{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2000/2_ARs_355-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2001-01-12","aktenzeichen":"2 ARs 355/00","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"GVG § 17; § 17 a EGGVG § 23 Für Streitigkeiten über die von einem Untersuchungsausschuß im Wege der Amtshilfe begehrte Einsicht in staatsanwaltschaftliche Akten eines laufenden Ermittlungsverfahrens ist der Rechtsweg nach § 23 EGGVG gegeben.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: ja\n\nVeröffentlichung: ja\n\nGVG § 17; § 17 a\n\nEGGVG § 23\n\nFür Streitigkeiten über die von einem Untersuchungsausschuß im Wege der\n\nAmtshilfe begehrte Einsicht in staatsanwaltschaftliche Akten eines laufenden\n\nErmittlungsverfahrens ist der Rechtsweg nach § 23 EGGVG gegeben.\n\nBGH, Beschluß vom 12. Januar 2001 - 2 ARs 355/00 - OLG Frankfurt am Main\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 ARs 355/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n12. Januar 2001\n\nin dem Verfahren\n\n Ministerium der Justiz, \n\n Antragsgegner und Beschwerdeführer\n\nden 1. Untersuchungsausschuß des Deutschen Bundestages, \n\ngegen\n\n- Verfahrensbevollmächtigter: \n\n -\n\nAntragssteller und Beschwerdegegner\n\nwegen Herausgabe \n\nder \n\nvollständigen Ermittlungsakten \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts am 12. Januar 2001 beschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des\n\nOberlandesgerichts vom 24. Oktober 2000 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem\n\nAntragsteller im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Ausla-\n\ngen zu tragen.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Antragsteller hat beim Oberlandesgericht gemäß\n\n§ 23 Abs. 2 EGGVG beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, die voll-\n\nständigen Akten (einschließlich der Beweismittelordner) des Ermittlungsverfah-\n\nrens der Staatsanwaltschaft gegen K. u. a. (Az.: 6 Js\n\n3204/00: sogenannte \" \") im Wege der Amts-\n\nhilfe zur Einsicht zu überlassen, zugleich hat er um vorläufigen Rechtsschutz\n\ngebeten. Der Antragsteller ist der Auffassung, für sein gerichtliches Rechts-\n\nschutzbegehren sei der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG eröffnet.\n\nDer Antragsgegner hat die Zulässigkeit dieses Rechtsweges gerügt. Er\n\nist der Ansicht, die begehrte Maßnahme liege nicht auf dem Gebiet der Straf-\n\nrechtspflege, weil die Herausgabe der Ermittlungsakten nicht im Zusammen-\n\nhang mit der Ermöglichung oder geordneten Durchführung eines Strafverfah-\n\nrens stehe. Im übrigen handele es sich um ein Amtshilfeersuchen nach Art. 44\n\nAbs. 3 GG, ein Justizverwaltungsakt werde nicht begehrt. Deshalb sei der Ver-\n\nwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO gegeben.\n\nDas Oberlandesgericht hat im Wege der Vorabentscheidung den zu ihm\n\nbeschrittenen Rechtsweg für zulässig erklärt.\n\nDagegen wendet sich der Antragsgegner mit der zugelassenen fristgerecht\n\neingelegten sofortigen Beschwerde.\n\nII.\n\nDas Rechtsmittel ist zulässig; Bedenken im Hinblick auf § 29 Abs.1\n\nEGGVG stellt der Senat angesichts des Wortlautes des § 17 a Abs. 4 Satz 5\n\nGVG zurück. Es ist aber unbegründet.\n\nDas Oberlandesgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß der vom An-\n\ntragsteller gewählte Rechtsweg nach §§ 23 EGGVG zulässig ist.