{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2000/2_ARs_299-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2000-11-08","aktenzeichen":"2 ARs 299/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 ARs 299/00\n2 AR 193/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n8. November 2000\n\nin der Bewährungssache\n\ngegen\n\nAz.: 132 c AR 26/00 Amtsgericht Hamburg\nAz.: 4 AR 36/00 Amtsgericht Seesen\nAz.: 212 BRs 44/99 Amtsgericht Hannover\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts am 8. November 2000 gemäß § 14 StPO beschlossen:\n\nFür die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidun-\n\ngen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, ist\n\ndas Amtsgericht Hamburg zuständig.\n\nGründe:\n\n1. Das Amtsgericht Hannover hat den Angeklagten am 3. August 1999\n\nzu der Freiheitsstrafe von zwei Monaten mit Bewährung verurteilt. Am 6. April\n\n2000 hat es die Bewährungsaufsicht an das Amtsgericht Hamburg übertragen,\n\nweil der Verurteilte nach dort verzogen war.\n\nDas Amtsgericht Seesen hat den Angeklagten am 9. Februar 2000 zu\n\nder Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, die das Berufungsgericht\n\nebenfalls zur Bewährung ausgesetzt hat.\n\nIm Hinblick auf die erneute Verurteilung gab das Amtsgericht Hamburg\n\ndie Bewährungssache an das Amtsgericht Hannover zurück, da für die Bewäh-\n\nrungsaufsicht nunmehr das Amtsgericht Seesen zuständig sei. Das Amtsgericht\n\nHannover verweigerte die Rücknahme mit dem Hinweis, die Bewährungsauf-\n\nsicht sei von Gesetzes wegen auf das Amtsgericht Seesen übergegangen\n\n(§ 462 a Abs. 4 StPO), ein Übertragungsbeschluß des Amtsgerichts Hannover\n\nsei daher nicht erforderlich. Das Amtsgericht Hamburg übersandte daraufhin\n\ndie Akten wiederholt an das Amtsgericht Seesen, das sich jedoch am\n\n23. August und 11. September 2000 \"unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt\"\n\nfür zuständig hielt. In dem eigenen Verfahren hatte das Amtsgericht Seesen\n\nbereits am 26. Juli 2000 die Bewährungsaufsicht an das Amtsgericht Hamburg\n\nals Wohnsitzgericht des Verurteilten übertragen. Das Amtsgericht Hamburg hat\n\nnunmehr die Sache zur Bestimmung des zuständigen Gerichts dem Bundesge-\n\nrichtshof vorgelegt.\n\n2. Zuständig für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Ent-\n\nscheidungen gemäß § 453 StPO ist das Amtsgericht Hamburg.\n\nAufgrund des Konzentrationsprinzips wurde das Amtsgericht Seesen als\n\n\"Stammgericht\" auch für die Bewährungaufsicht für die vom Amtsgericht Han-\n\nnover bewilligte Strafaussetzung zuständig, weil das Amtsgericht Seesen die\n\nhöhere Strafe verhängt hat (§ 462 a Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 StPO). Das\n\nAmtsgericht Seesen hat jedoch für die in seinem Verfahren bewilligte Strafaus-\n\nsetzung die Bewährungsaufsicht am 26. Juli 2000 an das Amtsgericht Hamburg\n\nals Wohnsitzgericht des Verurteilten übertragen (§ 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nDies hat zur Folge, daß dem Amtsgericht Hamburg auch die Bewährungsauf-\n\nsicht und die nachträglichen Entscheidungen obliegen, die sich auf die Straf-\n\naussetzung beziehen, die für die Strafe des Amtsgerichts Hannover bewilligt\n\nwurde. Dabei kann hier dahingestellt bleiben, ob diese Zuständigkeitskonzen-\n\ntration beim Wohnsitzgericht - wie der Senat unter Bezugnahme auf Anträge\n\ndes Generalbundesanwalts wiederholt entschieden hat - ohne weiteres von\n\nGesetzes wegen eintritt (vgl. BGH NStZ 1994, 97; Beschl. v. 17. April 1996 - 2\n\nARs 80/96; NStZ-RR 2000, 83). Es mag durchaus Gründe von Gewicht für die\n\nAnnahme geben, daß auch in den weiteren Verfahren der Zuständigkeitswech-\n\nsel vom \"Stammgericht\", das die höchste Strafe verhängt hat, zum Wohnsitzge-\n\nricht eine gesonderte Übertragungsentscheidung des \"Stammgerichts\" erfor-\n\ndert. Dies bedarf hier jedoch keiner weiteren Erörterung, denn das Amtsgericht\n\nSeesen hat durch seine wiederholte Weigerung hinreichend deutlich gemacht,\n\ndaß es die Bewährungsaufsicht auch für die vom Amtsgericht Hannover ver-\n\nhängte Strafe nicht selbst übernehmen, sondern dem Wohnsitzgericht in Ham-\n\nburg überlassen wollte.\n\nJähnke Detter Bode\n\n Rothfuß Fischer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_ARs_299-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-08/2-ars-299-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462a","ref_norm":"462a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 453","ref_norm":"453","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_ARs_299-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_ARs_299-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-08/2-ars-299-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_ARs_299-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:36:59.153925+00:00"}}