{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/1999/2_StR_598-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2000-03-03","aktenzeichen":"2 StR 598/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 598/99\n\nURTEIL\n\nvom\n\n3. März 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom\n\n1. März 2000 in der Sitzung vom 3. März 2000, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Jähnke\n\n als Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDetter,\n\nDr. Bode,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Otten,\n\nder Richter am Bundesgerichtshof\n\nRothfuß\n\n als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretärin in der Verhandlung,\n\nJustizangestellte bei der Verkündung\n\n als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nKöln vom 6. September 1999 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs ei-\n\nnes Kindes in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und\n\ndrei Monaten verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Es hat weiter die\n\nUnterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) ange-\n\nordnet.\n\nDer Beschwerdeführer rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen\n\nund materiellen Rechtes. Sein Rechtsmittel ist hinsichtlich des Schuld- und\n\nStrafausspruches unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Daß der\n\nTatrichter im Falle 6 der Anklage, in dem der Angeklagte beim Opfer Oralver-\n\nkehr ausübte, nicht schweren sexuellen Mißbrauch von Kindern (§ 176 a StGB;\n\nvgl. BGHR StGB § 176 a Abs. 1 Nr. 1 Eindringen 1 = StV 1999, 602 = NJW\n\n1999, 2977) angenommen hat, beschwert den Angeklagten nicht.\n\nEiner Erörterung bedarf allein die vom Generalbundesanwalt aufgewor-\n\nfene Frage, ob die Maßregel gemäß § 64 StGB rechtsfehlerfrei angeordnet\n\nwurde. Die Revision des Angeklagten hat jedoch auch insoweit keinen Erfolg.\n\nII.\n\n1. In der Zeit zwischen 11. Juni 1998 und 12. Oktober 1998 mißbrauchte\n\nder Angeklagte den am 28. Juli 1987 geborenen Sohn D. K. seiner Lebensge-\n\nfährtin sexuell in mindestens fünf Fällen.\n\nDie schon Jahre zurückliegenden Vorverurteilungen des Angeklagten\n\nhatten keine Sexualdelikte zum Gegenstand.\n\n2. Der Angeklagte nahm seit seinem 16./17. Lebensjahr durchgängig\n\nBeruhigungstabletten zur Bekämpfung von Angstzuständen. Als er berufs- und\n\nobdachlos wurde, griff er zudem vermehrt zum Alkohol. 1993/94 stand er eine\n\nsechsmonatige Entgiftung durch. Er nahm zwar weiterhin Beruhigungsmittel,\n\nschränkte aber seinen Alkoholkonsum ein. Im Spätsommer 1998 begann er\n\nwieder verstärkt Alkohol zu trinken, wobei er durchgängig weiter Beruhigungs-\n\nmittel konsumierte. Nach seiner Verhaftung im Oktober 1998 erlitt der Ange-\n\nklagte einen entzugsbedingten, von Bewußtlosigkeit begleiteten Krampfanfall\n\nund wurde ins Krankenhaus verlegt. Nach seiner Entlassung begab er sich\n\nnoch mehrmals zur stationären Entgiftung in die Landesklinik Merheim.\n\n3. Die vom Sachverständigen K. beratene Strafkammer hat zum Zu-\n\nstand des Angeklagten folgendes festgestellt: Der langjährige Mißbrauch von\n\nBeruhigungsmitteln und Alkohol habe zu einer schwerwiegenden Persönlich-\n\nkeitsstörung geführt. Diese finde ihren Ausdruck insbesondere in Symptomen\n\nder Affektlabilität und Stimmungsschwankungen. Der Angeklagte zeige darüber\n\nhinaus auch noch andere psychopathologische Auffälligkeiten, wie etwa schon\n\nfrüh aufgetretene, permanente Angstzustände und Stottern. Die seit 25 Jahren\n\nvorliegende Beruhigungsmittelsucht und die seit 10 Jahren hinzutretende Alko-\n\nholabhängigkeit hätten zu einer Entdifferenzierung und einer Enthemmung der\n\nPersönlichkeit geführt, die es nicht ausschließen lassen, daß der Angeklagte\n\nim Tatzeitpunkt nur in erheblich vermindertem Maße in der Lage gewesen sei,\n\nsein Verhalten bei bestehen gebliebener