{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2000/2_ARs_285-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2000-11-03","aktenzeichen":"2 ARs 285/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 ARs 285/00\n2 AR 186/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n3. November 2000\n\nin der Strafvollstreckungssache\n\ngegen\n\nAz.: 5 c StVK 12 - 15/00 Landgericht Lübeck\n\nAz.: 613 StVK 907 - 910/00 Landgericht Hamburg\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts am 3. November 2000 beschlossen:\n\nDie Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hamburg ist für\n\ndie Nachtragsentscheidungen in den Sachen 5 c StVK 12/00,\n\n14/00 und 15/00 des Landgerichts Lübeck zuständig. In der Sa-\n\nche 5 c StVK 13/00 verbleibt es bei der Zuständigkeit der Straf-\n\nvollstreckungskammer des Landgerichts Lübeck.\n\nGründe:\n\nMit der Aufnahme der Verurteilten in die JVA H. am 23. Februar\n\n2000 ging die Zuständigkeit für alle Entscheidungen, die sich auf die Ausset-\n\nzung des Vollzugs von Freiheitsstrafe und Unterbringung bezogen, auf die\n\nStrafvollstreckungskammer des Landgerichts Hamburg über, unabhängig da-\n\nvon, ob diese Strafvollstreckungskammer mit einer bestimmten Entscheidung\n\nbefaßt worden ist (§ 462 a Abs. 1 StPO; Beschluß des Senats vom 27. Sep-\n\ntember 1996 – 2 ARs 360/96 zitiert bei Kusch NStZ 1997, 379; BGH NStZ\n\n2000, 111). Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lübeck blieb nur\n\nfür die Entscheidung in den Sachen zuständig, mit denen sie bereits vorher\n\n\"befaßt\" war und über die sie noch nicht abschließend entschieden hatte\n\n(BGHSt 26, 165 ff.; 278, 279; 30, 189 ff.; BGH NStZ 1993, 100; 1997, 406,\n\n407). Sie blieb deshalb abweichend von § 462 a Abs. 1 StPO auch nach der\n\nAufnahme der Verurteilten in die JVA H. zunächst für die Entscheidung\n\nüber den Widerruf der von ihr bewilligten Strafaussetzung zur Bewährung zu-\n\nständig, da sie mit dieser Frage bereits befaßt war (BGHSt 30, 191; BGH NStZ\n\n1993, 100; BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Befaßtsein 4). Ihre Zuständigkeit en-\n\ndete aber mit ihrer Entscheidung in den Sachen 5 c StVK 12/00, 14/00 und\n\n15/00, durch die sie die Bewährungszeit verlängerte. Da sie nur mit dieser Fra-\n\nge befaßt war, hat sie \"abschließend\" im Rahmen der Zuständigkeitsregeln des\n\n§ 462 a StPO entschieden, als sie von einem Widerruf abgesehen und nur auf\n\neine Verlängerung der Bewährungszeit erkannt hat (BGHR StPO § 462 a Abs.\n\n1 – Befaßtsein 7). Wegen des Konzentrationsprinzips des § 462 a Abs. 4 StPO\n\nging die Zuständigkeit für alle weiteren aus der Strafaussetzung sich ergeben-\n\nden Maßnahmen auf die Strafvollstreckungskammer über, in deren Zuständig-\n\nkeitsbereich die Verurteilte einsaß, also auf die Strafvollstreckungskammer des\n\nLandgerichts Hamburg.\n\nAnders verhält es sich mit der Sache 5 c StVK 13/00 Landgericht Lü-\n\nbeck, die die Überwachung der mit Beschluß der Strafvollstreckungskammer\n\ndes Landgerichts Lübeck vom 6. September 1995 angeordneten Führungsauf-\n\nsicht zum Gegenstand hat. Insoweit ist, wie die Verfügung des Einzelrichters\n\nder Strafvollstreckungskammer vom 5. Oktober 1999 (34 Js 414/87 = BewH\n\nfrüher 5 b StVK 75/94 jetzt 5 c 13/00 Landgericht Lübeck) zeigt, eine abschlie-\n\nßende Entscheidung bisher nicht ergangen. Deshalb verbleibt es in dieser Sa-\n\nche bei der Zuständigkeit des Landgerichts Lübeck.\n\nJähnke Detter Bode\n\n Otten Elf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_ARs_285-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-03/2-ars-285-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462a","ref_norm":"462a","n":4}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_ARs_285-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_ARs_285-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-03/2-ars-285-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_ARs_285-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:38:29.514816+00:00"}}