{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/1999/2_StR_639-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2000-02-09","aktenzeichen":"2 StR 639/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 639/99\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n9. Februar 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354\n\nAbs. 1 StPO am 9. Februar 2000 einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Köln vom 15. September 1999 im Schuldspruch dahin\n\ngeändert, daß der Angeklagte tateinheitlich mit dem versuchten\n\nTotschlag nicht der Bedrohung, sondern der gefährlichen Kör-\n\nperverletzung schuldig ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in\n\nTateinheit mit Bedrohung (Fall N.), wegen versuchter gefährlicher Körperver-\n\nletzung in Tateinheit mit Bedrohung (Fall M.) sowie wegen Widerstands gegen\n\nVollstreckungsbeamte zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.\n\nDie mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten führt zu der aus\n\nder Beschlußformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs im Fall N.; im\n\nübrigen ist sie offensichtlich unbegründet.\n\n1. Der Angeklagte stach nachts auf der Straße mit einem Messer mit\n\nmäßiger Wucht auf seine frühere Verlobte N. ein und rief dabei: ”Ich mach‘\n\nDich kalt!”. Er nahm billigend in Kauf, daß er Frau N. hätte töten können. Auf-\n\ngrund einer kurzen Unachtsamkeit des Angeklagten konnte sich Frau N. nach\n\ndem Stich losreißen und fliehen. Sie erlitt am Hals eine bis zu zwei Zentimeter\n\ntiefe Schnittwunde in der Nähe der Halsschlagader.\n\n2. a) Bei diesem Tathergang hat der Schuldspruch wegen Bedrohung\n\n(tateinheitlich begangen mit versuchtem Totschlag) keinen Bestand. Der ver-\n\nsuchte Totschlag und die Bedrohung stehen nicht im Verhältnis der Tateinheit,\n\nvielmehr besteht Gesetzeskonkurrenz. Trifft die Bedrohung - wie im vorliegen-\n\nden Fall - zeitlich unmittelbar mit dem Versuch oder der Vollendung des ange-\n\ndrohten Verbrechens zusammen, tritt die Bedrohung hinter dem angedrohten\n\nVerbrechen zurück (vgl. BGH GA 1977, 306; NStZ 1984, 454; bei Miebach\n\nNStZ 1994, 225; bei Holtz MDR 1979, 281; Schäfer in LK 10. Aufl. § 241\n\nRdn. 14; Eser in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 241 Rdn. 16 jeweils\n\nm.w.N.).\n\nb) Der Angeklagte hat jedoch stattdessen tateinheitlich mit dem ver-\n\nsuchten Totschlag eine gefährliche Körperverletzung (mittels eines gefährli-\n\nchen Werkzeugs und einer das Leben gefährdenden Behandlung) begangen\n\n(§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB). Die mit dem versuchten Totschlag zusam-\n\nmentreffende Körperverletzung tritt nicht zurück, sondern steht dazu in Tatein-\n\nheit (BGHSt 44, 196 unter Aufgabe von BGHSt 16, 122; 21, 265; 22, 248). Der\n\nSchuldspruch ist daher um den Vorwurf der tateinheitlich begangenen gefährli-\n\nchen Körperverletzung zu ergänzen. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da\n\nsich der Angeklagte bei einem vorherigen Hinweis nicht erfolgreicher hätte\n\nverteidigen können.\n\n3. Im Fall M. hat der Schuldspruch wegen Bedrohung (in Tateinheit mit\n\nversuchter gefährlicher Körperverletzung) dagegen Bestand, weil der Ange-\n\nklagte hier nicht mit der Begehung des angedrohten Verbrechens, sondern (le-\n\ndiglich) eines Vergehens begonnen hat.\n\n4. Der Strafausspruch kann bestehen bleiben, weil auszuschließen ist,\n\ndaß das Landgericht auf der Grundlage des geänderten Schuldspruchs eine\n\ngeringere Einzel- und Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.\n\nJähnke Niemöller Bode\n Otten Rothfuß","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/1999/2_StR_639-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-09/2-str-639-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/1999/2_StR_639-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/1999/2_StR_639-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-09/2-str-639-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/1999/2_StR_639-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 10:58:35.256645+00:00"}}