{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2000/2_ARs_280-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2000-10-18","aktenzeichen":"2 ARs 280/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 ARs 280/00\n2 AR 182/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n18. Oktober 2000\n\nin der Antragssache\n\ndes\n\nauf Zuständigkeitsbestimmung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts am 18. Oktober 2000 beschlossen:\n\nDie Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.\n\nGründe:\n\nI.\n\nMit Schreiben vom 29. August 2000 stellte Herr M. unter Bezugnahme\n\nauf einen Kommentar der Süddeutschen Zeitung vom selben Tage folgenden\n\nAntrag: \"Der Bundesgerichtshof beauftragt sofort eine Staatsanwaltschaft zur\n\nVerfolgung von schwerwiegenden Straftaten - Bestechung, Geldwäsche, Vor-\n\nteilsannahme, Steuerhinterziehung u.a. wegen Leuna - Elf - Aquitaine - Affäre\".\n\nDer Bundesgerichtshof ist nach dem Gesetz nicht befugt, die zuständige\n\nStaatsanwaltschaft zu bestimmen. Er kann allenfalls, wenn die entsprechenden\n\nVoraussetzungen vorliegen, das zuständige Gericht bestimmen; daraus folgt\n\nzugleich (§ 143 Abs. 1 GVG) die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft. Der Se-\n\nnat versteht deshalb das Anliegen des Herrn M., dem kein Antragsrecht zu-\n\nsteht, als Anregung, gemäß § 13 a StPO von Amts wegen das zuständige Ge-\n\nricht zu bestimmen. Dieses Begehren wird letztlich aus seinem Schreiben vom\n\n19. September 2000 deutlich, wo er eine Entscheidung des 2. Strafsenates des\n\nBundesgerichtshofes nach § 13 a StPO anstrebt.\n\nII.\n\nDie Bestimmung des zuständigen Gerichts war abzulehnen. Die Voraus-\n\nsetzungen des § 13 a StPO liegen offensichtlich nicht vor.\n\nGemäß § 13 a StPO bestimmt der Bundesgerichtshof das zuständige\n\nGericht, wenn es im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes an einem zu-\n\nständigen Gericht fehlt oder dieses nicht ermittelt ist. Auf diese Frage hat sich\n\ndie Prüfung durch den Senat im Verfahren nach § 13 a StPO zu beschränken\n\n(BGHSt 18, 19, 20). Die Zulässigkeit der Bestimmung eines zuständigen Ge-\n\nrichts nach § 13 a StPO ist allerdings nicht davon abhängig, ob ein in den §§ 7\n\nff. StPO vorgesehener Gerichtsstand ermittelt werden kann; maßgebend ist\n\nvielmehr, daß ein solcher nicht ermittelt ist (BGHSt 10, 255). Dies ist der Fall,\n\nwenn sich keine Anhaltspunkte für einen der in §§ 7 ff. StPO begründeten Ge-\n\nrichtsstände ergeben und ein solcher nicht ohne nähere Erhebungen feststell-\n\nbar ist (BGHSt 10, 255, 257).\n\nIm vorliegenden Fall greift § 13 a StPO nicht ein, weil es weder an einem\n\nzuständigen Gericht im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fehlt noch\n\ndieses nicht ermittelt ist. Es liegen nicht nur genügend Anhaltspunkte für Ge-\n\nrichtsstände im Inland vor, letztere stehen vielmehr fest. Hauptgerichtsstände\n\nsind die des Tatorts (§ 7 Abs. 1 StPO), des Wohnsitzes (§ 8 Abs. 1 StPO) und\n\ndes Ergreifungsorts (§ 9 StPO), subsidiär gelten die Gerichtsstände des ge-\n\nwöhnlichen Aufenthalts und des letzten inländischen Wohnsitzes (§ 8 Abs. 2\n\nStPO).\n\nBei den von Herrn M. angeführten Straftatbeständen liegt auf der Hand,\n\ndaß im Geltungsbereich der StPO die Zuständigkeit eines oder mehrerer Ge-\n\nrichte schon aufgrund der Tatorte begründet ist und diese \"ermittelt\" sind. Denn\n\neine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im\n\nFalle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem der zum Tatbe-\n\nstand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters\n\neintreten sollte (§ 9 StGB). Die Anschuldigungen - insbesondere gegen allge-\n\nmein bekannte Politiker und Geschäftsleute - gehen gerade dahin, auch in der\n\nBundesrepublik Deutschland die vorgeworfenen strafbaren Handlungen be-\n\ngangen zu haben. Aber auch die Gerichtsstände der Wohnsitze der als Täter in\n\nBetracht kommenden Personen stehen fest. Soweit der jetzige Wohnsitz und\n\nder gewöhnliche Aufenthalt im Einzelfall nicht bekannt sind, ist jedenfalls der\n\nletzte inländische Wohnsitz (§ 8 Abs. 2 StPO) ermittelt.\n\nEs kann offen bleiben - und bedarf deshalb nicht der beantragten Bei-\n\nziehung der verschiedenen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten - ob der-\n\nzeit Staatsanwaltschaften Ermittlungen weiterführen oder (aus welchen Grün-\n\nden auch immer) nicht. Dem Bundesgerichtshof wächst nicht über die Zustän-\n\ndigkeitsbestimmung des § 13 a StPO i.V.m. § 143 Abs. 1 GVG die Dienstauf-\n\nsicht über die Länderstaatsanwaltschaften zu. Maßgebend für die Unzulässig-\n\nkeit der Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof ist allein, daß\n\nmehrere Gerichtsstände im Geltungsbereich der StPO durch Tatorte und\n\nWohnsitze ermittelt sind.\n\nLetzteres wird auch durch den Hinweis des Herrn M. in seinem Schrei-\n\nben vom 29. August 2000 belegt, wonach eine Staatsanwaltschaft einen An-\n\nfangsverdacht im Sinne des § 152 Abs. 2 StPO verneint hat. Denn damit hat\n\ndiese ihre grundsätzliche Zuständigkeit für den dort Beschuldigten gerade be-\n\njaht.\n\nKönnen sich die Beamten der Staatsanwaltschaft verschiedener Länder\n\nnicht darüber einigen, wer von ihnen die Verfolgung zu übernehmen hat, so\n\nentscheidet der ihnen gemeinsam vorgesetzte Beamte der Staatsanwaltschaft,\n\nsonst der Generalbundesanwalt (§ 143 Abs. 3 GVG). Gegebenenfalls kann\n\ndaher von den Staatsanwaltschaften eine Entscheidung des Generalbun-\n\ndesanwalts über die Zuständigkeit herbeigeführt werden.\n\nDie von Herrn M. beantragte mündliche Verhandlung vor dem Senat\n\nüber die Zuständigkeitsentscheidung kam nicht in Betracht.\n\nEs besteht Anlaß zu dem Hinweis, daß Beschlüsse des Bundesgerichts-\n\nhofs nach § 13 a StPO nicht anfechtbar sind (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO); sie\n\nsind endgültig (vgl. auch BGH, Beschl. v. 11. August 1976 - 2 ARs 293/76).\n\nJähnke Detter Bode\n\n Rothfuß Fischer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_ARs_280-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-18/2-ars-280-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 13a","ref_norm":"13a","n":9},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_ARs_280-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_ARs_280-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-18/2-ars-280-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_ARs_280-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:31:01.374174+00:00"}}