{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2000/2_ARs_163-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2000-07-12","aktenzeichen":"2 ARs 163/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 ARs 163/00\n2 AR 87/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n12. Juli 2000\n\nin der Rehabilitierungssache\n\nVerfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. \n\nAz.: (551 Rh) 4 Js 152.00 (229.99) Landgericht Berlin\nAz.: 4 Js 152/00 Staatsanwaltschaft bei dem Kammergericht Berlin\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts am 12. Juli 2000 beschlossen:\n\nZuständig für den Rehabilitierungsantrag hinsichtlich des einge-\n\nstellten Ermittlungsverfahrens ist das Landgericht Halle.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Antragsteller wurde am 17. Mai 1971 von Mitarbeitern des MfS we-\n\ngen des dringenden Tatverdachts des Vertrauensmißbrauchs und der unbe-\n\nfugten Offenbarung vorläufig festgenommen und auf Grund des Haftbefehls\n\ndes Stadtbezirksgerichts Berlin-Mitte vom 18. Mai 1971 in Untersuchungshaft\n\ngenommen. Auf Anordnung des Generalstaatsanwaltes der DDR fanden meh-\n\nrere Durchsuchungen statt, bei denen verschiedene Gegenstände des Betrof-\n\nfenen beschlagnahmt wurden, unter anderem auch sein Pkw Moskwitsch.\n\nAm 22. Juni 1972 gab der bisher die Ermittlungen führende General-\n\nstaatsanwalt der DDR in Berlin die Strafsache an die Staatsanwaltschaft des\n\nBezirks Halle ab mit dem Ersuchen, die Anklage vor dem 1. Strafsenat des\n\ndortigen Bezirksgerichtes zu erheben.\n\nDer Staatsanwalt des Bezirkes Halle stellte am 17. Oktober 1972 das\n\nErmittlungsverfahren auf der Grundlage des Beschlusses des Staatsrates über\n\neine Amnestie anläßlich des 23. Jahrestages der Gründung der DDR ein. Der\n\nAntragsteller wurde am 31. Oktober 1972 aus der Haft entlassen.\n\nAm 26. Juni 1973 wurde vom Staatsanwalt des Bezirkes Cottbus an das\n\nBezirksgericht - 1. Strafsenat - Cottbus der Antrag auf Durchführung eines\n\nselbständigen Verfahrens zur Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände\n\ngestellt. Durch rechtskräftiges Urteil vom 19. Juli 1973 wurde die Einziehung\n\nangeordnet.\n\nII.\n\nDer Betroffene begehrt mit seinem Rehabilitierungsantrag vom 16. Mai\n\n1994 beim Landgericht Cottbus u.a. Haftentschädigung, Anrechnung der Haft-\n\nzeit auf die Rente und Schadensersatz für den eingezogenen Pkw und andere\n\nSachwerte. Das Landgericht Cottbus gab das Verfahren im März 1995 an das\n\nLandgericht Halle ab. Dieses teilte dem Antragsteller mit, daß es sich mit der\n\nRehabilitierung hinsichtlich des eingestellten Ermittlungsverfahrens befasse\n\nund daß bezüglich der Einziehung von Gegenständen der Vorgang wieder\n\nnach Cottbus abgegeben werde, wenn das hiesige Verfahren abgeschlossen\n\nsei. Durch Beschluß vom 25. September 1997 erklärte sich das Landgericht\n\nHalle \"hinsichtlich des Rehabilitierungsantrages des Betroffenen bezüglich des\n\ngegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren der Generalstaatsanwaltschaft\n\nder DDR, insbesondere den Haftbefehl des Stadtbezirksgerichtes Berlin-Mitte\n\nvom 18. Mai 1971 (HSC-48/71) betreffend\" für unzuständig und gab die Sache\n\ninsoweit an das Landgericht Berlin ab. Durch Beschluß vom 26. April 2000 er-\n\nklärte sich das Landgericht Berlin ebenfalls für unzuständig und legte die Sa-\n\nche dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit vor.\n\nIII.\n\nDer Bundesgerichtshof ist gemäß § 15 StrRehaG i.V.m. § 14 StPO zur\n\nEntscheidung über den Zuständigkeitsstreit berufen.\n\nDie beteiligten Landgerichte Berlin und Halle streiten sich ausschließlich\n\num die Zuständigkeit für den Rehabilitierungsantrag hinsichtlich des einge-\n\nstellten Ermittlungsverfahrens. Über die Zuständigkeit für den Rehabilitie-\n\nrungsantrag bezüglich des selbständigen Einziehungsverfahrens ist daher\n\nnicht zu befinden.\n\nÜber den Rehabilitierungsantrag hinsichtlich des Ermittlungsverfahrens\n\nhat das Landgericht Halle zu entscheiden. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG\n\nist für die Rehabilitierungsentscheidung das Bezirksgericht oder das an dessen\n\nSitz errichtete Landgericht zuständig, in dessen Bezirk nach Maßgabe der Be-\n\nzirksgerichtsgrenzen vom 3. Oktober 1990 das erstinstanzliche Strafverfahren\n\noder das Ermittlungsverfahren durchgeführt worden ist. Das Ermittlungsverfah-\n\nren wurde hier sowohl im Bezirk des Landgerichts Berlin als auch in dem des\n\nLandgerichts Halle durchgeführt.\n\nHat der Ort des Ermittlungsverfahrens gewechselt, so kommt es auf den\n\nOrt an, in dem das Ermittlungsverfahren beendet worden ist (vgl. Pfister/Mütze\n\nKommentar zum Rehabilitierungsrecht § 8 StrRehaG Rdn. 9 m.w.N.). Zutref-\n\nfend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, daß dadurch bei möglicher-\n\nweise auch mehrfachen Abgaben des Ermittlungsverfahrens ein eindeutiger\n\nAnknüpfungspunkt gegeben ist.\n\nDa im Bezirk Halle das Ermittlungsverfahren eingestellt wurde, ist dem-\n\ngemäß das Landgericht Halle zuständig.\n\nJähnke Niemöller Otten\n\n Rothfuß Fischer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_ARs_163-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-12/2-ars-163-00","cited_norms":[{"jurabk":"StrRehaG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"StrRehaG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_ARs_163-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_ARs_163-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-12/2-ars-163-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_ARs_163-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:22:49.497467+00:00"}}