{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2000/2_ARs_284-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2000-11-22","aktenzeichen":"2 ARs 284/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 ARs 284/00\n2 AR 183/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n22. November 2000\n\nin der Bewährungssache\n\ngegen\n\nAz.: 121 Ds 60 Js 1749/98 Bew. Amtsgericht Düsseldorf\nAz.: 20 AR 17/00 Amtsgericht Hattingen\nAz.: 56 AR 5/00 Amtsgericht Essen\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts am 22. November 2000 gemäß § 14 StPO beschlossen:\n\nFür die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidun-\n\ngen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, ist\n\ndas Amtsgericht Essen zuständig.\n\nGründe:\n\n1. Das Amtsgericht Düsseldorf hat den Angeklagten am 8. September\n\n1998 zu der Freiheitsstrafe von drei Monaten mit Bewährung verurteilt. Am\n\n7. Januar 2000 hat es die Bewährungsaufsicht an das Amtsgericht Essen\n\nübertragen, weil der Verurteilte nach dort verzogen war.\n\nBereits am 16. Mai 1997 hatte das Amtsgericht Hattingen den Ange-\n\nklagten zu der Freiheitsstrafe von vier Monaten mit Bewährung verurteilt.\n\nIm Hinblick auf die Verurteilung durch das Amtsgericht Hattingen ver-\n\nweigerte das Amtsgericht Essen am 5. und 19. April 2000 gegenüber dem\n\nAmtsgericht Düsseldorf die Übernahme der Bewährungsaufsicht, da die Zu-\n\nständigkeit hierfür wegen der in Hattingen verhängten höheren Strafe dort kon-\n\nzentriert sei (§ 462 a Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 StPO). Auch das Amtsgericht\n\nHattingen verweigerte die Übernahme der Bewährungsaufsicht, da es am\n\n30. Mai 2000 die Bewährungsaufsicht in der eigenen Sache an das Amtsge-\n\nricht Essen übertragen hatte. Am 18. August 2000 wandte sich das Amtsgericht\n\nDüsseldorf erneut an das Amtsgericht Hattingen mit der Anregung, sich mit\n\ndem Amtsgericht Essen über die Zuständigkeit für die Bewährungsaufsicht zu\n\neinigen. Das Amtsgericht Hattingen hat nunmehr die Sache zur Bestimmung\n\ndes zuständigen Gerichts dem Bundesgerichtshof vorgelegt.\n\n2. Zuständig für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Ent-\n\nscheidungen gemäß § 453 StPO ist das Amtsgericht Essen.\n\nAuf Grund des Konzentrationsprinzips wurde das Amtsgericht Hattingen\n\nals \"Stammgericht\" auch für die Bewährungsaufsicht für die vom Amtsgericht\n\nDüsseldorf bewilligte Strafaussetzung zuständig, weil es die höhere Strafe ver-\n\nhängt hat (§ 462 a Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 StPO). Das Amtsgericht Hattin-\n\ngen hat jedoch für die von ihm selbst bewilligte Strafaussetzung die Bewäh-\n\nrungsaufsicht am 30. Mai an das Amtsgericht Essen als Wohnsitzgericht des\n\nVerurteilten übertragen (§ 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO). Dies hat zur Folge, daß\n\ndem Amtsgericht Essen auch die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen\n\nEntscheidungen obliegen, die sich auf die vom Amtsgericht Düsseldorf bewil-\n\nligte Strafaussetzung beziehen. Dabei kann hier dahingestellt bleiben, ob diese\n\nZuständigkeitskonzentration beim Wohnsitzgericht - wie der Senat unter Be-\n\nzugnahme auf Anträge des Generalbundesanwalts wiederholt entschieden hat\n\n- ohne weiteres von Gesetzes wegen eintritt (vgl. BGH NStZ 1994, 97; Beschl.\n\nv. 17. April 1996 - 2 ARs 80/96; NStZ-RR 2000, 83). Es mag durchaus Gründe\n\nvon Gewicht für die Annahme geben, daß auch in den weiteren Verfahren der\n\nZuständigkeitswechsel vom \"Stammgericht\", das die höchste Strafe verhängt\n\nhat, zum Wohnsitzgericht eine gesonderte Übertragungsentscheidung des\n\n\"Stammgerichts\" erfordert. Dies bedarf hier jedoch keiner weiteren Erörterung,\n\ndenn das Amtsgericht Hattingen hat durch seine wiederholte Weigerung hinrei-\n\nchend deutlich gemacht, daß es die Bewährungsaufsicht auch für die vom\n\nAmtsgericht Düsseldorf verhängte Strafe nicht selbst übernehmen, sondern\n\ndem Wohnsitzgericht in Essen überlassen wollte.\n\n3. Es besteht kein Anlaß, die Entscheidung des Zuständigkeitsstreits zu-\n\nrückzustellen. Der Generalbundesanwalt hat zwar zu Recht darauf hingewie-\n\nsen, daß dem Amtsgericht Essen die Bewährungssache des Amtsgerichts Düs-\n\nseldorf zuletzt vorlag, als das Amtsgericht Hattingen die Bewährungsaufsicht in\n\nseiner Sache noch nicht nach Essen übertragen hatte, so daß dieses Gericht\n\ndamals seine Zuständigkeit zu Recht verneint hat. Um die gerichtliche Zustän-\n\ndigkeit nunmehr mit der gebotenen Beschleunigung zu klären, ist es aber nicht\n\nangebracht, die Sache nochmals dem Amtsgericht Essen zur Prüfung zuzulei-\n\nten, ob es nunmehr bereit sei, die Bewährungsaufsicht zu übernehmen. Der\n\nSenat hat daher unmittelbar die Zuständigkeit des Amtsgerichts Essen festge-\n\nstellt.\n\nJähnke Bode Rothfuß\n\n Fischer Elf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_ARs_284-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-22/2-ars-284-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 453","ref_norm":"453","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462a","ref_norm":"462a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_ARs_284-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_ARs_284-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-22/2-ars-284-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_ARs_284-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:38:12.971032+00:00"}}