{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/1999/2_StR_628-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2000-01-19","aktenzeichen":"2 StR 628/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 628/99\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n19. Januar 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Januar 2000 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Mühlhausen vom 9. Juli 1999 - soweit es ihn betrifft - im\n\nAusspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\neine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in Ta-\n\nteinheit mit versuchtem Betrug sowie wegen Veruntreuung von Arbeitnehme-\n\nranteilen in sieben Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und\n\nsechs Monaten verurteilt. Mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision er-\n\nstrebt der Angeklagte eine Verurteilung mit Strafaussetzung zur Bewährung.\n\nDas Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Er-\n\nfolg; im übrigen ist es offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDie Gesamtfreiheitsstrafe hält der rechtlichen Prüfung nicht stand. Das\n\nLandgericht hat aus einer Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren wegen Urkun-\n\ndenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug und sieben Einzelgeldstrafen\n\nvon jeweils 80 Tagessätzen à 15 DM wegen Veruntreuung von Arbeitnehme-\n\nranteilen eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet, die schon wegen ihrer Höhe nicht\n\nmehr zur Bewährung ausgesetzt werden konnte. Dabei hat die Strafkammer\n\naber nicht erörtert, aus welchen Gründen sie von der durch § 53 Abs. 2 Satz 2\n\nStGB eröffneten Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, die Geldstrafen als\n\nGesamtgeldstrafe neben der Freiheitsstrafe von zwei Jahren gesondert beste-\n\nhen zu lassen. Eine dahingehende Prüfung war im vorliegenden Fall geboten\n\n(vgl. BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung, nachteilige 1-4): Zum einen ist die\n\nErhöhung der Freiheitsstrafe durch die Einbeziehung der Geldstrafen im Ver-\n\ngleich zur gesonderten Festsetzung einer Gesamtgeldstrafe ein schwereres\n\nStrafübel. Zum anderen hätte bei dem nicht vorbestraften Angeklagten und den\n\nfestgestellten Strafmilderungsgründen die naheliegende Möglichkeit bestan-\n\nden, die Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen (§ 56 Abs. 2 StGB). Der\n\nTatrichter darf von der Einbeziehung von Geldstrafen in eine Gesamtfreiheits-\n\nstrafe auch absehen, wenn er im Rahmen einer schuldangemessenen Ahn-\n\ndung der Taten nur so die Freiheitsstrafe zur Bewährung aussetzen kann\n\n(BGHR StGB § 53 Abs. 2 Nichteinbeziehung 2).\n\nDer neue Tatrichter wird daher zu prüfen haben, ob die Geldstrafen als\n\nGesamtgeldstrafe gesondert bestehen bleiben können und - falls er dies be-\n\njaht - ob die Freiheitsstrafe von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden\n\nkann.\n\nDie zu der Gesamtstrafe gehörenden Feststellungen können bestehen\n\nbleiben, ergänzende Feststellungen sind zulässig.\n\nSchließlich wird auch ein Anrechnungsmaßstab für die in Tschechien\n\nerlittene Freiheitsentziehung (UA S. 6) festzusetzen sein (§ 51 Abs. 4 Satz 2\n\nStGB).\n\nJähnke Theune Detter\n Bode Rothfuß","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/1999/2_StR_628-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-19/2-str-628-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/1999/2_StR_628-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/1999/2_StR_628-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-19/2-str-628-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/1999/2_StR_628-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 10:53:36.885223+00:00"}}