\n\n1. Nach dieser Regelung entscheiden über die Rechtmäßigkeit der An-\n\nordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen, die von den Justizbe-\n\nhörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten unter anderem auf dem Ge-\n\nbiet der Strafrechtspflege getroffen werden, auf Antrag die ordentlichen Ge-\n\nrichte. Der besonderen Rechtswegregelung des § 23 Abs. 1 EGGVG liegt die\n\nAnnahme zugrunde, daß den ordentlichen Gerichten die Entscheidungen über\n\ndie Rechtmäßigkeit von Verwaltungsmaßnahmen auf den Gebieten des bür-\n\ngerlichen Rechts, des Zivilprozesses, der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der\n\nStrafrechtspflege von der Sache her näher stehen als den Gerichten der all-\n\ngemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die für bestimmte Sachgebiete geltende\n\nGeneralklausel des § 23 Abs. 1 EGGVG soll deshalb die gerichtliche Kontrolle\n\ngewisser Maßnahmen aus der - sonst nach § 40 Abs. 1 VwGO gegebenen -\n\nZuständigkeit der allgemeinen Verwaltungsgerichte herausnehmen und bewir-\n\nken, daß über die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahmen die Gerichte der sach-\n\nnäheren Gerichtsbarkeit entscheiden. Die Regelung soll zudem verhindern,\n\ndaß Gerichte zweier verschiedener Gerichtszweige Verwaltungsstreitigkeiten\n\ndesselben Rechtsgebietes entscheiden. § 23 EGGVG weist die Nachprüfung\n\nvon Verwaltungsakten und sonstigen Maßnahmen den ordentlichen Gerichten\n\naber nur dann zu, wenn die in Rede stehende Amtshandlung der zuständigen\n\nBehörde funktional als spezifisch justizmäßige Aufgabe auf einem der in § 23\n\nAbs. 1 EGGVG genannten Rechtsgebiete anzusehen ist (BGHSt 44, 107, 112,\n\n113; BGHZ 105, 395 ff.; vgl. zum Rechtsweg auch BVerwG NJW 2000, 160 ff.,\n\n162). Nicht genügend ist, daß von der Maßnahme von der Strafjustiz hinzu-\n\nnehmende Folgen für das Strafverfahren ausgehen, wie ein Vergleich mit ähn-\n\nlich gelagerten Fällen zeigt, z. B. bei der Verweigerung einer sozialrechtlichen\n\nAuskunft für strafprozessuale Zwecke nach § 68 SGB-X durch eine Sozialbe-\n\nhörde, bei der auf § 5 Abs. 2 StUG gestützten Sperrerklärung des Bundesbe-\n\nauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen\n\nDDR (BGHSt 44, 107, 116) oder bei dem Streit über die Wirksamkeit einer\n\nSperrerklärung im Rahmen von § 96 StPO (BGHSt 44, 107 ff.).\n\nDas Begehren des Antragstellers stellt nach diesen Grundsätzen eine\n\nMaßnahme zur Regelung einer Angelegenheit auf dem Gebiet der Strafrechts-\n\npflege dar. Darunter sind nicht nur Tätigkeiten zu verstehen, die sich als Straf-\n\nverfolgung im engeren Sinne darstellen, erfaßt werden auch die damit in Zu-\n\nsammenhang stehenden allgemeinen und besonderen Tätigkeiten der Justiz-\n\nbehörden zur Ermöglichung und geordneten Durchführung der Strafverfolgung\n\nund Strafvollstreckung. Die Verwaltung der in den verschiedenen Stadien des\n\nStrafverfahrens anfallenden Akten und damit auch die Gewährung von Einsicht\n\nin diese Akten einschließlich deren Herausgabe, die Erteilung von Auskünften\n\naus den Akten oder die Fertigung von Ablichtungen und Abschriften gehört zu\n\ndiesen Maßnahmen, die nicht die Rechtsqualität eines Verwaltungsaktes im\n\ntechnischen Sinne des § 35 VwVfG haben müssen, es genügt schlichtes Ver-\n\nwaltungshandeln mit unmittelbarer Außenwirkung (vgl. Kissel in KK 4. Aufl.\n\nRdn. 20; Kleinknecht/Meyer-Goßner 44. Aufl. Rdn. 6 jeweils zu § 23 EGGVG\n\nm.w.N.).