{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/1999/2_StR_609-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2000-01-19","aktenzeichen":"2 StR 609/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 609/99\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n19. Januar 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexueller Nötigung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Januar 2000 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Frankfurt am Main vom 27. August 1999\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der\n\nsexuellen Nötigung, der versuchten sexuellen Nötigung in\n\nTateinheit mit versuchtem Raub und der Beleidigung schul-\n\ndig ist,\n\nb) im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellun-\n\ngen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten der ”sexuellen Nötigung in drei\n\nFällen, davon in zwei Fällen des Versuchs, sowie der Beleidigung und des ver-\n\nsuchten Raubes” schuldig gesprochen und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\n\ndrei Jahren verurteilt.\n\nDie Revision des Beschwerdeführers führt zur Änderung des Schuld-\n\nspruchs in dem im Beschlußtenor genannten Umfang und zur Aufhebung des\n\nRechtsfolgenausspruchs; im übrigen ist sie i.S.v. § 349 Abs. 2 StPO unbegrün-\n\ndet.\n\nI.\n\n1. Die Tat vom 28. November 1998 hat das Landgericht rechtsfehlerfrei\n\nals sexuelle Nötigung gewertet.\n\n2. Der Vorfall vom 3. Dezember 1998 ist lediglich als Beleidigung zu be-\n\nurteilen:\n\nDer Angeklagte versuchte zwar die Zeugin an der Schulter festzuhalten,\n\num sie unsittlich zu berühren, als diese aber rief ”Geh weg, laß mich in Ruhe”,\n\nentfernte sich der Angeklagte und bezeichnete die Frau als ”Votze” und\n\n”Schlampe”. Hiernach ist der Angeklagte vom Versuch der sexuellen Nötigung\n\nmit strafbefreiender Wirkung freiwillig zurückgetreten. Denn dafür, daß der An-\n\ngeklagte nicht in der Lage gewesen wäre, sie trotz ihrer Rufe unsittlich zu be-\n\nrühren, sind keine Anhaltspunkte vorhanden.\n\nDie Tat ist deshalb lediglich als Beleidigung zu werten: Ein Freispruch\n\nvom Vorwurf der versuchten sexuellen Nötigung kommt nicht in Betracht, da\n\nsich das gesamte Geschehen - entgegen der Ansicht des Landgerichts - als\n\neine einheitliche Tat darstellt.\n\n3. Auch das Geschehen vom 23. Dezember 1998 kann entgegen der\n\nBeurteilung durch das Landgericht nur als eine Tat bewertet werden.\n\nDie Zeugin Z. schlug den Angeklagten, der sich ihr mit geöffneter Hose\n\nund heraushängendem Geschlechtsteil näherte und sie aufforderte, seinen\n\n”Schwanz” anzufassen, mit ihrem Schlüsselbund ins Gesicht und biß ihn in die\n\nHand. Daraufhin ”änderte er seinen Tatentschluß” und versuchte ihr die\n\nHandtasche zu entreißen, wobei er sie zweimal mit der Hand ins Gesicht\n\nschlug. Die Zeugin konnte dann fliehen.\n\nHier scheiterte das Vorhaben des Angeklagten, die Zeugin sexuell zu\n\nberühren offensichtlich an deren Widerstand, so daß ein strafbefreiender\n\nRücktritt vom Versuch ausscheidet. Das gleiche gilt für den Versuch, der Zeu-\n\ngin die Handtasche zu rauben. Die gewaltsamen Handlungen, die zunächst mit\n\ndem Ziel der sexuellen Nötigung und dann in der Absicht begangen wurden,\n\nsich der Handtasche zu bemächtigen, stehen aber - ohne äußere Zäsur - in\n\neinem derart engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang, daß die An-\n\nnahme zweier selbständiger Taten dem Geschehen nicht gerecht wird.\n\nII.\n\nDer Rechtsfolgenausspruch ist insgesamt aufzuheben.\n\n1. Das Landgericht hat erheblich verminderte Schuldfähigkeit i.S.v. § 21\n\nStGB infolge einer Alkoholisierung des Angeklagten nicht ausschließen kön-\n\nnen. Die Annahme minder schwerer Fälle und eine Strafrahmenverschiebung\n\nnach § 49 Abs. 1 StGB wegen der alkoholbedingten erheblichen Verminderung\n\ndes Hemmungsvermögens hat die Strafkammer indessen - mit rechtsfehler-\n\nhafter Begründung - abgelehnt. Sie meint, ”angesichts der Praxis der Ange-\n\nklagten ... regelmäßig Alkoholgenuß zu behaupten”, komme es darauf an, wie\n\nsich der Täter bei der Tat verhalten habe.\n\nZeige er deutliches Leistungsvermögen, sei er ersichtlich alkoholge-\n\nwöhnt oder -tolerant, wisse er, was eigentlich jeder Mensch wisse, daß ihn Al-\n\nkohol enthemmt, dann könne der behauptete Alkoholgenuß ... allenfalls bei der\n\nStrafzumessung wiegen.\n\nDiese Ausführungen können die Versagung einer Strafrahmenmilderung\n\nnicht rechtfertigen. Die ”Praxis der Angeklagten regelmäßig Alkoholgenuß zu\n\nbehaupten” ist für die Frage, ob einem Angeklagten, bei dem der Tatrichter\n\nalkoholbedingte erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens nicht\n\nauszuschließen vermag, eine Strafrahmenmilderung gewährt werden soll, ohne\n\njede Bedeutung. Liegt erheblich verminderte Schuldfähigkeit - nicht aus-\n\nschließbar - vor, dann kommt es auch auf Alkoholgewöhnung des Täters und\n\nsein Leistungsverhalten nicht mehr an.\n\nDaß er die enthemmende Wirkung des Alkohols kennt, rechtfertigt die\n\nVersagung einer Strafrahmenmilderung allein nicht.\n\nEine solche wäre nur gerechtfertigt, wenn der Angeklagte die Neigung\n\nhatte, nach Alkoholgenuß vergleichbare Straftaten zu begehen und ihm diese\n\nNeigung bewußt war oder doch hätte sein können, er aber dennoch vor der Tat\n\nin erheblichem Umfang Alkohol \n\nkonsumierte \n\n(BGHR StGB § 21\n\n- Strafrahmenverschiebung 14, 19; BGH, Beschl. v. 7. Dezember 1993 - 1 StR\n\n775/93 = MDR 1994, 432) und ihm dies zum Vorwurf zu machen ist.\n\nAusreichende Feststellungen hierzu hat das Landgericht nicht getroffen.\n\nDie ungewöhnlich kurzen Ausführungen zu den Vorstrafen des Angeklagten\n\nbieten jedenfalls keine Grundlage für die Annahme eines derartigen Vorver-\n\nschuldens.\n\nDas Landgericht wird auch die Frage einer Unterbringung in einer Ent-\n\nziehungsanstalt nach § 64 StGB eingehend prüfen müssen. Die Ablehnung\n\neiner derartigen Maßregel mit der kurzen Begründung, wegen der ”nötigen in-\n\ntellektuellen Kapazität” werde die Behandlung keinen Erfolg haben, ist unzurei-\n\nchend.\n\nJähnke Theune Detter\n Bode Rothfuß","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/1999/2_StR_609-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-19/2-str-609-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/1999/2_StR_609-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/1999/2_StR_609-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-19/2-str-609-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/1999/2_StR_609-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 10:53:17.259215+00:00"}}