Unrechtseinsicht dieser Einsicht fol-\n\ngend zu steuern; gänzlich aufgehoben sei seine Steuerungsfähigkeit jedoch\n\nnicht gewesen. Die Taten, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind,\n\ngingen auf den Hang des Angeklagten, alkoholische Getränke und Beruhi-\n\ngungsmittel im Übermaße zu sich zu nehmen, zurück, weil dieser Hang zu der\n\ntatbegünstigenden Entdifferenzierung und Enthemmung der Persönlichkeit des\n\nAngeklagten geführt habe. Angesichts der sich häufenden Aufenthalte in der\n\nLandesklinik Merheim, der schwerwiegenden Straftaten im vorliegenden Ver-\n\nfahren, die gerade Folge des übermäßigen Beruhigungsmittel- und Alkohol-\n\nkonsums seien, sowie seiner mehrfachen, wenn auch insoweit nicht schwer-\n\nwiegenden Vorstrafen, seien vom Angeklagten aufgrund seines Hanges ohne\n\nentsprechende Behandlung auch in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit er-\n\nhebliche Straftaten zu erwarten. Bei entsprechender Behandlung bestehe aber\n\ndie hinreichend konkrete Aussicht, den Angeklagten zumindest für eine erheb-\n\nliche Zeitspanne vor dem Rückfall in die akute Sucht zu bewahren.\n\nIII.\n\nDie Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-\n\nhungsanstalt (§ 64 StGB) ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nDer Angeklagte hat den Hang, alkoholische Getränke und zusätzlich\n\nBeruhigungsmittel im Übermaße zu sich zu nehmen. Nach den rechtsfehlerfrei\n\ngetroffenen Feststellungen gehen die Taten, wegen deren er verurteilt wurde,\n\nauf diesen Hang zurück; sie finden ihre Wurzel in dem Hang. Zutreffend weist\n\nder Generalbundesanwalt zwar darauf hin, daß Sexualdelikte als Anlaßtat für\n\neine Unterbringung seltener in Erscheinung treten als zum Beispiel Betäu-\n\nbungsmitteldelikte (vgl. BGH bei Miebach NStZ 1998, 130). Sie kommen aber\n\nals Anlaßtaten durchaus in Betracht (vgl. u.a. BGH, Beschl. v. 28. Oktober\n\n1998 - 2 StR 404/98; BGH, Beschl. v. 7. Mai 1996 - 5 StR 158/96; vgl. auch\n\nBGH, Beschl. v. 21. September 1999 - 1 StR 430/99). Im vorliegenden Fall ist\n\nder Symptomwert der Taten für den Hang des Angeklagten zum Mißbrauch\n\nberauschender Mittel ausreichend dargetan; denn in ihnen äußert sich seine\n\nhangbedingte Gefährlichkeit (vgl. hierzu u.a. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 2\n\nm.w.N.). Der langjährige Alkohol- und Beruhigungsmittelmißbrauch hat - wie\n\nder Tatrichter festgestellt hat - zu einer tatbegünstigenden Enthemmung und\n\nEntdifferenzierung der Persönlichkeit des Angeklagten geführt; die Taten gin-\n\ngen daher auf den Hang zurück.\n\nWeiter besteht nach den ohne Rechtsfehler getroffenen Feststellungen\n\ndie hohe Wahrscheinlichkeit, daß der Angeklagte infolge seines zu der\n\nschwerwiegenden Persönlichkeitsstörung führenden Hanges weitere erhebli-\n\nche Straftaten begehen wird.\n\nDie hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges (BVerfGE\n\n91, 1 ff.). wird vom Tatrichter rechtsfehlerfrei damit begründet, daß der Ange-\n\nklagte sich schon mehrfach um Hilfe im Kampf gegen seine Abhängigkeit be-\n\nmüht und damit eine gewisse Einsicht in sein Suchtproblem gezeigt hat. Da die\n\nSucht Ursache der Persönlichkeitsstörung ist, gilt es zunächst, den Hang zu\n\nbeseitigen, um den Täter heilen zu können.\n\nJähnke Detter Bode\n Otten Rothfuß","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/1999/2_StR_598-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-03/2-str-598-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176a","ref_norm":"176a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/1999/2_StR_598-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/1999/2_StR_598-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-03/2-str-598-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/1999/2_StR_598-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:01:06.655784+00:00"}}