2 StR 401/88 = NStE Nr. 24 zu § 20 StGB). Bei\n\ndieser Sachlage mußte die Strafkammer davon ausgehen, daß die möglicher-\n\nweise zur Tatzeit gegebene Einschränkung der Steuerungsfähigkeit nach den\n\nGrundsätzen der actio libera in causa ohne Bedeutung war (vgl. dazu BGHSt\n\n34, 29, 33). Die Entscheidung des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofes\n\n(BGHSt 42, 235 ff.) betrifft nur Vergehen der Straßenverkehrsgefährdung und\n\ndes Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Jedenfalls eine weitergehende Einschrän-\n\nkung des Anwendungsbereichs der Grundsätze der actio libera in causa ist\n\nnicht anzuerkennen (vgl. BGHR StGB § 20 actio libera in causa 2; BGH NStZ\n\n1999, 448, 449; BGH, Urteil vom 8. Februar 2000 - 5 StR 421/99; vgl auch Be-\n\nschluß des 4. Strafsenats vom 15. April 1999 - 4 StR 93/99 - insoweit nicht in\n\nBGH NStZ 1999, 501 f. abgedruckt).\n\nDer Strafausspruch kann deshalb keinen Bestand haben. Da die Fest-\n\nstellungen von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt werden, können\n\ndiese bestehen bleiben.\n\nFalls die neu erkennende Strafkammer wiederum auf Freiheitsstrafe und\n\nGeldstrafe erkennen sollte, wird sie die Höhe des Tagessatzes der Geldstrafe\n\nzu bestimmen (BGHSt 30, 93, 96; BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 1)\n\nund möglicherweise § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB (vgl. BGHR StGB § 53 Abs. 2\n\nEinbeziehung, nachteilige 1-5; BGH NJW 1999, 3132, 3133) zu erörtern ha-\n\nben.\n\nJähnke Detter Bode\n\n Otten Rothfuß","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_135-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-07/2-str-135-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_135-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_135-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-07/2-str-135-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_135-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:18:35.866874+00:00"}}