{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/1999/2_StR_612-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2000-01-26","aktenzeichen":"2 StR 612/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 612/99\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n26. Januar 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Januar 2000\n\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\n gerichts Erfurt vom 12. Mai 1999\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des\n\nsexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei Fällen und des\n\nsexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in sechs\n\nFällen schuldig ist,\n\n2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen\n\naufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten des sexuellen Mißbrauchs von\n\nSchutzbefohlenen in acht Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexu-\n\nellem Mißbrauch von Kindern, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren\n\nund zehn Monaten verurteilt. Dagegen richtet sich seine Revision; er rügt die\n\nVerletzung förmlichen und sachlichen Rechts.\n\n1. Das Rechtsmittel führt zunächst zu einer Beschränkung des Schuld-\n\nspruchs auf den Vorwurf des sexuellen Kindesmißbrauchs in den Fällen 1 und\n\n3 der Urteilsgründe, da Verfolgungsverjährung eingetreten ist, soweit dem An-\n\ngeklagten in diesen Fällen auch tateinheitlich begangener Mißbrauch von\n\nSchutzbefohlenen zur Last liegt; dies hat der Generalbundesanwalt in seiner\n\nAntragsschrift zutreffend dargelegt.\n\nBei der hiernach vorzunehmenden Änderung des Schuldspruchs hat der\n\nSenat den im Tenor des angefochtenen Urteils enthaltenen Zusatz \"in einem\n\nFall mit schwerem sexuellem Mißbrauch von Kindern\" nicht übernommen; da\n\nes sich bei § 176 Abs. 3 Nr. 1 a.F. StGB nicht um einen Qualifizierungstatbe-\n\nstand, sondern nur um einen Regelfall des besonders schweren Falls handelt,\n\ngehört dieser Zusatz nicht in den Urteilstenor (BGHSt 27, 287, 289; Klein-\n\nknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 260 Rdn. 25).\n\n2. Der Schuldspruch hält in seiner geänderten Form der rechtlichen\n\nPrüfung stand.\n\na) Die Verfahrensrüge dringt nicht durch. Zwar hätte die Zeugin Heidi P.\n\nüber ihr Zeugnisverweigerungsrecht als Stieftochter des Angeklagten (§ 52\n\nAbs. 1 Nr. 3 StPO) in der Hauptverhandlung belehrt werden müssen (§ 52\n\nAbs. 3 Satz 1 StPO). Da die Zeugin jedoch erklärt hatte, ungeachtet eines et-\n\nwaigen Zeugnisverweigerungsrechtes auf jeden Fall aussagen zu wollen\n\n(Dienstliche Erklärung des Vorsitzenden), ist auszuschließen, daß sie im Falle\n\nder Belehrung das Zeugnis verweigert hätte, weshalb das Urteil nicht auf dem\n\nVerfahrensfehler beruht.\n\nb) Sachlichrechtliche Fehler weist der geänderte Schuldspruch nicht auf.\n\n3. Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben. Das Landge-\n\nricht hat zu Lasten des Angeklagten ins Gewicht fallen lassen, daß er \"das Nä-\n\nheverhältnis zu seiner Stieftochter und ihre Abhängigkeit zum Erreichen seiner\n\nsexuellen Ziele schamlos ausgenutzt\" habe. Damit sind - abgesehen von dem\n\nim Zusammenhang mit Sexualdelikten kaum aussagekräftigen Wort \"scham-\n\nlos\" - nur Umstände angeführt, die bereits zum Tatbestand des sexuellen Miß-\n\nbrauchs von Schutzbefohlenen gehören und deshalb bei der Strafzumessung\n\nnicht berücksichtigt werden dürfen (§ 46 Abs. 3 StGB). Da das Landgericht den\n\nAngeklagten in allen acht Fällen wegen dieses Delikts verurteilt hat, sind auch\n\nalle Fälle von diesem Rechtsfehler betroffen. Der Strafausspruch war daher\n\ninsgesamt aufzuheben.\n\nJähnke Theune Niemöller\n\n Otten Rothfuß","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/1999/2_StR_612-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-26/2-str-612-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/1999/2_StR_612-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/1999/2_StR_612-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-26/2-str-612-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/1999/2_StR_612-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 10:51:04.677916+00:00"}}