{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2000/2_ARs__80-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2000-05-17","aktenzeichen":"2 ARs 80/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 ARs 80/00\n2 AR 57/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n17. Mai 2000\n\nin der Bewährungssache\n\ngegen\n\nwegen Diebstahls\n\nAz.: 133 VRs 94660/94 jug. Staatsanwaltschaft Regensburg/Zw.St. Straubing\nAz.: StVK 74/1997 Landgericht Regensburg\nAz.: StVK S 2594/99 (20) Landgericht Bielefeld\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts am 17. Mai 2000 gemäß § 14 StPO beschlossen:\n\nZuständig für die Entscheidung über den Widerruf der mit Be-\n\nschluß der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regens-\n\nburg vom 7. März 1997 bewilligten Aussetzung zur Bewährung\n\ndes Strafrestes aus dem Urteil des Amtsgerichts Straubing vom\n\n7. März 1995 ist die Strafvollstreckungskammer des\n\nLandgerichts Bielefeld.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDas Amtsgericht Straubing hat durch Urteil vom 7. März 1995 den Ange-\n\nklagten (neben mehreren Mitangeklagten) zu einer zur Bewährung ausgesetz-\n\nten Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Durch Beschluß vom\n\n7. März 1997 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg\n\ndie Vollstreckung des Restes dieser Gesamtfreiheitsstrafe nach Verbüßung\n\nvon 2/3 zur Bewährung ausgesetzt. Am 6. April 1999 wurde die Strafvollstrek-\n\nkungskammer des Landgerichts Regensburg vom Landgericht Bielefeld unter\n\nBenennung der Geschäftsnummer um Übersendung der Akten gebeten, da\n\ndiese zum Hauptverhandlungstermin am 9. April 1999 benötigt würden. Durch\n\n- seit 1. Juni 1999 rechtskräftiges - Urteil des Landgerichts Bielefeld vom\n\n9. April 1999 wurde der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei\n\nJahren und neun Monaten verurteilt.\n\nDie Strafvollstreckungskammern der Landgerichte Regensburg und\n\nBielefeld streiten sich über die Zuständigkeit für die Entscheidung über den\n\nWiderruf des zur Bewährung ausgesetzten Strafrestes aus dem Urteil des\n\nAmtsgerichts Straubing.\n\nII.\n\nDie Voraussetzungen des § 14 StPO sind gegeben.\n\nDer Senat schließt sich der Stellungnahme des Generalbundesanwalts\n\nan, der ausgeführt hat:\n\n\"Für die von der Staatsanwaltschaft begehrte Widerrufsentscheidung ist\n\ndie Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld zuständig, weil der\n\nAngeklagte seit dem 1. Juni 1999 - als mit Rechtskraft des Urteils vom 9. April\n\n1999 die bis dahin vollzogene Untersuchungshaft in Strafhaft überging - in ei-\n\nner im Bezirk dieses Gerichts gelegenen Justizvollzugsanstalt zur Strafvoll-\n\nstreckung einsitzt. Anders wäre die Sach- und Rechtslage nur dann zu beur-\n\nteilen, wenn die bis dahin zuständige Strafvollstreckungskammer des Landge-\n\nrichts Regensburg schon vor dem genannten Zeitpunkt mit der Sache\n\n- der nunmehr zu treffenden Entscheidung - befaßt gewesen wäre. Das ist je-\n\ndoch nicht der Fall. Die am 6. April 1999 eingegangene Aktenanforderung, auf\n\ndie sich die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld für ihre ge-\n\ngenteilige Beurteilung beruft, war nichtssagend. Sie entbehrte jeglichen Aussa-\n\ngewerts für die allein entscheidungserhebliche Frage, ob Tatsachen vorlagen,\n\ndie Anlaß für die Prüfung des Widerrufs geben konnten. Der Zusatz, daß die\n\nangeforderten Akten für den Hauptverhandlungstermin vom 9. April benötigt\n\nwerden, ließ nicht einmal erkennen, gegen wen jene Hauptverhandlung auf-\n\ngrund welcher Anklagevorwürfe stattfinden sollte. Hinweise, welche wirklich\n\nAnlaß für die in Frage stehende Prüfung hätten geben können (und müssen),\n\ngingen sämtlich erst nach dem 1. Juni 1999 ein. Zu diesem Zeitpunkt war aber\n\nbereits die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts\n\nBielefeld begründet.\"\n\nNiemöller Detter Bode\n\n Otten Rothfuß","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_ARs__80-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-17/2-ars-80-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_ARs__80-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_ARs__80-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-17/2-ars-80-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_ARs__80-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:09:11.633268+00:00"}}