\n\nDie Gewährung von Akteneinsicht in Strafsachen ist weitgehend in der\n\nStrafprozeßordnung geregelt, so unter anderem für Verteidiger (§ 147 StPO),\n\nfür Privatkläger und Nebenkläger (§§ 385 Abs. 3, 397 Abs.1 Satz 2 StPO), für\n\nden Verletzten (§§ 406 e Abs. 4 Satz 2 i.V. m. § 161 a Abs. 3 Satz 2 – 4 StPO;\n\nvgl. BGHSt 39,112 ff.) sowie verfahrensunbeteiligte Dritte (vgl. die Neurege-\n\nlung der §§ 474 ff. StPO durch das StVÄG 1999 vom 2. August 2000 - BGBl. I\n\n1253).\n\nOb sich die Pflicht zur Überlassung von Akten eines Ermittlungsverfah-\n\nrens an einen Untersuchungsausschuß des Deutschen Bundestages unmittel-\n\nbar aus Art. 44 GG oder aus dem sinngemäß anzuwendenden § 474 Abs. 1\n\nStPO nF ergibt (so die Gesetzesmaterialien zum StVÄG 1999 - BtDrucks.\n\n14/1484 S. 26) kann hier offenbleiben. Die \"Anspruchsgrundlage\" für das gel-\n\ntend gemachte Begehren liefert zwar gewichtige Anhaltspunkte für seine recht-\n\nliche Einordnung, ist aber nicht allein entscheidend.\n\nDie Frage der Zuständigkeit für Streitigkeiten über den Antrag eines\n\nUntersuchungsausschusses auf Aktenüberlassung ist deshalb nach den allge-\n\nmeinen Rechtswegregeln zu entscheiden, die für den vorliegenden Fall die Zu-\n\nständigkeit des Oberlandesgerichts nach §§ 23 ff. EGGVG ergeben. Zwar wird\n\nfür Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit der Tätigkeit parlamentari-\n\nscher Untersuchungsausschüsse ergeben, abgesehen von solchen, die in die\n\nZuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts fallen, grundsätzlich der Weg zu\n\nden Verwaltungsgerichten eröffnet sein, die für öffentlich-rechtliche Streitig-\n\nkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gemäß § 40 VwGO zuständig sind. Das\n\nbetrifft aber nicht alle Streitigkeiten, die mit der Tätigkeit des Untersuchungs-\n\nausschusses in Zusammenhang stehen (vgl. BVerfGE 67, 100 ff.; 76, 363 ff.;\n\n77, 1 ff.; BVerwG NJW 1988, 1924 ff.; 2000, 160 ff.; HbgVerfG NVwZ 1996,\n\n1201 ff.; OVG Münster NVwZ 1990, 1083 m. Anm. Kästner JuS 1993, 109 ff.;\n\nNJW 1999, 80 f.; FG München NVwZ 1994, 100 ff.; vgl. auch Richter, Privat-\n\npersonen im parlamentarischen Untersuchungsausschuß 1991 S. 24 ff.; S. 124\n\nff.).\n\nDie begehrte Aktenherausgabe betrifft hier die Akten eines laufenden\n\nErmittlungsverfahrens. Schon dies spricht dafür, daß die Entscheidung dar-\n\nüber, ob diese herauszugeben sind, eine Maßnahme der Strafrechtspflege im\n\nRahmen von § 23 EGGVG ist (vgl. Böttcher in Löwe-Rosenberg, StPO,\n\n25. Aufl. Rdn. 27; Katholnigg Strafgerichtsverfassungsrecht 3. Aufl. Rdn. 17 b\n\njeweils zu § 23 EGGVG; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO Rdn. 40; Laufhütte\n\naaO Rdn. 21 jeweils zu § 147 StPO; OLG Karlsruhe NStZ 1994, 50; OLG Celle\n\nWM 1992, 804 ff. m. Anm. Stützle in WUB VII C § 23 EGGVG 1.92; KG NJW-\n\nRR 1991, 1085). Denn nur die Strafverfolgungsbehörden sind in der Lage, eine\n\nsachgemäße Entscheidung über Akteneinsicht oder Aktenüberlassung zu tref-\n\nfen, da nur sie auf Grund ihrer Befassung mit dem Verfahren eine Abwägung\n\nder entscheidungserheblichen Gesichtspunkte vornehmen können. Aktenein-\n\nsicht kann im Einzelfall unmittelbare Auswirkungen auf den Gang der Ermitt-\n\nlungen und das Ermittlungsergebnis selbst haben. Diesem Umstand trägt das\n\nGesetz z.B. in § 147 Abs. 2 StPO Rechnung, indem es die Staatsanwaltschaft\n\nermächtigt, sogar dem Verteidiger vor Abschluß