{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/1999/2_StR_640-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2000-05-17","aktenzeichen":"2 StR 640/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 640/99\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n17. Mai 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Mai 2000 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nGera vom 21. September 1999 wird mit der Maßgabe verworfen,\n\ndaß die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen sexuellen\n\nMißbrauchs von Schutzbefohlenen und Beischlafs zwischen Ver-\n\nwandten entfällt.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der\n\nNebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen\n\nAuslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von\n\nKindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen und Bei-\n\nschlaf zwischen Verwandten in sechs Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von\n\nvier Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung\n\nmateriellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu der aus der Beschlußformel er-\n\nsichtlichen Einschränkung des Schuldspruchs, im übrigen ist es unbegründet\n\nim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDer Schuldspruch wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Miß-\n\nbrauchs von Schutzbefohlenen und Beischlafs zwischen Verwandten muß\n\nentfallen, weil insoweit Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Die Taten wur-\n\nden zwischen Januar 1991 und dem 14. Geburtstag des Tatopfers am 27. Juni\n\n1992 begangen. Die Verjährungsfrist für diese Vergehen beträgt fünf Jahre\n\n(§ 78 Abs. 3 Nr. 4, §§ 173 Abs. 1, 174 Abs. 1 StGB). Die Verjährung wurde\n\nerstmals durch die Anordung der ersten Beschuldigtenvernehmung des Ange-\n\nklagten am 28. September 1998 und somit mehr als fünf Jahre nach dem spä-\n\ntesten möglichen Tattag (26. Juni 1992) unterbrochen (§ 78 c Abs. 1 Nr. 1\n\nStGB). An diesem Tag war die Verfolgung der Vergehen nach §§ 173, 174\n\nStGB jedoch bereits verjährt.\n\nDer Strafausspruch kann bestehen bleiben. Die Einzelstrafen und die\n\nGesamtfreiheitsstrafe werden durch den Wegfall der tateinheitlich verwirklich-\n\nten Vergehen nicht in Frage gestellt. Die Schuldspruchänderung läßt den Un-\n\nrechts- und Schuldgehalt der Taten unberührt. Das Landgericht hat zwar die\n\ntateinheitliche Verwirklichung der Vergehen nach §§ 173, 174 StGB zu Lasten\n\ndes Angeklagten berücksichtigt. Auch verjährte Taten können aber strafer-\n\nschwerend berücksichtigt werden, wenn auch mit geringerem Gewicht (vgl.\n\nBGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 19 und 24 m.w.N.). Zudem sind die ver-\n\nhängten Einzelstrafen unter Berücksichtigung des eröffneten Strafrahmens und\n\ndes Tatgeschehens maßvoll. Der Senat schließt daher aus, daß das Landge-\n\nricht auf der\n\nGrundlage des beschränkten Schuldspruchs geringere Strafen festgesetzt\n\nhätte.\n\nNiemöller\n\nDetter\n\nBode\n\nOtten\n\nRothfuß","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/1999/2_StR_640-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-17/2-str-640-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/1999/2_StR_640-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/1999/2_StR_640-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-17/2-str-640-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/1999/2_StR_640-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:09:58.538211+00:00"}}