{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2000/2_ARs__60-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2000-04-26","aktenzeichen":"2 ARs 60/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 ARs 60/00\n2 AR 35/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n26. April 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Diebstahls\n\nAz.: 311 Js 789/00 Staatsanwaltschaft Lüneburg\nAz.: 8 Ds 311 Js 789/00 Amtsgericht Winsen/Luhe\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts am 26. April 2000 gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG beschlossen:\n\nFür die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Amts-\n\ngericht Hamburg zuständig.\n\nGründe:\n\n1. Die Staatsanwaltschaft Lüneburg hat gegen den jetzt 20jährigen An-\n\ngeklagten am 23. Oktober 1998 eine Anklage zum Jugendrichter des Amtsge-\n\nrichts Winsen/Luhe erhoben wegen eines in diesem Gerichtsbezirk begange-\n\nnen Diebstahls. Am 10. Dezember 1998 hat das Amtsgericht das Hauptverfah-\n\nren eröffnet. Mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft Lüneburg hat das Amtsge-\n\nricht mit Beschluß vom 12. Januar 2000 das Verfahren an das Amtsgericht\n\nHamburg abgegeben, da der Angeklagte inzwischen in dessen Bezirk wieder\n\neinen festen Wohnsitz hat. Das Amtsgericht Hamburg hat die Übernahme wie-\n\nderholt abgelehnt. Es hält die Voraussetzungen des § 42 Abs. 3 JGG nicht für\n\ngegeben. Das Amtsgericht Winsen hat die Sache dem Bundesgerichtshof vor-\n\ngelegt, der als gemeinschaftliches oberes Gericht zu entscheiden hat (§ 42\n\nAbs. 3 Satz 2 JGG).\n\n2. Die Abgabe der Sache an das Amtsgericht Hamburg ist gerechtfertigt.\n\na) Die Voraussetzungen des § 42 Abs. 3 JGG liegen vor. Das Haupt-\n\nverfahren ist eröffnet. Der Angeklagte hat auch seinen Aufenthalt gewechselt.\n\nZwar liegt der erste Aufenthaltswechsel vor der Erhebung der Anklage am\n\n23. Oktober 1998. Bereits seit dem 17. Juni 1998 war der Angeklagte nämlich\n\nnicht mehr an der in der Anklage genannten Anschrift in Hamburg gemeldet\n\nund hielt sich dort auch nicht auf. Das steht aber der Abgabe hier nicht entge-\n\ngen, weil der Angeklagte nach der Anklageerhebung seinen Aufenthalt erneut\n\ngewechselt hat. Zunächst leistete er zeitweise Wehrdienst in Kellinghusen im\n\nBezirk des Amtsgerichts Itzehoe, von wo er sich wiederholt unerlaubt entfernte.\n\nIm übrigen war er ohne festen Wohnsitz und unbekannten Aufenthalts. Als er\n\nam 23. Dezember 1999 aufgrund von Haftbefehlen der Amtsgerichte Winsen\n\nund Itzehoe vorübergehend festgenommen wurde, ergab sich, daß er jetzt eine\n\neigene amtlich gemeldete Wohnung in Hamburg, Zur Seehafenbrücke 9 be-\n\nwohnt. Aufgrund dieses weiteren Aufenthaltswechsels nach der Anklageerhe-\n\nbung sind die Voraussetzungen des § 42 Abs. 3 JGG erfüllt; denn diese Vor-\n\nschrift verlangt nicht, daß der Angeklagte bei der Anklageerhebung seinen\n\nAufenthalt noch im Bezirk des abgebenden Gerichts, das hier als Tatortgericht\n\nzuständig war, hatte (Senatsbeschluß vom 10. September 1991 - 2 ARs 374/91\n\n- m.w.N.).\n\nb) Die Abgabe ist auch sachlich begründet. Gegen den Angeklagten\n\nsind neben dem vorliegenden noch zwei weitere Verfahren anhängig: Ein Ver-\n\nfahren der Staatsanwaltschaft Itzehoe wegen Fahnenflucht/unerlaubten Entfer-\n\nnens von der Truppe wurde bereits zur Übernahme an das Amtsgericht Ham-\n\nburg abgegeben. Dort ist bereits ein weiteres Verfahren 127a - 192/99 (dazu\n\nverbunden 202 und 253/99) anhängig. Dieses Verfahren wurde zwar am\n\n24. Januar 2000 ausgesetzt und soll nach drei Arbeitsweisungen, die bisher\n\njedoch nicht erfüllt wurden, eingestellt werden. Unter diesen Umständen ist die\n\nvom Amtsgericht Winsen angestrebte Zusammenführung der gegen den Ange-\n\nklagten geführten Verfahren beim Amtsgericht Hamburg im Interesse einer ein-\n\nheitlichen Beurteilung und Ahndung sinnvoll. Zeugen aus dem Bezirk des Tat-\n\nortgerichts werden voraussichtlich nicht benötigt, da der Angeklagte bei der\n\npolizeilichen Vernehmung vom 24. August 1998 geständig war. Zudem ist eine\n\nVorführung des Angeklagten, der am 25. Januar 1999 nicht zur Hauptver-\n\nhandlung erschienen war, in Hamburg gegebenenfalls weniger aufwendig.\n\nJähnke Niemöller Detter\n\n Bode Otten","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_ARs__60-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-26/2-ars-60-00","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":5}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_ARs__60-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_ARs__60-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-26/2-ars-60-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_ARs__60-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:07:38.137816+00:00"}}