der Ermittlungen Akteneinsicht\n\nzu verweigern, wenn durch eine Aktenausfolge eine Gefährdung des Untersu-\n\nchungserfolges zu besorgen ist (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO Rdn. 21\n\nzu § 147 StPO). Derartige Überlegungen und Entscheidungen berühren wie\n\njene nach § 147 Abs. 2 StPO - jedenfalls bei noch nicht abgeschlossenen Er-\n\nmittlungsverfahren - den Kernbereich der Strafrechtspflege und können allge-\n\nmeinem Verwaltungshandeln nicht gleichgestellt werden. Die gerichtliche\n\nÜberprüfung muß deshalb sowohl aus Gründen der systematischen Einord-\n\nnung als auch aus Gründen der Sachnähe der ordentlichen Gerichtsbarkeit\n\nvorbehalten bleiben.\n\nDaß die Herausgabe der Ermittlungsakten hier ausschließlich zur Wahr-\n\nnehmung des Auftrages des Untersuchungsausschusses dient (vgl. dazu auch\n\nBVerwG NJW 2000, 162), ändert an der Bewertung nichts (anders OLG Ko-\n\nblenz NVwZ 1986, 575). Entscheidend ist nicht der Zweck, dem die Maßnahme\n\ndienen soll, sondern die funktionelle Einordnung der Maßnahme im Rechtsge-\n\nfüge.\n\n2. Die Eigenschaft der begehrten Akteneinsicht als eines Justizverwal-\n\ntungsakts wird auch nicht, wie der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Äuße-\n\nrungen im Schrifttum meint, dadurch in Frage gestellt, daß der Antragsteller die\n\nAkteneinsicht im Wege der Amtshilfe nach Art. 44 Abs. 3 GG begehrt.\n\nDaß Amtshilfe den Rechtsweg nach § 23 EGGVG ausschließt (so Kissel in\n\nKK 4. Aufl. Rdn. 23; 25, 53), mag im Verhältnis von Behörden zueinander ins-\n\nbesondere dann gelten, wenn sie unter der Aufsicht derselben Stelle stehen.\n\nSo liegen die Dinge hier jedoch nicht. Hinzu kommt, daß im vorliegenden Fall\n\nder Antragsgegner nicht etwa seine Pflicht zur Leistung von Amtshilfe als sol-\n\nche in Abrede stellt. Streitgegenstand ist vielmehr die vollständige Aktenher-\n\nausgabe.\n\n3. Das Ministerium der Justiz ist auch Justizbehörde i. S. des\n\n§ 23 EGGVG. Es ist die höchste Behörde der Justizverwaltung des Landes\n\n(vgl. § 147 Nr. 2 GVG) und ist in dieser Eigenschaft auch bei der in Streit be-\n\nfindlichen Aktenvorlage tätig geworden, zumal die strafrechtlichen Ermittlungs-\n\nakten, deren Herausgabe begehrt wird, sich derzeit in Verwahrung und Obhut\n\ndes Ministeriums der Justiz als vorgesetzter Behörde der Staats-\n\nanwaltschaft befinden.\n\nDas Oberlandesgericht hat deshalb zu Recht den Rechtsweg nach § 23\n\nEGGVG als gegeben angesehen.\n\nJähnke Detter Otten","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_ARs_355-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-12/2-ars-355-00","cited_norms":[{"jurabk":"GVGEG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":15},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 44","ref_norm":"44","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 474","ref_norm":"474","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 397","ref_norm":"397","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 385","ref_norm":"385","n":1},{"jurabk":"StUG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GVGEG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_ARs_355-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_ARs_355-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-12/2-ars-355-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_ARs_355-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:49:55.579189+00:00"}}